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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 45/13
vom
2. August 2013
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 2. August 2013
beschlossen:
Der sinngemäß gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. April 2013 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
Der Antrag vom 20. Juni 2013, die Beschwerde anzunehmen, ist als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung auszulegen, weil weder das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vorsieht (§ 127
Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch diese durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und der Antragsteller gleichwohl eine Überprüfung der Beschwerdeentscheidung in der Sache
erstrebt. Die Beschwerde ist jedoch nicht statthaft. Im Gegensatz zur Regelung
der Revision (§ 544 ZPO) ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht
anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM
2007, 41).
- 3 -
2
Die gegenüber dem Beschwerdegericht eingelegte Gegenvorstellung
und Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO) ist durch dieses und nicht durch das
Rechtsbeschwerdegericht zu entscheiden.
Kayser
Gehrlein
Lohmann
Vill
Fischer
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 22.10.2012 - 12 O 370/12 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.04.2013 - 6 W 202/12 -