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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 274/05
vom
20. Juli 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 20. Juli 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Schweinfurt vom 12. Oktober 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000
Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Der weitere Beteiligte war Geschäftsführer der Schuldnerin (fortan:
GmbH). Am 11. August 2005 hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über deren Vermögen beantragt und zugleich sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt. Der Antrag ist als unzulässig zurückgewiesen worden, weil der weitere Beteiligte bereits vor Eingang des Insolvenzantrags als Geschäftsführer der
GmbH abberufen worden sei. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten, mit der dieser die Unwirksamkeit der Abberufung eingewandt hatte, ist wegen fehlender Beschwerdebefugnis eines nicht mehr amtierenden Geschäftsführers zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte den Eröffnungsantrag weiter.
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2
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der weitere Beteiligte als
ehemaliger Geschäftsführer nicht berechtigt ist, die GmbH zu vertreten. Die
Vorschrift des § 15 Abs. 1 InsO ändert daran nichts. Sie verleiht jedem Mitglied
des Vertretungsorgans einer juristischen Person das Recht, für diese einen Insolvenzantrag zu stellen. Daraus folgt gegebenenfalls auch die Befugnis, gemäß § 34 Abs. 1 oder 2 InsO namens der juristischen Person sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts einzulegen (HKInsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 15 Rn. 3 und § 34 Rn. 5; Jaeger/Müller, InsO § 15
Rn. 63; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 34 Rn. 9). Der weitere Beteiligte ist jedoch nicht mehr Geschäftsführer der GmbH. Am 12. August 2005 ist sein Ausscheiden als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen worden. Damit kann er die GmbH auch in den Verfahren der sofortigen Beschwerde und
der Rechtsbeschwerde nicht mehr vertreten (vgl. etwa HK-InsO/Kirchhof,
4. Aufl. § 34 Rn. 5; Jaeger/Schilken, InsO § 34 Rn. 18; FK-InsO/Schmerbach, 4.
Aufl. § 34 Rn. 11; zur Rechtslage nach der KO OLG Frankfurt a.M. Rpfleger
1982, 436). Eigene Verfahrensrechte stehen dem Mitglied des Vertretungsorgans weder vor noch nach seinem Ausscheiden zu.
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3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Vill
Lohmann
Cierniak
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, Entscheidung vom 20.09.2005 - IN 299/05 LG Schweinfurt, Entscheidung vom 12.10.2005 - 33Z T 146/05 -