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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 376/13
vom
15. April 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Wendt,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann
und die Richterin Dr. Brockmöller
am 15. April 2014
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen
das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 19. September 2013 durch Beschluss nach
§ 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen
vier Wochen.
Gründe:
1
I. Die Klägerin fordert von der Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Sie stellte am 13. September 2011 einen
"Antrag auf fondsgebundene Rentenversicherung" sowie einen gesonderten "Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". Die Höhe der Abschluss- und Einrichtungskosten ist bei 60 monatlichen Raten zu je 112 €
mit insgesamt 6.720 € angegeben. Eine Verzinsung ist nicht vorgesehen.
Die monatliche Prämie für die Versicherung in Höhe von 200 € wurde für
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die Dauer von 60 Monaten um den monatlich auf die Kostenausgleich svereinbarung zu zahlenden Betrag reduziert. Zum Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung heißt es unter B unter anderem:
"Die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten erfolgt
separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer
Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen.
Wichtig: Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt
grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung. Die Kosten sind auch im Falle einer
Beitragsfreistellung oder Kündigung des Versicherungsve rtrages zu bezahlen."
2
Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichsvereinbarung befindet sich die vorformulierte Erklärung, dass die Ko stenausgleichsvereinbarung nicht gekündigt werden kann. Die dem Vertrag zugrunde liegenden "Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung" bestimmen, dass das Zustandekommen der Kostenausgleich svereinbarung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages abhä ngig ist (§ 1 Abs. 3) und die Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenau sgleichsvereinbarung führt (§ 1 Abs. 3, § 5 Abs. 3).
3
Die Beklagte zahlte von Oktober 2011 bis April 2012 die monatl ichen Raten auf die Kostenausgleichsvereinbarung in Höhe von jeweils
112 €, insgesamt 794 €. Anschließend stellte sie die Zahlungen ein. Die
Klägerin begehrt Zahlung der noch offenen Raten in Höhe von
5.197,47 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. April 2012 erklärte die
Beklagte den Widerruf des Versicherungsvertrages sowie der Koste n-
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ausgleichsvereinbarung, focht beide Verträge wegen arglistiger Tä uschung an und kündigte diese außerordentlich mit sofortiger Wirkung.
4
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.186,47 € zuzüglich
Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche U rteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
5
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat
auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
6
Mit Urteil vom 12. März 2014 (IV ZR 295/13, juris) hat der Senat
entschieden, dass der Abschluss einer Kostenausgleichsvereinbarung,
die rechtlich selbständig neben dem Versicherungsvertrag steht, nicht
wegen Verstoßes gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG
unwirksam ist und auch keine unzulässige Umgehung vorliegt (aaO
Rn. 17-22). Unwirksam ist allerdings der Ausschluss des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung wegen unangemessener
Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2
BGB (aaO Rn. 26-36). Auf dieser Grundlage hat die Beklagte mit dem
anwaltlichen Schreiben vom 25. April 2012 die Kostenausgleichsvereinbarung wirksam gekündigt. Infolge dessen steht der Klägerin kein weit erer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte mehr zu. Die Frage, ob die
Beklagte zugleich wirksam den Widerruf ihrer auf Abschluss des Vers icherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten
Willenserklärungen erklärt hat, kann demgegenüber offe n bleiben.
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7
Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfr agen erst nach Einlegung steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss schließlich nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2013
- IV ZR 185/12, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR
255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1).
Wendt
Harsdorf-Gebhardt
Lehmann
Hinweis:
Das Revisionsverfahren
erledigt worden.
Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller
ist
durch
Revisionsrücknahme
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.05.2013 - 10 O 29/13 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.09.2013 - 12 U 85/13 -