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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 35/09
vom
4. November 2009
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 4. November 2009
beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat
beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2009 durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
I. Die Klägerin begehrt weitere Leistungen aus einer bei der Be-
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klagten gehaltenen Fahrzeugversicherung mit Vollkaskoschutz, der die
Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der Beklagten in der Fassung vom 1. Juli 2005 zugrunde liegen.
Nach einem Unfall ließ die Klägerin den versicherten PKW nicht
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reparieren und nahm auch keine Ersatzbeschaffung vor.
Darauf entschädigte die Beklagte die Klägerin nur nach dem Net-
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towiederbeschaffungswert unter Berufung auf § 13 Abs. 6 AKB, der lautet:
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"Die Umsatzsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn und
soweit sie tatsächlich angefallen ist."
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Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom
Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung der nicht erstatteten Umsatzsteuer weiter.
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II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen
nicht vor.
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1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.
von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dafür genügt es nicht, dass - wie
das Berufungsgericht angenommen hat - eine Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt
und es zu dieser Versicherungsbedingung in der streitgegenständlichen
Fassung keine höchstrichterliche Entscheidung gibt. Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in
Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen
umstritten ist (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 r+s 2004, 166 unter II 2) und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im
konkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191).
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Das ist hier insgesamt nicht der Fall. Anderes vermag auch das
Berufungsurteil oder die Revisionsbegründung nicht aufzuzeigen.
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2. Die Fassung von § 13 Abs. 6 AKB ist eindeutig und für den um
Verständnis bemühten Versicherungsnehmer ohne rechtliche Vorbildung
unschwer zu erfassen. Die Erstattung der Umsatzsteuer als Teil der Ersatzleistung ist nur vorgesehen, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Es
liegt offen, dass damit eine Mehrwertsteuererstattung auf fiktiver Abrechnungsbasis in jedem Fall ausgeschlossen werden soll.
Eine solche Regelung ist auch wirksam; sie genügt insbesondere
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den sich aus §§ 305c, 307 BGB ergebenden Anforderungen. Das hat das
Berufungsgericht in seiner vielfach veröffentlichten Entscheidung (unter
anderem in VersR 2009, 924, NJW-RR 2009, 816, r+s 2009, 185 und juris mit weiteren Veröffentlichungsnachweisen) in Übereinstimmung mit
der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Celle VersR 2008,
1204; OLG Köln r+s 2006, 102; OLG Frankfurt am Main VersR 2004,
1551) überzeugend herausgearbeitet.
Dem ist nichts hinzuzufügen. Darauf kann - auch um bloße Wie-
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derholungen zu vermeiden - verwiesen werden.
Auch die Rechtsprechung des Senats steht - wie das Berufungsge-
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richt ebenfalls zutreffend dargelegt hat - nicht entgegen. In seinem Urteil
vom 24. Mai 2006 (IV ZR 263/03 - VersR 2006, 1066) hat der Senat
- insbesondere gemessen an § 307 BGB - inhaltlich keinerlei Bedenken
an der Wirksamkeit vergleichbarer Regelungen gehabt, sondern lediglich
der damals streitgegenständlichen Fassung der Klausel hinreichende
Transparenz abgesprochen, weil dem Versicherungsnehmer nicht deutlich genug vor Augen geführt wurde, dass bei einer Ersatzbeschaffung
die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein
sollte.
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Derartige Verständnismängel gibt es bei der hier in Rede stehenden Umsatzsteuerklausel nicht.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
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30. November 2009.
Terno
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Felsch
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt
worden.
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.05.2008 - 12 O 456/06 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.01.2009 - 5 U 278/08-36 -