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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 290/08
vom
29. Januar 2009
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 29. Januar 2009
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 17. Dezember 2008 wird
abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Stade vom 17. Dezember 2008 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
1
Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf
Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).
2
Der Beschluss des Landgerichts enthält keine Rechtsfehler. Insolvenzund Landgericht haben die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung zu
Recht verweigert. Die Insolvenzordnung sieht eine vorzeitige Restschuldbefrei-
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ung nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass sie in
analoger Anwendung des § 299 InsO ausnahmsweise dennoch in Betracht
kommt, wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensphase alle zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen einschließlich der Verfahrenskosten getilgt hat. Darlegungs- und beweispflichtig für die Tilgung ist der Schuldner (BGH,
Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 214/04, ZinsO 2005, 597, 598; Beschl. v. 8.
November 2007 - IX ZB 115/04 Rn. 5).
3
Der Schuldner hat eine vollständige Tilgung aller angemeldeter Forderungen einschließlich der Verfahrenskosten im vorliegenden Fall nicht dargelegt. Die mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 erklärte Aufrechnung mit behaupteten Schadensersatzansprüchen gegen das Land Niedersachsen ist von vornherein ungeeignet gewesen, die Voraussetzungen für eine vorzeitige Restschuldbefreiung herbeizuführen. Diese Aufrechnung könnte gemäß § 389 BGB
günstigstenfalls zum Erlöschen der zur Tabelle angemeldeten Ansprüche des
Landes führen. Das Land ist jedoch ausweislich der Tabelle keineswegs der
einzige Gläubiger. Auf die zur Tabelle festgestellten Ansprüche der anderen
Gläubiger hat die Aufrechnung keine Auswirkungen.
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II.
4
Die vom Schuldner selbst - unbedingt - eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen,
weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Ganter
Raebel
Pape
Kayser
Grupp
Vorinstanzen:
AG Cuxhaven, Entscheidung vom 05.11.2008 - 12 IK 212/06 LG Stade, Entscheidung vom 17.12.2008 - 7 T 213/08 -