You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

55 lines
2.5 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 350/13
vom
21. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller
am 21. Februar 2014
beschlossen:
Es wird angeordnet, dass die Klägerin wegen der Prozesskosten der Beklagten bis zum 28. März 2014 eine
weitere Sicherheit in Höhe von 7.356,94 € zu leisten hat.
Gründe:
1
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Pr ozesskostensicherheit sind nach § 112 Abs. 3 ZPO gegeben. Die Bekla gten haben die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten mit ihrer Klageerwiderung vor der ersten Verhandlung zur
Hauptsache rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erh oben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005,
148 unter 1 m.w.N.). Das Landgericht hat mit Zwischenurteil vom 31. Juli
2012 die Sicherheit nach den voraussichtlichen Anwaltskosten der B eklagten für die ersten beiden Rechtszüge und den Gerichtskosten der
Berufungsinstanz berechnet. Da nach dem unbestrittenen Vorbringen der
Beklagten die angeordnete Sicherheit die Verfahrensgebühren des dri tten Rechtszuges nicht abdeckt und die Klägerin weiterhin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Südafrika hat, können die Beklagten eine weitere Sicherheit verlangen. Die Klägerin kann von der Pflicht zur Sicherheitsleistung nicht deshalb befreit werden, weil ihre Rechtsschutzversicherung
-3-
für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Deckung zugesagt hat. Die
Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung gehört nicht zu den
Befreiungstatbeständen gemäß § 110 Abs. 2 ZPO. Der Antrag auf Stellung einer weiteren Prozesskostensicherheit ist auch nicht treuwidrig.
2
Die Höhe der weiteren Sicherheit bemisst der Senat auf der
Grundlage des Streitwerts von 102.537,18 € nach den möglichen Anwaltskosten für die dritte Instanz (für die Nichtzulassungsbeschwerde mit
möglicher anschließender Revision: 2,3-Verfahrensgebühr in Höhe von
3.456,90 €, 0,3-Erhöhungsgebühr in Höhe von 450,90 €, 1,5-Terminsgebühr in Höhe von 2.254,50 €, Auslagenpauschale in Höhe von 20 €, zzgl.
Umsatzsteuer in Höhe von 1.174,64 €, insgesamt 7.356,94 €).
Mayen
Felsch
Dr. Karczewski
Harsdorf -Gebhardt
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 19.03.2013 - 4 O 67/12 OLG Celle, Entscheidung vom 15.08.2013 - 5 U 70/13 -