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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 52/14
vom
18. September 2014
in dem Insolvenzverfahren
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die
Richterin Möhring
am 18. September 2014
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Chemnitz vom 10. Juli 2014 wird auf Kosten des
Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Sie ist weder gesetzlich
vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde sie durch das Landgericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH,
Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg
einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom
7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich
auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
- 3 -
2
Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78
Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.
Kayser
Lohmann
Grupp
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 26.05.2014 - 1203 IN 2627/12 LG Chemnitz, Entscheidung vom 10.07.2014 - 3 T 360/14 -