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BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 41/02
BESCHLUSS
vom
11. April 2002
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
am 11. April 2002
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluß des
5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 31. Januar
2002 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2. als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts als Gericht der weiteren Beschwerde in Insolvenzsachen ist nach § 7 InsO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die hier maßgeblich ist, weil die Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom 7. Dezember 2001 vor dem 1. Januar
2002 der Geschäftsstelle übergeben wurde (§ 26 Nr. 10 EGZPO i.d.F. von
Art. 3 Nr. 3 des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001, BGBl. Teil I
S. 1887, 1907 f.), ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statthaft.
Gründe für eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" des angefochtenen Beschlusses
oder eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten sind nicht ersichtlich. Im übrigen wäre auch eine nach neuem Recht allein in Betracht kommende Rechtsbeschwerde unzulässig, weil das Rechtsmittel nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (vgl. BGH, Beschl. v.
21. März 2002 - IX ZB 18/02, zur Veröffentlichung bestimmt).
Kreft
Kirchhof
Fischer
Raebel
Kayser