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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 433/14
Verkündet am:
14. Januar 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richterin
Harsdorf-Gebhardt,
die
Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum
7. Januar 2015
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. April
2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch
nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist.
Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsurteil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur ne uen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
11.288,05 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
-3-
Tatbestand:
1
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN)
begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer)
Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen
Lebensversicherung.
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Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum
1. Mai 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der
bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Im Juli 2009 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 19. Januar 2011
erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG
a.F.
3
Mit der Klage verlangt d. VN insbesondere Rückzahlung aller auf
den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts.
4
Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam
zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können. Außerdem sei der Versicherer
wegen unzureichender Aufklärung über die Abschlusskosten zum Sch adensersatz verpflichtet.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht
die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter (insgesamt 11.288,05 €).
-4-
Entscheidungsgründe:
6
Die Revision ist bezüglich eines Schadensersatzanspruchs als u nzulässig zu verwerfen. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Ber ufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg ericht.
7
A. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer ha be zwar nicht
ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Der Vertrag sei
aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. Auch ein Anspruch
auf Schadensersatz bestehe nicht.
8
B. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend
gemachten Schadensersatzanspruchs nicht zulässig.
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Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch
nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. für unwirksam erachtet hat.
10
Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt
auf die Frage zugelassen, ob § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. den Regelungen der Europäischen Union entspricht. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils deutlich zu entnehmen und sie ist wirksam (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014
-5-
- IV ZR 76/11, VersR 2014, 817, 818 Rn. 11; für BGHZ vorgesehen). Der
dem Bereicherungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in ta tsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss maßgebl ichen Prozessstoff beurteilt werden. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch im Übrigen
auch zu Recht nicht zuerkannt. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits entschieden, dass die Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank über Innenprovisionen
und von ihr vereinnahmter Rückvergütungen nur in Fällen einer Kapitalanlageberatung durch die Bank gilt (BGH, Urteile vom 29. November
2011 - XI ZR 220/10, NJW-RR 2012, 416, 420 Rn. 39 und vom 1. Juli
2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621, 1623 Rn. 19 ff.).
11
C. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet.
12
I. Der Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach
aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
13
1. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag
schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des
Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.
normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
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a) Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen
des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungs-
-6-
gemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.
zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten
Prämie erlischt.
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Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
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Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2
Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G erichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR
2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,
VersR 2014, 817 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet,
die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert
werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten
Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e rfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen
zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbe steht,
wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W iderspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder
die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
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b) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem später en
Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO
Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits
vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl.
Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).
-7-
18
c) Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Januar 2015 darauf
hingewiesen hat, dass es sich hier um eine fondsgebundene Lebensve rsicherung handelt, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis (vgl. Senatsu rteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, Rn. 31-33; zur Veröffentlichung bestimmt).
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2. Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht swidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung
ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e ine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen
Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
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II. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.
Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic klung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers icherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes
kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen wer den;
bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).
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Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu
geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).
Mayen
Harsdorf-Gebhardt
Lehmann
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 14.12.2011 - 26 O 61/11 OLG Köln, Entscheidung vom 20.04.2012 - 20 U 2/12 -
Dr. Karczewski