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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 32/10
vom
29. März 2012
in dem Verfahren
auf Aufhebung der Vollstreckbarerklärung
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
Möhring
am 29. März 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Januar
2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 8.297.971,50 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 AVAG, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen statthaft, jedoch nach § 574
Abs. 2 ZPO unzulässig.
2
1. Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2
ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom
29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; vom 18. Mai 2006
- 3 -
- IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08,
ZInsO 2009, 495 Rn. 4). Die Darlegung eines Zulässigkeitsgrundes im Sinne
von § 574 Abs. 2 ZPO war nicht entbehrlich, obwohl das Beschwerdegericht in
seiner Entscheidung die Rechtsbeschwerde vorsorglich zugelassen hat. Die
gesetzliche Regelung für Verfahren auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Titeln verweist in § 27 Abs. 4 AVAG sowohl auf die Beschwerdevorschriften nach §§ 567 ff ZPO als auch auf die
Rechtsbeschwerdevorschriften nach §§ 574 ff ZPO. Damit steht fest, dass die
Vorschrift nicht nur die sofortige Beschwerde, sondern auch die Rechtsbeschwerde zulässt. Die Zulassung einer ohnehin kraft Gesetzes statthaften
Rechtsbeschwerde entfaltet keine Bindungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht, welches vielmehr unabhängig von der Zulassungsentscheidung des
Beschwerdegerichts die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO zu prüfen
hat (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, NJW-RR 2003, 784,
785; vom 7. April 2004 - XII ZB 51/02, FamRZ 2004, 1023, 1024).
3
2. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht dargetan. Die
von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Grundsatzfragen stellen sich im
Streitfall nicht. Ebenso wenig sind hinreichende Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ersichtlich, welche eine Entscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte.
4
Darauf, ob Wideranträge im Rahmen eines Verfahrens nach § 27 Abs. 1
AVAG zulässig sind, kommt es nach der angegriffenen Entscheidung nicht an.
Das Beschwerdegericht hat die hilfsweise gestellten Anträge der Antragsgegnerin, die fehlende Rückwirkung im Falle einer Aufhebung der Exequaturentscheidung und die Wirksamkeit bereits durchgeführter Pfändungen festzustellen,
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nicht als Wideranträge oder Gegenanträge im engeren Sinne gewertet. Diese
Beurteilung trifft zu und wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.
5
Das weitere Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist nicht entscheidungserheblich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1
AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
Grupp
Gehrlein
Möhring
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 327 O 185/08 OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.01.2010 - 6 W 68/08 -