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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 2/14
vom
25. September 2014
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 25. September 2014
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Oberlandesgerichts Oldenburg
vom 10. Dezember 2013 wird abgelehnt.
Gründe:
1
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen
nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
2
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sollte es
vom Kläger gegen den Beklagten wegen der vorzeitigen Einrichtung eines Insolvenzsonderkontos geltend zu machende Schadensersatzansprüche tatsächlich geben, wären diese unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt verjährt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob den im Insolvenzeröffnungsverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen eine Haftung analog § 60 Abs. 1
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InsO trifft, wenn er Aufgaben an sich zieht, die außerhalb seines durch das Insolvenzgericht bestimmten Wirkungskreises liegen.
Kayser
Gehrlein
Grupp
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 05.09.2013 - 5 O 3113/12 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10.12.2013 - 12 U 131/13 -