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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 482/14
Verkündet am:
1. Juni 2016
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:010616UIVZR482.14.0
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richterin
Harsdorf-Gebhardt,
die
Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2016
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. November 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
als auf die Berufung des Klägers das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Juni 2014 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist,
an den Kläger 3.519,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2013 zu zahlen. Die Berufung des Klägers wird
auch insoweit zurückgewiesen.
Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
9.577,08 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
-3-
Tatbestand:
1
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer, im Folgenden: d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen L ebensversicherung.
2
Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb eginn zum 1. Dezember 2000 nach dem so genannten Policenmodell des
§ 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG
a.F.) abgeschlossen.
3
Im Jahr 2002 trat d. VN seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die D.
K.
AG ab; diese trat die Ansprüche im
Jahr 2012 an d. VN zurück ab.
4
Mit Schreiben vom 27. Januar 2013 und vom 18. Februar 2013 erklärte d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rüc kkaufswert in Höhe von 18.808 € aus.
5
Mit der Klage hat d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch
von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge
in Höhe von 18.917,36 € nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten
Rückkaufswerts, insgesamt 10.042,14 € verlangt.
6
Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam
zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein-
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schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht
hat ihr auf die Berufung d. VN unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels in Höhe von 3.519,53 € nebst Zinsen stattgegeben. Insoweit verfolgt der Versicherer mit der Revision seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung und Klageabweisung weiter. D. VN macht mit seiner Anschlussrevision einen weitergehenden Anspruch auf Zahlung von
Nutzungszinsen in Höhe von 6.057,55 € geltend.
Entscheidungsgründe:
8
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung, soweit der Klage stattgegeben worden ist.
Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht hat d. VN einen Bereicherungsanspruch
auf Erstattung der von ihm geleisteten Prämien abzüglich des Risikoa nteils zuerkannt und den ausgekehrten Rückkaufswert in Abzug gebracht.
D. VN habe dem Vertragsschluss noch im Jahr 2013 widersprechen können. Die 14-tägige Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.
sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Die im Versicherungsschein
enthaltene Widerspruchsbelehrung sei inhaltlich fehlerhaft, weil der no twendige Hinweis darauf fehle, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben sei. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., der ein Erlöschen des Wider-
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spruchsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie vorgesehen h abe, sei auf Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht anwendbar.
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D. VN habe das Widerspruchsrecht nicht verwirkt und mit der Erklärung des Widerspruchs im Jahr 2013 nicht gegen Treu und Glauben
verstoßen, da die Beklagte es versäumt habe, ihn ordnungsgemäß zu
belehren.
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D. VN könne somit aus ungerechtfertigter Bereicherung die gezahlten Versicherungsprämien zurückverlangen. Dabei müsse er sich den
darauf entfallenden Risikoanteil in Höhe von 465,06 € anrechnen lassen,
um den während der Zeit der Prämienzahlung genossenen Versich erungsschutz als erlangten Vermögensvorteil auszugleichen. Demgegenüber komme eine Anrechnung des Prämienanteils, der auf Abschluss und Verwaltungskosten entfallen sei, nicht in Betracht. Der Versicherer
könne insoweit vor allem nicht den Einwand der Entreicherung erheben.
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Nutzungen stünden d. VN nur in Höhe von 3.875,23 € zu. Hierbei
handele es sich um die
Differenz zwischen dem Rückkaufswert
(= Fondsguthaben) in Höhe von 18.808 € und dem nach Angabe der Beklagten in die Fonds investierten Sparanteil der Prämien in Höhe von
14.932,77 €. Der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB beschränke sich auf
die Erstattung der tatsächlich durch den Versicherer gezogenen Nutzungen. Hierfür sei d. VN darlegungs- und beweispflichtig. Grundsätzlich
bedürfe es hierzu eines entsprechenden Tatsachenvortrages des Vers icherungsnehmers. Einer Vermutung, dass der Versicherer mit den eingezahlten Prämien einen entsprechenden Gewinn erzielt habe, fehle die
Basis für denjenigen Prämienanteil, der auf die Abschluss- und Verwaltungskosten entfalle. Eine solche Vermutung gelte bei fondsgebundenen
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Lebensversicherungen auch nicht in Bezug auf den Sparanteil der Prämien, der vereinbarungsgemäß in Fondsanteilen angelegt werde.
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Zu
dem
zurückzuerstattenden
Prämienanteil
in
Höhe
von
18.452,30 € (18.917,36 € - 465,06 €) seien die Erträge in Höhe von
3.875,23 € hinzuzurechnen = 22.327,53 €. Davon sei der Rückkaufswert
in Höhe von 18.808 € abzuziehen; es verblieben 3.519,53 €.
14
II. Die Revision hat Erfolg.
15
1. Sie ist insgesamt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht nur beschränkt auf die Höhe der gegen den Versicherer bestehenden Za hlungsansprüche d. VN zugelassen. Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchshöhe lässt sich dem Berufungsurteil nicht en tnehmen. Ausweislich seines Tenors wurde die Revision zugelassen, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, was ihre Verurte ilung dem Grunde nach mitumfasst. Eine eindeutige Zulassungsb eschränkung auf die Frage der Anspruchshöhe ergibt sich auch nicht aus
den Gründen der angefochtenen Entscheidung, soweit es dort heißt, wie
die
bereicherungsrechtliche
Rückabwicklung
eines
Lebensversich e-
rungsvertrages, dem wirksam widersprochen worden sei, erfolge, sei bislang in den Einzelheiten nicht geklärt.
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2. Die Revision ist begründet.
-7-
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a) Das Berufungsgericht hat allerdings dem Grunde nach zu Recht
die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs auf Erstattung der
gezahlten Prämien bejaht.
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aa) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag
schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des
Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen.
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(1) Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a
Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
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(a) Die Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wurde nicht in Gang gesetzt. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d.
VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über
das Widerspruchsrecht. Die im Versicherungsschein erteilte Widerspruchsbelehrung ist bereits insofern inhaltlich fehlerhaft, als sie keinen
Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben war.
Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis erfolgte
entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch, dass dem Kläger
weiterhin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige "A bsendung" der Widerspruchserklärung (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV
ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 m.w.N.). Dass d. VN, wie die Revision in Erwägung zieht, durch die Belehrung über den gesetzlichen
Standard hinausgehend die Möglichkeit eines Widerspruchs in mündl icher Form eingeräumt werden sollte, ist ihrem Text nicht zu entnehmen
(vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14 aaO). Die weiteren
Widerspruchsbelehrungen in den Versicherungsbedingungen und der
-8-
Verbraucherinformation sind - worauf die Revisionserwiderung zu Recht
hinweist - nicht in drucktechnisch deutlicher Form gestaltet.
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(b) Das Widerspruchsrecht bestand nach Ablauf der Jahresfrist
des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des
§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., wie der Senat mit Urteil vom 7. Mai 2014
(IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen
begründet hat.
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(2) Entgegen der Auffassung der Revision hat d. VN das Recht
zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am Umstand smoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt
hat, indem er d. VN keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.).
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Ob - wie die Revision meint - der Verwirkungseinwand möglich ist,
wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist,
braucht hier nicht entschieden zu werden. Der genannte Belehrung smangel - der fehlende Hinweis auf das Schriftlichkeitserfordernis - ist
nicht belanglos, sondern betrifft einen für die Ausübung des Wide rspruchsrechts wesentlichen Punkt (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar
2016 - IV ZR 126/15, juris Rn. 23; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14 aaO
Rn. 30).
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Auch den Einsatz der Lebensversicherung als Kreditsicherungsmittel musste das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, als besonders gravierenden Umstand werten, der d. VN die Geltendmachung
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seines Anspruchs verwehrt. Der Einsatz der Ansprüche aus dem Vers icherungsvertrag zur Sicherung der Rechte eines Dritten aus einem Da rlehensvertrag lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass d. VN in
Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten
und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte. Ob ein sch utzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versich erungsvertrages etwa bei einem - hier nicht gegebenen - engen zeitlichen
Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages
und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer - hier nicht vorliegenden - mehrfachen Abtretung angenommen werden kann (vgl. Senatsb eschluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, juris Rn. 16), bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten, die hier aus Rechtsgründen nicht
zu beanstanden ist.
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bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass
der Rückgewähranspruch der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle g ezahlten Prämien umfasst. Es hat d. VN bei der bereicherungsrechtlichen
Rückabwicklung den jedenfalls faktisch bis zum Widerspruch genossenen Versicherungsschutz angerechnet. Der Wert des Versicherung sschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen
werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bede utung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).
Ausgehend davon hat das Berufungsgericht den Wertersatz entspr echend dem unstreitig auf das Todesfallrisiko entfallenden Risikoanteil mit
465,06 € bemessen.
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cc) Der von dem Versicherer erhobene Einwand der Entreicherung
gemäß § 818 Abs. 3 BGB greift nicht hinsichtlich der von ihm in Höhe
von 3.519,53 € in Abzug gebrachten Abschluss- und Verwaltungskosten
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durch. Insoweit kann sich der Versicherer nicht auf den We gfall der Bereicherung berufen. Dies hat der Senat in den Urteilen vom 29. Juli 2015
(IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 41 ff.; IV ZR 448/14 aaO
Rn. 46 ff.), die vergleichbare Sachverhalte betrafen, entschieden und im
Einzelnen begründet.
27
b) Das Berufungsgericht hat aber, wie die Revision mit Recht rügt,
d. VN Nutzungen zuerkannt, die der Versicherer bereits mit dem Rüc kkaufswert ausgezahlt hatte. Es hat richtig gesehen, dass bei einer
fondsgebundenen Lebensversicherung der mit der Anlage des Spara nteils in Fonds erzielte Gewinn d. VN als tatsächlich gezogene Nutzung
zusteht (Senatsurteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR
2016, 33 Rn. 51 f.). Dies war hier die Differenz von 3.875,23 € zwischen
dem Fondsguthaben von 18.808 € und dem in die Fonds investierten
Sparanteil der Prämien in Höhe von 14.932,77 €. Dieser Differenzbetrag
war bereits in dem Rückkaufswert von 18.808 € enthalten.
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Nach Abzug des Risikoanteils von 465,06 € und des Rückkaufswerts von 18.808 € bleibt von den gezahlten Prämien in Höhe von
18.917,36 € nichts übrig.
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III. Die Anschlussrevision ist unbegründet. D. VN steht der geltend
gemachte Anspruch auf Nutzungszinsen gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB
nicht zu, weil er diese nicht schlüssig dargetan hat, wie das Berufung sgericht zutreffend ausgeführt hat.
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Nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB sind nur die Nutzungen herauszugeben, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden ( Se-
- 11 -
natsurteile vom 11. November 2015 aaO Rn. 41; vom 29. Juli 2015 - IV
ZR 384/14 aaO Rn. 46; IV ZR 448/14 aaO Rn. 51; jeweils m.w.N.). Zudem können bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen die gezah lten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung finden (Senatsurteil
vom 11. November 2015 aaO Rn. 41 ff.). Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den von d. VN faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen d. VN nicht zu (vgl. S enatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 42). Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt für Nutzungsersatza nsprüche
außer Betracht. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon ausz ugehen, dass der Versicherer diesen Prämienanteil nicht zur Kapitalanl age nutzen konnte (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO
Rn. 44 f.). Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämien kann
nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in bestim mter Höhe erzielt hat. Der insoweit darlegungsbelastete VN kann sich nicht
ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine ta tsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe - etwa
in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz - stützen (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO
Rn. 46 ff.).
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Den ihm zustehenden Gewinn aus der Anlage des Sparanteils hat
d. VN, wie oben ausgeführt, bereits mit der Auszahlung des Rückkaufswertes erhalten.
Mayen
Harsdorf-Gebhardt
Lehmann
Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 16.06.2014 - 26 O 465/13 OLG Köln, Entscheidung vom 07.11.2014 - 20 U 130/14 -