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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 51/08
vom
22. Januar 2009
in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 22. Januar 2009
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 16. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
1
Erfolg (§ 114 ZPO). Die vorgesehene Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 289
Abs. 2 Satz 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1, 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache weist
keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht.
Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor.
2
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den
Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205,
216 f).
- 3 -
3
Das Landgericht hat in seiner Begründung ausdrücklich auf den Senatsbeschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 75/03, ZIP 2003, 2123 Bezug genommen. In diesem Beschluss wurde ausgeführt, dass der Schuldner im Fragebogen vom 7. Dezember 2001 gegenüber dem Insolvenzgericht unvollständige und unrichtige Angaben hinsichtlich vorhandener Bankkonten gemacht hat.
Er hat in Ziffer 6 des Fragebogens angegeben, über keine Bankkonten zu verfügen. Vor diesem Hintergrund ging die in Ziffer 5 ausgesprochene Befreiung
von der Einhaltung des Bankgeheimnisses ins Leere. Der Insolvenzverwalter
hätte damit bei schweizerischen Banken nichts ausrichten können. Der Senat
hat denn auch in dem angeführten Beschluss ausdrücklich festgestellt, dass die
vom Insolvenzverwalter begehrte Auslandsvollmacht notwendig gewesen ist.
Dieser Würdigung ist das Landgericht gefolgt. Unter diesen Umständen ist kein
Raum für die Annahme einer Verfahrensgrundrechtsverletzung.
Ganter
Gehrlein
Fischer
Vorinstanz:
LG Fulda, Entscheidung vom 16.10.2008 - 3 T 240/08 -
Vill
Grupp