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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 51/13
vom
1. August 2013
in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 1. August 2013
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Braunschweig vom 23. April 2013 wird auf
Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
Die "sofortige Beschwerde" des Schuldners ist als Rechtsbeschwerde
auszulegen,
weil
hierdurch
nach
allgemeinem
Sprachgebrauch
eine
Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird
(vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Sie
bezieht sich zwar ausdrücklich auf einen Beschluss vom 28. Mai 2013, mit
welchem eine Gegenvorstellung des Schuldners zurückgewiesen wurde. Die
Begründung der Rechtsbeschwerde zeigt jedoch, dass sie als Angriff gegen die
Beschwerdeentscheidung vom 23. April 2013 zu verstehen ist.
2
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht
statthaft ist. Zum 27. Oktober 2011 wurde § 7 InsO, welcher die Möglichkeit der
Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren zulassungsfrei vorsah, aufgehoben
(Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO, BGBl. I 2011, 2082). Die Rechtsbe-
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schwerde ist seitdem nur noch im Falle der Zulassung durch das
Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist im
Streitfall nicht geschehen. Gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde
gibt es - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde (BGH,
Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg
einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom
7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch
nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
3
Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist
(§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser
Gehrlein
Fischer
Vill
Grupp
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, Entscheidung vom 15.02.2013 - 272 IN 533/09 a LG Braunschweig, Entscheidung vom 23.04.2013 - 6 T 194/13 -