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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 190/07
vom
15. Januar 2009
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 15. Januar 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86
des Landgerichts Berlin vom 14. September 2007 wird auf Kosten
der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die nach §§ 4, 6, 7, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der Zulässigkeitsgründe des
§ 574 Abs. 2 ZPO vorliegt. Die Auffassung der Vorinstanzen, ein Antragsteller
habe kein Rechtsschutzinteresse daran, dass über den von ihm gestellten Insolvenzantrag sachlich entschieden wird, wenn das Verfahren bereits auf einen
anderen Antrag hin eröffnet und noch nicht abgeschlossen ist, entspricht der
ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 162, 181, 183; BGH, Beschl.
v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NZI 2008, 609, 610 Rn. 8). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
- 3 -
2
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen
(§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Ganter
Raebel
Pape
Kayser
Grupp
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 09.08.2007 - 36s IN 2619/07 LG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2007 - 86 T 424/07 -