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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am:
19. Januar 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
IV ZR 434/02
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2005
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. November 2002
wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klägerin auch die Kosten des
Rechtsstreits erster Instanz zu tragen hat.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzversorgungsrente.
Sie ist am 8. September 1938 geboren und hat ihr gesamtes Arbeitsleben im Beitrittsgebiet verbracht. Seit 1. April 1999 erhält sie aus
der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente für Frauen und
von der Beklagten eine Versorgungsrente für Versicherte, wobei diese
gemäß § 65 Abs. 7 der Satzung der Beklagten (im folgenden: VBLS) in
der für die Berechnung der Rentenhöhe der Klägerin bei Rentenbeginn
maßgebenden Fassung bis zum 1. Oktober 2001 ruhte und im Zeitraum
vom 1. April 1999 bis 30. September 2001 nur der Betrag der Mindest-
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versorgungsrente nach den §§ 65 Abs. 8 Satz 1, 40 Abs. 4 VBLS a.F.
gezahlt wurde.
Bei der Berechnung der Rentenhöhe hatte die Beklagte zunächst
die Vordienstzeiten vor dem 3. Oktober 1990 nicht und die danach zur
Hälfte berücksichtigt. Nach dem Senatsurteil vom 27. September 2000
(IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 f.) berechnete sie die Rente rückwirkend zum Rentenbeginn neu. Dabei legte sie zwar nunmehr alle Vordienstzeiten zugrunde. Gestützt auf § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. berücksichtigte sie aber für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit außer den Umlagemonaten, in denen ein
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klägerin beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate
hinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur
Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente
grundsätzlich von der vollen Höhe der an die Klägerin gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung
zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat
in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung
der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen,
der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne
(VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341).
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Vor dem Landgericht hat die Klägerin beantragt festzustellen, daß
die Beklagte verpflichtet sei, ihr ab 1. April 1999 eine monatliche Versorgungsrente auf der Grundlage einer auch sämtliche Vordienstzeiten voll
berücksichtigenden gesamtversorgungsfähigen Zeit zu gewähren. Das
Landgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, die monatliche Versorgungsrente der Klägerin ab dem 1. Januar 2001, längstens
bis zu dem Zeitpunkt, an dem im Rahmen einer Satzungsreform zu den
Vordienstzeiten (§ 42 Abs. 2 VBLS a.F.) eine neue, geänderte Regelung
wirksam werde, so zu berechnen, daß die nach § 42 Abs. 2 Satz 1
Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. ab 3. Oktober 1990 anzurechnenden Zeiten nicht nur zur Hälfte, sondern voll berücksichtigt werden. Im
übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben
beide Parteien Rechtsmittel eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten
die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin
ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte,
die - wie die Klägerin - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der
Beklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das
Bundesverfassungsgericht
die
streitige
Regelung
beanstandet
hat.
Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung inso-
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weit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe
eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines
lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern
müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen,
das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung
unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei.
Die von der Klägerin geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre
finanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als
Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte
in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht
mehr berücksichtigt werden könnten.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der
das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den
Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vordienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr berücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im
Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.
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Mit dem im Berufungsrechtszug neu eingeführten Hilfsantrag begehre die Klägerin, für die Berechnung ihrer Versorgungsrente nach § 40
Abs. 4 VBLS a.F. ihre Bezüge im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990
so zu behandeln, als seien auf sie bezogen bis zum 31. Dezember 1977
Beiträge und ab 1. Januar 1978 Umlagen an die Beklagte entrichtet worden. In der Satzung selbst finde sich hierfür jedoch keine Grundlage.
Das Begehren der Klägerin laufe im Grundsatz darauf hinaus, sie hinsichtlich der Zusatzversorgung so zu stellen, als habe sie ihre Dienstzeit
in den alten Bundesländern abgeleistet und sei dabei bei der Beklagten
pflichtversichert gewesen. Das aber lasse sich nicht im Wege der Inhaltskontrolle herstellen. Die Klägerin sei durch die Satzungsbestimmungen auch nicht in ihren Grundrechten verletzt.
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR
2004, 183 ff.) und vom 11. Februar 2004 (IV ZR 52/02 - VersR 2004,
499 f.) entschieden hat.
a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75
Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung vom Jahr 2002 an jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht. Die von der Klägerin geforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.
b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom
22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbe-
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schwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos
deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet,
eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch)
nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte
sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung.
Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen
in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von
Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht
sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit
und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht
mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung
könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in
Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum
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Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei
die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999,
600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.
c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den
Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen
stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der
VBLS ergeben würde. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört
jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die
Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten
Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie
im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen
nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das
Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten,
die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden
sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser
Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als
typisch angesehen werden kann. Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bundesverfassungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Berufung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in bezug auf die
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rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das Bundesverfassungsgericht unerheblich.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen
der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und
den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren
Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der
Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3
Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht
ersichtlich.
d) Die Klägerin gehört noch zu einer Versichertengeneration, die
bereits vor dem 31. Dezember 2000 - nämlich am 1. April 1999 - bei der
Beklagten rentenberechtigt geworden ist. Daß die Versorgungsrente wegen der Ruhensregelung in § 65 Abs. 7 VBLS a.F. vom 1. April 1999 bis
30. September 2001 nur in Höhe der Mindestversorgungsrente gezahlt
wurde, ändert hieran nichts.
e) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die
Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS
a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte,
die - wie die Klägerin - bis zum 31. Dezember 2000 rentenberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Auch ein Verstoß
gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB liegt nicht vor. Dabei kann auf sich beru-
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hen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe
trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch
Hebler, ZTR 2000, 337 ff.; Schantl, VersR 2004, 1226, 1230 ff.). Denn
mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß
- ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im
Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie
hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf
des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt
auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des
Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.
f) Der Senat hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 11. Februar
2004 (aaO unter 2 d) klargestellt, daß Vordienstzeiten in der früheren
DDR nicht voll angerechnet werden können, weil es an entsprechenden
Umlagen des Arbeitgebers in dieser Zeit fehlt, und daß dadurch die davon betroffenen Personen nicht in ihren Grundrechten verletzt werden.
Das ergibt sich - wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Regelung des § 105b VBLS a.F. ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai
2003 - IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 a und b) - aus dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.).
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g) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente
sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet,
nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Das Niveau der von
der Beklagten in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden
Renten ist generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben
eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen
aufgebaut werden muß. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im
Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Rente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten berechnet wird, ist von
ihr weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen
den Gleichheitsgrundsatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick
darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie der Klägerin über die
Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000
keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
h) Entgegen der Ansicht der Revision haben sich die Tarifvertragsparteien schließlich auch nicht durch die Vereinbarung, eine bundesgerichtliche Entscheidung zugunsten einer höheren als der in der
Übergangsregelung der neuen Satzung vorgesehenen Versorgungsrente
zugunsten aller davon Betroffenen umzusetzen, darauf verständigt, die
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Entscheidung über Halb- oder Vollanrechnung den Gerichten vorzubehalten. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß einer solchen
Entscheidung sogar rückwirkend Folge geleistet werden soll.
Terno
Dr. Schlichting
Wendt
Seiffert
Felsch