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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 261/03
vom
3. März 2005
in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi , Vill und die Richterin Lohmann
am 3. März 2005
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom
4. November 2003 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der
Beschluß des Amtsgerichts Flensburg vom 23. Juli 2003 wie folgt
abgeändert:
Zugunsten des Insolvenzverwalters werden weitere Auslagen in
Höhe von 561,74 € zuzüglich 16% Umsatzsteuer (89,88 €) zu Lasten der Insolvenzmasse festgesetzt.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Insolvenzmasse.
Der
Gegenstandswert
651,62 € festgesetzt.
der
Rechtsmittelverfahren
wird
auf
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Gründe:
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer ist Verwalter im Insolvenzverfahren der
Schuldnerin. Er beantragte, für seine Tätigkeit folgende Vergütung festzusetzen:
Vergütung
7.650,00 €
Auslagenpauschale
1.912,95 €
Umsatzsteuer
1.530,00 €
11.092,95 €
Zuvor hatte er der Masse 651,62 € zur Begleichung von Steuerberaterkosten entnommen. Diese waren dadurch angefallen, daß er Buchführungsarbeiten an einen Steuerberater vergeben hatte.
Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 9.570,16 € festgesetzt. Es hat
einen Vergütungsabschlag von 10% vorgenommen und von der Auslagenpauschale einen Betrag von 561,74 € abgezogen, der dem Nettobetrag der Steuerberaterkosten entspricht.
Die gegen den Abzug der 561,74 € zuzüglich Umsatzsteuer gerichtete
sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die
Rechtsbeschwerde.
- 4 -
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr.2 ZPO, § 7 InsO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Der Insolvenzverwalter hat entsprechend der ihm obliegenden Verpflichtung im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufgeführt, daß
er Buchführungsarbeiten an einen Steuerberater vergeben hatte. Amtsgericht
und Landgericht sind zutreffend davon ausgegangen, daß sie berechtigt und
verpflichtet waren zu prüfen, ob diese Beauftragung eines Externen gerechtfertigt war (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36).
2. Die Vorinstanzen haben jedoch bei der Prüfung, inwieweit der Insolvenzverwalter bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu Lasten der
Masse einen Steuerberater beauftragen darf, zu strenge Maßstäbe angelegt.
Ist die Buchhaltung, wie im vorliegenden Fall, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens außerhalb des Schuldner-Unternehmens erledigt worden, ist es
dem Insolvenzverwalter nicht zuzumuten, eine neue Buchhaltung anzulegen
und von eigenen Mitarbeitern führen zu lassen. Schaltet er deswegen zusätzlich einen Steuerberater ein, darf sich dies nicht mindernd auf die Vergütung
oder Auslagenpauschale auswirken (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 aaO;
v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, ZIP 2004, 1717, 1720; MünchKommInsO/Nowak, § 4 InsVV Rn. 10).
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Da das Insolvenzgericht den Rechnungsbetrag von der Auslagenpauschale abgesetzt hat, ist ein entsprechender Auslagenbetrag zusätzlich festzusetzen.
Fischer
Ganter
Vill
Neškovi
Lohmann