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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 138/08
vom
23. April 2009
in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 23. April 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Bremen vom 6. Mai 2008 wird auf Kosten der
Gläubiger als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
1.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2
InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Sache weist keine
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
oder zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich.
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1. Eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Senats, nach der ein unstreitiger Sachverhalt keiner Glaubhaftmachung bedarf (BGHZ 156, 139, 143;
BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395, 396; Rn. 6),
liegt nicht vor. Die Antragsteller haben mit der sofortigen Beschwerde nur geltend gemacht, der Schuldner sei nach Ankündigung der Restschuldbefreiung
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wegen Insolvenzverschleppung verurteilt worden. Auf eine Verurteilung wegen
einer Insolvenzstraftat haben sie sich nicht berufen. Anlass für die Annahme,
ein Versagungsgrund im Sinne des § 297 Abs. 1 InsO liege unstreitig vor, bestand für das Beschwerdegericht nicht.
3
Im Hinblick auf die fehlende Behauptung einer Verurteilung wegen einer
Insolvenzstraftat bedurfte es auch keines Hinweises auf die fehlende Glaubhaftmachung. Andere Straftaten als Insolvenzstraftaten im Sinne der §§ 283 bis
283c StGB - etwa eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung nach § 84
GmbHG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG - fallen unzweifelhaft nicht unter
§ 297 InsO (HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 297 Rn. 3; MünchKommInsO/Stephan, InsO 2. Aufl. § 297 Rn. 8; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl.
§ 297 Rn. 2; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung
8. Auf. § 17 Rn. 56; vgl. auch OLG Celle ZInsO 2001, 414, 416; LG Hamburg
ZVI 2002, 33; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, § 290 Rn. 9 jeweils für die entsprechende Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Etwas Gegenteiliges wird
auch von der Rechtsbeschwerde nicht ausgeführt.
4
2. Wann und auf welche Art und Weise die Beschwerdeführer von der
Verurteilung des Schuldners Kenntnis erlangt haben, ist für die Entscheidung
der Sache ohne Bedeutung.
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5
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Ganter
Raebel
Fischer
Vill
Pape
Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 21.08.2007 - 40 IN 127/02K LG Bremen, Entscheidung vom 06.05.2008 - 4 T 830/07 -