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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 99/07
vom
24. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 24. Oktober 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 8. März 2007 wird auf Kosten der Beklagten
als unzulässig verworfen.
Wert: 8.400 €
Gründe:
1
I. Für den Beklagten zu 1 ist im Grundbuch von D.
Bl. 881 bis
887 Teileigentum eingetragen verbunden mit dem Sondereigentum an im
betreffenden Aufteilungsplan näher bezeichneten Garagen. Die vorgesehene Bebauung mit Garagen unterblieb, so dass der Beklagte zu 1 das
Teileigentum an unbefestigten Grünflächen von jeweils 20 qm hält. Das
Teileigentum ist belastet mit einer in Abteilung III Nr. 1 brieflos eingetragenen Gesamtgrundschuld über 100.000 DM (= 51.129,19 €) nebst Zinsen und in Abteilung III Nr. 2 mit einer weiteren Gesamtgrundschuld über
100.000 DM (= 51.129,19 €) nebst Zinsen. Beide Grundschulden valutieren nicht mehr. Die Grundpfandgläubiger erklärten daher die Pfandent-
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lassung und bewilligten die Löschung. Der Beklagte zu 1 trat beide
Grundschulden an die Beklagte zu 2 ab, wobei die Abtretung der Grundschuld Abteilung III Nr. 2 am 25. April 2005 im Grundbuch eingetragen
wurde.
2
Die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin erwirkte gegen den
Beklagten zu 1 einen Zahlungstitel über 37.819,40 DM (= 19.336,75 €).
Sie ließ sich zu Lasten des Teileigentums in Abteilung III Nr. 4 (Bl. 884
bis 887) bzw. Nr. 5 (Bl. 881 bis 883) Sicherungshypotheken von jeweils
5.000 DM (= 2.556,46 €) eintragen, aus denen sie die Zwangsversteigerung betreibt. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde der Verkehrswert der Grünflächen auf jeweils 1.200 € festgesetzt.
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Die Klägerin verlangt aus §§ 1192 Abs. 1, 1179a BGB die Löschung der Grundschulden bzw. die Zustimmung zur Löschung und die
Vorlage des Grundschuldbriefes betreffend die Grundschuld Abteilung III
Nr. 2 zum Zwecke der Löschung. Sie beruft sich dabei auf ihre Stellung
als nachrangige Grundpfandgläubigerin, in erster Linie aus eigenem
Recht, hilfsweise für die Bl. 881 bis 883 eingetragenen Grünflächen aus
abgetretenem Recht in Bezug auf die in Abteilung III Nr. 4 jeweils eingetragenen Sicherungshypotheken über 1.600 DM (= 818,07 €).
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Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 verurteilt, beim zuständigen Grundbuchamt die Löschung der Grundschulden Abteilung III Nr. 1
und 2 zu beantragen, und die Beklagte zu 2, der Löschung der Grundschuld Abteilung III Nr. 2 zuzustimmen. Das Oberlandesgericht hat die
Berufung der Beklagten zu 1 und zu 2 zurückgewiesen und die Beklagte
zu 2 auf die Berufung der Klägerin weitergehend verurteilt, den Grundschuldbrief betreffend die Grundschuld Abteilung III Nr. 2 dem Grund-
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buchamt zur Löschung vorzulegen. Mit ihrer Beschwerde erstreben die
Beklagten die Zulassung der Revision.
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II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Für die
Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der
§§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII
ZR 133/06 - WuM 2007, 395 Tz. 2).
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1. Die Parteien streiten über die Löschung zweier Grundschulden
über jeweils 51.129,19 € und über die Vorlage des zu dem in Abteilung
III Nr. 2 eingetragenen Grundpfandrecht gehörenden Briefes. Für den
Streit, der über ein Pfandrecht geführt wird (§ 6 Satz 1 Alt. 3 ZPO), ist
grundsätzlich der Nennbetrag des betreffenden Grundpfandrechts maßgeblich, unabhängig von der Höhe seiner Valutierung, weil sich die dingliche Belastung in voller Höhe des Nennbetrages auswirkt.
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Jedoch kommt es nach § 6 Satz 2 ZPO dann auf den Gegenstand
des Pfandrechts an, wenn dieser einen geringeren Wert hat (Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Löschung" und § 6 Rdn. 9; Stein/Jonas/
Roth, ZPO 22. Aufl. § 6 Rdn. 29, 36; MünchKomm-ZPO/Schwerdtfeger,
2. Aufl. § 6 Rdn. 16/17). Davon ist hier auszugehen. Die streitbefangenen Gesamtgrundschulden ruhen auf Grundstücken, deren Verkehrswert
mit jeweils 1.200 € (insgesamt 8.400 €) anzusetzen ist. Daher ist auf den
geringeren Wert der Grundstücke abzustellen, durch den die erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
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2. Die Beklagten haben nichts vorgetragen, was eine abweichende
Beurteilung rechtfertigen könnte. Damit das Revisionsgericht bei Prüfung
der Zulässigkeit der Beschwerde feststellen kann, ob die Wertgrenze von
20.000 € überschritten ist, muss der Beschwerdeführer nicht nur die Zulassungsgründe innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern
auch darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung
des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 €
übersteigt, erstreben will (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR
148/02 - VersR 2003, 260 unter 3 a). Überdies hat er seine Angaben, die
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der Darlegung der Wertgrenze dienen, glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06 - MMR 2007, 37 Tz. 6
m.w.N.). An beidem fehlt es hier.
Terno
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Hagen, Entscheidung vom 28.02.2006 - 18 O 25/05 OLG Hamm, Entscheidung vom 08.03.2007 - 5 U 72/06 -