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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 204/10
IV ZR 115/11
vom
27. Juni 2012
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richter
Wendt,
Felsch,
die
Richterinnen
Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller
am 27. Juni 2012
beschlossen:
1. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom
21. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Anträge der Beklagtenvertreter vom 26. April 2012
werden zurückgewiesen.
Gründe:
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1. Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin
ist nicht begründet.
2
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zi ehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b escheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04, WuM 2005,
475; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfGE 96,
205, 216 f.). Das gilt umso mehr für die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss, der gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
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ohnehin nur kurz zu begründen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - X ZR 127/06, juris Rn. 3 f.). Der Senat hat die Angriffe der
Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vollem Umfang geprüft, die
Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und deshalb
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Nach der vom Bu ndesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verle tzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt
werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07,
NJW 2008, 923 Rn. 4, 5; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG NJW 2008,
2635).
3
Derartige Verstöße liegen nicht vor. Der Senat hat sich insbesondere mit den Angriffen der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die unte rbliebene Aussetzung des Berufungsverfahrens nach § 149 ZPO befasst.
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2. Der Antrag der Beklagtenvertreter, klarzustellen, dass die Klägerin die Kosten nicht nur des Beschwerdeverfahrens IV ZR 204/10,
sondern auch des Beschwerdeverfahrens IV ZR 115/11 trägt, war zurückzuweisen.
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Zwar ist ein Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO hinsichtlich sei ner
Anfechtbarkeit im Grundsatz als selbständiges Urteil anzusehen (vgl. d azu BGH, Urteile vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78, NJW 1980, 840
unter II 1; vom 20. Juni 2000 - VI ZR 2/00, NJW 2000, 3008 unter I; vom
14. April 2011 - I ZR 133/09, NJW 2011, 2653 Rn. 10, jeweils m.w.N.).
Dennoch liegt, wenn das Ergänzungsurteil - wie hier - lediglich eine Kostenentscheidung oder den Teil einer Kostenentscheidung enthält und es
neben dem Haupturteil angefochten wird, kostenrechtlich nur ein Rechts -
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mittelverfahren vor. Das ergibt sich nicht nur aus der für das Revisionsverfahren entsprechend geltenden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar
1953 - I ZR 98/52, LM § 517 ZPO Nr. 1, zu § 517 ZPO a.F.; Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. § 321 Rn. 11) Regelung des § 518 Satz 2 ZPO,
wonach in solchen Fällen beide Rechtsmittel zu einem Verfahren zu ve rbinden sind, sondern auch aus der Erwägung, dass praktische Gründe
es gebieten, das Ergänzungsurteil wie ein Schlussurteil gegenüber e inem Teilurteil zu behandeln (BGH, Urteil vom 4. April 1984 - VIII ZR
313/82, zitiert nach juris Rn. 78 m.w.N., da insoweit in NJW 1984, 2687
nicht abgedruckt). Im Ergebnis führt in solchen Fällen schon die Revision
oder Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Haupturteil dazu, dass auch
die im Ergänzungsurteil getroffene Kostenentscheidung zur Nachprüfung
durch das Revisionsgericht gestellt wird (BGH, Urteil vom 4. April 1984
aaO). Wird daneben das Ergänzungsurteil angefochten, so betreffen be ide Rechtsmittelverfahren denselben Gegenstand. Gesonderte Gerich tsgebühren sind deshalb für das Rechtsmittel gegen das Ergänzungsurteil
in einem solchen Fall nicht zu erheben. Ebenso wenig kann der Rechtsanwalt einer Partei für die Anfechtung des Ergänzungsurteils gesonderte
Gebühren erheben. Das folgt aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 RVG, wonach
die Ergänzung einer Entscheidung zum Rechtszug i.S. von § 15 Abs. 2
Satz 2 RVG zählt. Aus § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG
ergibt sich nichts anderes, weil beide Beschwerden hier dieselbe Kostenentscheidung zum Gegenstand haben.
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3. Für die beantragte gesonderte Festsetzung des Streitwerts der
verbundenen Sache IV ZR 115/11 besteht nach allem kein Anlass.
Mayen
Wendt
Harsdorf-Gebhardt
Felsch
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 23.01.2009 - 13 O 37/08 OLG Celle, Entscheidung vom 19.08.2010 - 8 U 21/09 -