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BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 138/01
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2001
in dem Gesamtvollstreckungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 20. Dezember 2001
beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde der Schuldnerin gegen den
Beschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Oktober 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM
festgesetzt.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist grundsätzlich eine
Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nicht gegeben. Die angefochtene Entscheidung verstößt nicht gegen
Verfahrensgrundrechte. Insbesondere beruht sie nicht auf dem Umstand, daß
die Schuldnerin im Verfahren der außerordentlichen weiteren Beschwerde der
Gläubigerin
nicht
gehört
worden
ist.
Denn
mit
der
Gegenvorstel-
lung/außerordentlichen Beschwerde vom 8. November 2001 werden weder in
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tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Gesichtspunkte vorgetragen, die geeignet sind, die Entscheidung des Oberlandesgerichts ernsthaft in Frage zu stellen. Im übrigen ist der Gehörverstoß durch die sachliche Entscheidung des
Oberlandesgerichts über die Gegenvorstellung geheilt.
Die Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts im Wege der außerordentlichen weiteren Beschwerde ist zumindest vertretbar und beruht nicht auf
Willkür.
Kreft
Kirchhof
Fi-
scher
Ganter
Kayser