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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 220/15
vom
6. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:060717BIVZR220.15.0
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
am 6. Juli 2017
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April
2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf dessen Kosten
zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Revision des Klägers wird auf
6.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
I. Der am 18. August 1950 geborene, mithin rentenferne Kläger
wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen
Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem gegen die
ihm von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL) erteilte, nach einer Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift.
Das Landgericht hat - soweit für die Revision des Klägers von Interesse dessen auf Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, hilfsweise auf Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der Ermit tlung der Startgutschrift oder der Zusatzrente gerichtete Klage abgewie-
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sen, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter.
2
II. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 18. April 2017
dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rev ision nicht mehr vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Darauf wird Bezug genommen.
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Auch die von der Revision des Klägers gerügten Gehörsverstöße
liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf des Klägers ,
die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforderlich und wegen der damit verbundenen erheblichen Anwartschaftskürzung der Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das Ber ufungsgericht auseinandergesetzt. Die gerügte Nichterhebung des angebotenen Beweises über Auswirkungen des Näherungsverfahrens betrifft
vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten ermittelte Startgu tschrift den Wert der von rentenfernen Versicherten erlangten Anwar tschaft weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die Übergangsregelung in
§ 79 Abs. 1 und 1a VBLS mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3
Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit entscheidungserheblichen
Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ
209, 201 Rn. 15, 41). Entsprechendes gilt, da ein Anspruch des Klägers
auf eine gerichtliche Bestimmung der Übergangsregelung derzeit noch
nicht besteht (Senatsurteil vom 25. Januar 2017 - IV ZR 229/15, BetrAV
2017, 181 Rn. 27), für die Rüge, das Berufungsgericht habe sich g ehörswidrig nicht mit der auf die Gewährung einer Zusatzrente nach § 18
BetrAVG nach dem Anwartschaftsstand Ende Dezember 2002 abzielenden Argumentation des Klägers befasst, wonach ein 2002 aus dem Ar-
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beitsverhältnis ausgeschiedener Arbeitnehmer eine Zusatzrente nach
dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuerrecht erhalte und somit besser
als ein bis Renteneintritt diensttreuer Arbeitnehmer gestellt werde.
4
Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO kann sich
die Revision des Klägers schließlich ebenfalls nicht berufen. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, mit welchen Erwägungen es die klägerischen Begehren zurückgewiesen hat.
Mayen
Felsch
Lehmann
Harsdorf -Gebhardt
Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.04.2014 - 6 O 426/12 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2015 - 12 U 187/14 -