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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 465/02
vom
18. Dezember 2002
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 18. Dezember 2002
beschlossen:
Der Antrag der Schuldner, ihnen für die Durchführung der
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der
23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 4. September
2002 einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 78b ZPO
nicht vorliegen.
Nach dieser Vorschrift kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur
in Betracht, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer
Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre dahingehenden Bemühungen hat die Partei dem Gericht nachzuweisen (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 2).
Das ist hier nicht geschehen. Die Schuldner haben lediglich belegt, daß
Rechtsanwältin Sch.
das ihr erteilte Mandat alsbald niedergelegt hat, an-
geblich wegen Arbeitsüberlastung. Dagegen ist aus der Begründung des Ge-
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suchs nicht zu ersehen, daß sich die Schuldner anschließend an mehrere andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt und gegebenenfalls aus welchen Gründen diese es abgelehnt haben, die Vertretung im
Rechtsbeschwerdeverfahren zu übernehmen. Die pauschale Erklärung, den
Schuldnern sei es nicht gelungen, Ersatz zu finden, zeigt nicht auf, daß sie die
gesetzlich vorgesehenen Bemühungen unternommen haben.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Kreft
Kirchhof
Ganter
Fischer
Kayser