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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 171/07
vom
17. Juli 2008
in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 17. Juli 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivil(Beschwerde-)Kammer des Landgerichts Münster vom 16. August
2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 Satz 1
InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulässigkeitsgründe greifen nicht durch.
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1. Soweit das Beschwerdegericht von einer Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Schuldner (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) ausgeht, liegt der Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vor.
- 3 -
3
Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung (BGH, Beschl.
v. 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481), wonach mündliche Erklärungen
des Schuldners beachtlich sind, ist im Streitfall nicht einschlägig, weil der
Schuldner abweichend von der dortigen Sachlage tatsächlich unrichtige schriftliche Angaben gemacht hat. Wenn sich der Schuldner nicht auf einen mündlichen Verkehr beschränkt, füllen unrichtige schriftliche Angaben den Tatbestand
des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO aus.
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2. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Das Landgericht war nicht gehalten, die Zeugin S.
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zu hören.
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Schuldner wegen
der von ihm selbst gemachten unrichtigen Angaben den Versagungsgrund des
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verwirklicht hat. Eine Heilung dieses Tatbestandes hätte durch mündliche Angaben der Zeugin S.
allenfalls erfolgen können,
wenn sie in dem Gespräch mit dem Treuhänder ausdrücklich auf die zuvor gemachten unrichtigen schriftlichen Angaben hingewiesen hätte. Dies ist indessen
nicht vorgetragen worden.
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3. Soweit das Beschwerdegericht von einem grob fahrlässigen Handeln
des Schuldners ausgegangen ist, handelt es sich um eine der Prüfung des
Rechtsbeschwerdegerichts entzogene tatrichterliche Würdigung.
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4. Die vorliegende Sache gibt keinen Anlaß zur Klärung, ob § 290 Abs. 1
Nr. 5 InsO eine Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen voraussetzt. Eine
solche war im Streitfall gegeben, weil die Unklarheit, bei welchen Fahrzeugen
es sich um Leasingfahrzeuge handelt, das Entstehen von Prämienrückständen
beförderte.
Ganter
Gehrlein
Lohmann
Vill
Fischer
Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 10.01.2007 - 74 IN 41/04 LG Münster, Entscheidung vom 16.08.2007 - 5 T 250/07 -