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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 293/07
vom
4. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. September 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Senat hat die vom Kläger erhobenen Gehörsrügen (Art. 103
Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Klagantrag, der ausweislich des Gesamtzusammenhangs der Entscheidungsgründe als derzeit unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. BGHZ 143,
79, 88 f.), war eindeutig gefasst, unter den auf den gesamten Rückgewähranspruch bezogenen Vorbehalt einer Zug-um-Zug-Verurteilung
gestellt und einer Auslegung somit nicht zugänglich. Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.124.842,14 €
Terno
Dr. Schlichting
Wendt
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 26.01.2007 - 18 O 179/07 OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.09.2007 - 5 U 25/07 -