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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 121/02
vom
18. Dezember 2002
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; BZRG §§ 45 ff
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat setzt nicht
voraus, daß die Straftat in einem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren steht,
in dem die Restschuldbefreiung beantragt wird. Verurteilungen des Schuldners sind
jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zu
berücksichtigen.
BGH, Beschluß vom 18. Dezember 2002 - IX ZB 121/02 -
LG Regensburg
AG Regensburg
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
am 18. Dezember 2002
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Regensburg vom 27. März 2002 wird auf Kosten
des Schuldners zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 4.000
Gründe:
I.
1. Auf Antrag des Schuldners wurde über sein Vermögen ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt, in dem er die Restschuldbefreiung begehrt. Im Schlußtermin beantragte die Beteiligte zu 1) als Insolvenzgläubigerin,
dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen; sie stützte sich hierzu
auf die rechtskräftige Verurteilung des Schuldners vom 19. September 2001 zu
einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60 DM wegen Verletzung
der Buchführungspflicht in drei Fällen (§ 283b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3b sowie
Abs. 3 StGB). Das Amtsgericht hat die Restschuldbefreiung versagt und das
Landgericht dies entgegen der sofortigen Beschwerde des Schuldners bestätigt. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.
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2. Das Landgericht hat - auch unter Verweisung auf die Begründung des
Amtsgerichts - ausgeführt: Der Versagungsantrag sei zulässig, der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch Vorlage des Strafurteils glaubhaft gemacht. Die Verurteilung sei noch nicht gemäß § 51 BZRG tilgungsreif.
§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO setze nicht einen sachlichen Zusammenhang zwischen
der Verurteilung und dem gegenständlichen Insolvenzverfahren voraus. Nur
der redliche Schuldner solle Restschuldbefreiung erlangen. Eine Verurteilung
wegen einer Insolvenzstraftat schließe stets die Annahme aus, daß es sich um
einen redlichen Schuldner handele.
3. Demgegenüber rügt die Rechtsbeschwerde: Der dem Schuldner zur
Last gelegte Sachverhalt habe sich in der Zeit vom Dezember 1995 bis August
1997 ereignet, als unklar gewesen sei, welcher Steuerberater die Bilanz hätte
erstellen sollen. Die Anklage habe sich im wesentlichen auf den Vorwurf der
Untreue bezogen. Insoweit sei der Schuldner freigesprochen und nur wegen
eines Nebenpunktes - Verstoß gegen Buchführungsvorschriften - verurteilt
worden.
Eine Auslegung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO dahin, daß auch die geringste Verurteilung, die zudem keinen Bezug auf das konkrete Insolvenzverfahren habe, die Restschuldbefreiung ausschließe, verletze das Übermaßverbot. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Versagungsantrag von einem
Gläubiger stamme, der selbst nicht durch die Straftat des Schuldners geschädigt sei. Die Gläubiger- und Schuldnerinteressen würden hinreichend gewahrt,
wenn es dem Schuldner obliege, konkret darzulegen, daß die frühere Straftat
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mit dem Insolvenzverfahren nichts zu tun habe und die von ihm vorgetragenen
Tatsachen auch nicht seine Unredlichkeit indizierten.
II.
Das gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, §§ 575, 576 ZPO
zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung auf Antrag zu versagen, wenn der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283
bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Ob diese Verurteilung in einem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen muß, in welchem die
Restschuldbefreiung beantragt wird, ist streitig. Die weitaus überwiegende
Auffassung in der Rechtsprechung (OLG Celle ZInsO 2001, 414, 416 m. zust.
Anm. von Hergenröder DZWIR 2001, 342, 343 f; BayObLG NZI 2002, 110; a.M.
AG Göttingen ZVI 2002, 290, 291 f) und Teile der Literatur (Kübler/Prütting/
Wenzel, InsO § 290 Rn. 8a; Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 33; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 16; a.M. Frankfurter Kommentar zur
InsO/Ahrens, 3. Aufl. § 290 Rn. 13; Heidelberger Kommentar zur InsO/Landfermann, 2. Aufl. § 290 Rn. 4; Hess, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 15) verneinen ein
solches Erfordernis. Dem stimmt der erkennende Senat zu.
2. Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht zunächst der Wortlaut des
§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, der keinerlei Einschränkung im Hinblick auf einen
möglichen Zusammenhang der früheren Verurteilung mit dem jetzigen Insolvenzverfahren nennt. Insoweit unterscheidet sich die Vorschrift von Nummer 4
desselben Absatzes; danach ist die Versagung der Restschuldbefreiung wegen
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Vermögensverschwendung des Schuldners nur zulässig, wenn dieser dadurch
"die Befriedigung der Insolvenzgläubiger... beeinträchtigt hat". Auch § 296
Abs. 1 InsO gestattet die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Obliegenheitsverletzung nur, "wenn der Schuldner... dadurch die Befriedigung der
Insolvenzgläubiger beeinträchtigt". In dieser Hinsicht deutet dagegen § 290
Abs. 1 Nr. 1 InsO keinerlei Einschränkung an.
3. Systematischer Zusammenhang und Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigen diese Auslegung. Nach § 1 Satz 2 InsO erhält nur der "redliche Schuldner" Gelegenheit, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu
befreien. § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO geht auf § 239 Abs. 1 Nr. 1 des Regierungsentwurfs für eine Insolvenzordnung zurück. Danach sollte schon die "Anhängigkeit" eines Strafverfahrens gemäß §§ 283 bis 283c StGB - also nicht erst die
rechtskräftige Verurteilung - einen Versagungsantrag stützen. Die Gesetz gewordene Fassung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO beruht auf einem Änderungsvorschlag des Bundesrates, der nicht allein den Verdacht, sondern erst die
rechtskräftige Verurteilung des Schuldners für eine Versagung der Restschuldbefreiung ausreichend erlassen wollte (Nr. 31 der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443 S. 256). Irgendeine Einschränkung in der Hinsicht, daß die Verurteilung mit dem fraglichen Insolvenzverfahren in einem inneren Zusammenhang stehen müsse, ergeben die Gesetzesmaterialien hingegen nicht. Im Gegenteil führt die amtliche
Begründung zu § 239 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfes aus:
"Der Gesetzgeber... hat mit den Tatbeständen der §§ 283 bis
283c StGB bestimmte Verhaltensweisen erfaßt, durch welche die
Befriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt oder gefähr-
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det wird. Ein Schuldner, der solche Handlungen zum eigenen
Vorteil und zum Nachteil der Gläubiger vornimmt, kann nach den
Grundgedanken der neuen Regelung keine Schuldbefreiung beanspruchen ..." (BT-Drucks. 12/2443 S. 190).
Eine über den Normzweck der §§ 283 bis 283c StGB hinausgehende
Einschränkung kann dem Hinweis auf einen "Nachteil der Gläubiger" nicht entnommen werden. Sie ergibt sich zudem nicht aus den allgemeinen Erläuterungen
zur
Restschuldbefreiung
(5. Teil,
3. Abschnitt
des
Entwurfs,
BT-
Drucks. 12/2443 S. 188). Dort wird allgemein ausgeführt: "...wird die Restschuldbefreiung grundsätzlich nur gewährt, wenn der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine gläubigerschädigenden Handlungen begangen hat...". Nur für die Mitwirkung innerhalb des Insolvenzverfahrens und
die anschließende "Wohlverhaltensperiode" wird ein Zusammenhang zu dem
einzelnen Insolvenzverfahren hergestellt.
Demgegenüber ist die Auslegung der früheren § 175 Nr. 2 und 3 KO,
§ 17 Nr. 3 und § 79 Nr. 2 VerglO bedeutungslos. Jene Vorschriften - welche
nur auf die §§ 283 und 283a, nicht auch auf die §§ 283b und 283c StGB abstellten - regelten die Voraussetzungen dafür, daß der Schuldner überhaupt
die Möglichkeit erhielt, durch Mehrheitsentscheidung der Gläubiger einen
Schuldnachlaß zu erlangen. Darum geht es im vorliegenden Zusammenhang
nicht: Das Zustandekommen eines Insolvenzplans setzt sogar für eine vollständige Restschuldbefreiung aufgrund der Gläubigerautonomie keinerlei
persönliche Würdigkeit des Schuldners voraus. Statt dessen ist eine Restschuldbefreiung nach den §§ 286 ff InsO sogar gegen den Willen sämtlicher
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Gläubiger möglich. Ein solcher Zwangseingriff in Gläubigerrechte setzt höhere Anforderungen voraus.
4. Endlich entspricht die Auslegung des Senats dem Zweck des § 290
InsO, nur dem "redlichen" Schuldner den Rechtsvorteil der Restschuldbefreiung zukommen zu lassen.
a) Die §§ 283 bis 283c StGB, auf die § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO verweist,
dienen nicht nur dem Schutz der einzelnen, jeweils betroffenen Gläubiger,
sondern auch der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft insgesamt (Leipziger
Kommentar/Tiedemann, StGB 11. Aufl. vor § 283 Rn. 56 f; Schönke/Schröder/Stree/Heine, StGB 26. Aufl. Vorbem. §§ 283 ff Rn. 2; vgl. BVerfGE 48, 48,
61 f; Maul DB 1979, 1757, 1758 f). Insbesondere beruht § 283b StGB auf der
Erfahrung, daß die Erfüllung der Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften
eine Grundvoraussetzung jeder ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung ist und
ihre Verletzung die Gefahr von Fehlentschließungen mit schweren wirtschaftlichen Auswirkungen in sich birgt (amtliche Begründung der Bundesregierung
zum Entwurf des 1. Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, BTDrucks. 7/3441, S. 38 zu § 283b StGB; vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 1981
- 1 StR 625/80, bei Holtz MDR 1981, 452, 454). Während § 283 Abs. 1 Nr. 5
bis 7 StGB die vorsätzliche Verletzung jener Pflichten im konkreten Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Krise verschärft ahnden, stellt § 283b
StGB
ein
abstraktes
Gefährdungsdelikt
dar
(Leipziger
Kommen-
tar/Tiedemann, aaO § 283b Rn. 1; Schönke/Schröder/Stree/Heine, aaO
§ 283b Rn. 1), für welches die Insolvenz lediglich eine objektive Bedingung
der Strafbarkeit ist (§ 283b Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB). Der Umstand,
daß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO uneingeschränkt auch auf diese Norm verweist,
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deren Tatbestand allein auf die Verletzung der Buchführungspflicht abstellt,
läßt erkennen, daß ein Bezug dieser Pflichtverletzung gerade zu der konkret
eingetretenen Insolvenz nicht Voraussetzung sein muß. Die Gefährdung der
Kreditwirtschaft durch vorsätzliche Verletzung seiner Buchführungspflicht läßt
den Schuldner als unredlich erscheinen, falls es zur Insolvenz kommt. Inwieweit die Pflichtverletzung hierzu beigetragen hat, ist unerheblich.
Diese Wertung entspricht im übrigen derjenigen, die § 6 Abs. 2 Satz 3
GmbHG und § 76 Abs. 3 Satz 3 AktG zugrunde liegt. Nach diesen Bestimmungen kann derjenige, der wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283d
StGB verurteilt worden ist, auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft
des Urteils nicht Geschäftsführer einer GmbH oder Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft sein. Auf einen konkreten Bezug der Straftat zu dieser
Tätigkeit stellt das Verbot nicht ab. Der Verurteilte gilt vielmehr allgemein befristet als ungeeignet.
Tragbar ist diese Regelung für den Insolvenzschuldner, der eine Restschuldbefreiung anstrebt, durch die zeitliche Begrenzung. Diese beträgt in
Anlehnung an § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG mindestens fünf Jahre. Wie die Frist im
einzelnen zu berechnen ist (vgl. dazu OLG Celle ZInsO 2001, 414, 416 f; LG
Düsseldorf NZI 2002, 674, Uhlenbruck/Vallender aaO Rn. 25; andererseits
AG Duisburg ZInsO 2001, 1020, 1021), kann hier offen bleiben. Nicht einmal
die Fünfjahresfrist ist im vorliegenden Fall abgelaufen. Einen früheren Anspruch auf Restschuldbefreiung gegen den Widerstand seiner Gläubiger hat
der Schuldner nicht.
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b) Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die
Gewährung von Restschuldbefreiung allgemein bewußt streng ausgestaltet,
damit "sich die zusätzliche Belastung der Insolvenzgerichte durch Entscheidungen zur Restschuldbefreiung in Grenzen halten wird" (amtl. Begründung
der Bundesregierung zum 3. Abschnitt des 5. Teils des Entwurfs einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443 S. 188). Mit diesem Entlastungsanliegen
wäre es unvereinbar, über die ausdrücklich angeordneten Fallgestaltungen
hinaus einen Ursachenzusammenhang zwischen der tatbestandsmäßigen Unredlichkeit des Schuldners und einer Gläubigergefährdung in jedem Einzelfall
aufklären zu lassen.
Der vorliegende Fall verdeutlicht derartige Erschwernisse. Aus den gewechselten Schriftsätzen - auf die der angefochtene Beschluß i.V.m. der Entscheidung des Amtsgerichts verweist - und den eigenen Angaben des Schuldners ergibt sich, daß dieser zunächst persönlich die Bäckerei S.
in R.
führte, bis es 1996 zu einem ersten Konkurs kam. Unmittelbar davor
hatte der Schuldner die Bäckerei als Geschäftsführer der H.
GmbH übernommen; im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit wurde er
später bestraft. Ein Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH wurde
1998 mangels Masse abgelehnt. Anfang 1996 wurde die G.
GmbH
gegründet, deren Geschäftsanteile der damals siebenjährige Sohn des Schuldners erhielt. Der Schuldner zahlte das Stammkapital von 50.000 DM für diese
GmbH ein. An dem nunmehr beendeten Verbraucherinsolvenzverfahren über
das Vermögen des Schuldners waren 46 Gläubiger mit festgestellten Forderungen von zusammen mehr als 2,2 Mio. DM beteiligt, auf die keine Quote
entfällt. Der Treuhänder hat in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2002 fünf
angemeldete Forderungen bezeichnet, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit
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des Schuldners bei der H.
GmbH stehen sollen. Darauf ist
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der Schuldner nicht näher eingegangen. Mit entsprechenden Beweisschwierigkeiten soll das Restschuldbefreiungsverfahren sogar dann nicht belastet werden, wenn es - entgegen § 290 Abs. 2 InsO - dem Schuldner obläge, einen Ursachenzusammenhang auszuräumen.
Kreft
Kirchhof
Raebel
Fischer
Bergmann