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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 43/18
vom
19. Juli 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:190718BIXZB43.18.0
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den
Richter Grupp und die Richterin Möhring
am 19. Juli 2018
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. April 2018 wird
auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2
ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen die Ablehnung der Beiordnung eines
Notanwalts ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in seinem Beschluss zugelassen hat (§ 78b Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 ZPO). Eine Zulassung ist nicht erfolgt. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen bei der Revision (§ 544 ZPO) -
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nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM
2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl.
BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und
verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 25.09.2017 - 3 O 1490/15 OLG Jena, Entscheidung vom 06.04.2018 - 4 W 455/17 -
Lohmann
Möhring