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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 223/04
vom
22. September 2005
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 22. September 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Oldenburg vom 25. Juni 2004/10. September
2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
1.000.000 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m.
§ 7 InsO), jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574
Abs. 2 ZPO).
Die in dem Insolvenzantrag der weiteren Beteiligten zu 1 vom 26. März
2003 in Bezug genommenen Anlagen sind von der Antragstellerin ersichtlich
zusammen mit der Antragsschrift, die sich allerdings auf mehrere Gesellschaften der S.
-Gruppe bezog, beim Insolvenzgericht eingereicht worden. Dies
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ergibt sich auch daraus, dass die Schuldnerin bereits in ihrer vor Verfahrenseröffnung zu dem Insolvenzantrag abgegebenen Stellungnahme vom 5. April
2004 auf eine der in der Antragsschrift erwähnten Anlagen eingeht. Die weitere
Aktenführung durch das Insolvenzgericht, die dadurch erschwert worden ist,
dass ein Teil der Eröffnungsverfahren an ein anderes Insolvenzgericht wegen
dessen örtlicher Zuständigkeit abzugeben war, hat keinen Einfluss auf die Zulässigkeit des Insolvenzantrags. Diese steht nicht in Frage.
Die Rechtsbeschwerde vermag auch nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdeentscheidung den vom Insolvenzgericht angenommenen Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit mit einer Begründung gebilligt hat, die ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts nötig macht. Es handelt sich insoweit
um eine Einzelfallentscheidung. Die Vorinstanzen durften den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dem eingeholten Gutachten in Verbindung mit den Angaben in
dem Schreiben der Schuldnerin vom 11. Februar 2004 nebst den dort beigefügten Liquiditätsberechnungen entnehmen. Dafür, dass sich die Liquidität der
Schuldnerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts
(10. September 2004) verbessert haben könnte (vgl. MünchKomm-InsO/
Schmahl, § 16 Rn. 38 und § 34 Rn. 78; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 34 Rn. 18),
fehlt jeder Anhalt.
Für einen Gehörsverstoß durch das Beschwerdegericht, der für die Entscheidung, die Verfahrenseröffnung durch das Insolvenzgericht zu bestätigen,
ursächlich geworden sein könnte, ist nichts ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, ZIP
2005, 1426, 1428 f, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) ist bei einer
nicht innerhalb von drei Wochen zu beseitigenden Liquiditätslücke des Schuld-
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ners von 10 v. H. regelmäßig von der Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern
nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig
beseitigt werden wird. Dies war angesichts des von der Schuldnerin angemeldeten zusätzlichen Liquiditätsbedarfs spätestens zu dem Zeitpunkt der Fall, zu
dem die Gläubigerbanken die ausgereichten Kredite fristgerecht kündigen
konnten. Dieser Zeitpunkt lag weit vor der Entscheidung durch das Beschwerdegericht. Die von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügten alternativen Wege der Liquiditätsbeschaffung vermögen daran nichts zu ändern. Soweit sich das Beschwerdegericht mit ihnen nicht ausdrücklich auseinandersetzt, kann dies einen entscheidungserheblichen Verfassungsverstoß nicht
begründen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Fischer
Raebel
Cierniak
Kayser
Lohmann