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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 217/11
vom
12. Januar 2011
in dem Insolvenzverfahren
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
am 12. Januar 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 24. Juni 2011 wird auf Kosten
des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der weitere Beteiligte zu 1 ist Gläubiger in dem am 1. Februar 2011
eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des W.
T.
(Schuldner). Im Berichts- und Prüfungstermin am 12. April 2011 wurde die Wahl
eines anderen Insolvenzverwalters beantragt und der weitere Beteiligte zu 1 als
neuer Insolvenzverwalter vorgeschlagen. Das Insolvenzgericht vertagte den
Termin auf den 10. Juni 2011. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der weitere Beteiligte zu 1 die Zurückverweisung der Sache an
- 3 -
das Insolvenzgericht und die Fortsetzung des Berichts- und Prüfungstermins
mit den seinerzeit erschienenen Gläubigern erreichen.
II.
2
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Nach § 7 InsO a.F., der gemäß
Art. 103 f EGInsO im vorliegenden Fall noch anzuwenden ist, unterliegen (nur)
Entscheidungen über eine sofortige Beschwerde der Rechtsbeschwerde, solche Entscheidungen also, die auf eine statthafte sofortige Beschwerde hin ergangen sind (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, ZIP 2009,
1495 Rn. 5 mwN). § 6 Abs. 1 InsO beschränkt die Anfechtungsmöglichkeiten
auf die in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 215). Gegen die
Vertagung eines Berichts- und Prüfungstermins sieht die Insolvenzordnung
ebenso wie die Zivilprozessordnung (vgl. § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO) kein
Rechtsmittel vor. Dass der Beschluss entgegen § 4 InsO, § 227 Abs. 4 Satz 2
ZPO keine Begründung enthält, macht ihn nicht anfechtbar.
3
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt die Statthaftigkeit der
sofortigen Beschwerde und damit der Rechtsbeschwerde hier nicht aus § 57
Satz 4 InsO. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Gläubigerversammlung
einen anderen Insolvenzverwalter gewählt hat, das Insolvenzgericht die Bestellung des Gewählten jedoch versagt. Zu einer Wahl ist es jedoch nicht gekommen.
Im anzuberaumenden Fortsetzungstermin mag über die Wahl eines neuen
Verwalters beschlossen werden.
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Kayser
Raebel
Lohmann
Vill
Pape
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 12.05.2011 - 1506 IN 4150/10 LG München I, Entscheidung vom 24.06.2011 - 14 T 13295/11 -