You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

249 lines
16 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am:
10. November 2004
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
IV ZR 196/02
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den
Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzversorgungsrente.
Sie ist 1939 geboren und war seit dem 16. September 1963 bei
den B.
Verkehrs-Betrieben in der ehemaligen DDR beschäftigt, seit
dem 1. September 1990 aufgrund eines Arbeitsvertrages, für den der Tarifvertrag West galt. Seither war sie bei der Beklagten zur Versicherung
angemeldet. Nach Erreichen des 60. Lebensjahres erhielt sie ab dem
1. August 1999 von der Beklagten eine nach der Anzahl der Umlagemonate berechnete monatliche Mindestversorgungsrente. Ihr Anspruch auf
Versorgungsrente ruhte bis zum Erreichen des 63. Lebensjahres; bei der
Berechnung der Zusatzversorgung hatte die Beklagte gemäß ihrem Bescheid vom 13. Oktober 2000 die Vordienstzeiten der Klägerin, die diese
-3-
im Beitrittsgebiet zurückgelegt hatte, nur zur Hälfte in die Berechnung
der gesamtversorgungsfähigen Zeit einbezogen (sog. Halbanrechnung).
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte die Versorgungsrente ab dem 1. August 1999 neu zu berechnen und dabei die
in der DDR zurückgelegten Vordienstzeiten als Umlagezeiten, hilfsweise
in vollem Umfang und nicht nur zur Hälfte, zu berücksichtigen habe. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die
Klägerin weiter hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr ab
dem 1. August 1999 über die anerkannte Versorgungsrente von 130,03 €
monatlich hinaus weitere 1.303,17 € monatlich zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen
wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß Umlagemonate entsprechend der Regelung in § 29 Abs. 10 der
Satzung der Beklagten in der damals geltenden Fassung (im folgenden:
VBLS a.F.) nur solche Monate seien, für die die Beklagte für die Versicherte Beiträge erhalten habe. Auch eine Halbanrechnung der Vordienstzeiten sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin gehöre schon nicht
zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet habe. Selbst wenn man aber annehme, daß
auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung un-
-4-
zulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten
Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht
selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage
und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die von der Klägerin geforderte zusätzliche Leistung könne, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die
Beklagte abschätze, die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz erschüttern. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht
gezogen werden, daß die Vordienstzeiten bei der Berechnung der von
der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt
werden könnten.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der
das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den
Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vordienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr berücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergänzungslieferung August 2002
Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß
gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.
-5-
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.
a) Soweit die Klägerin verlangt, ihre Vordienstzeiten in der früheren DDR müßten bei der Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen
Zeit wie Umlagemonate im Sinne des § 42 Abs. 1 VBLS a.F. behandelt
werden, findet dieses Begehren in der Satzung der Beklagten keine
Grundlage, wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Februar 2004 (IV ZR
52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d) entschieden hat. Umlagemonate sind
nur solche, in denen der Arbeitgeber des Versicherten Umlagen an die
Beklagte entrichtet hat. Diese Voraussetzung einer uneingeschränkten
Einbeziehung in die gesamtversorgungsfähige Zeit verletzt Grundrechte
der Klägerin nicht. Das ergibt sich - wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Regelung des § 105b VBLS a.F. ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 a und
b) - aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999
(BVerfGE 100, 1 ff.).
Das Bundesverfassungsgericht hat darin (aaO 38 ff.) die aufgrund
der sogenannten Systementscheidung des Gesetzgebers in der Anlage II
Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des
Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II 889) erfolgte
Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der
DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem
Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem Anspruchsund Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (AAÜG, BGBl. I
1606, 1677) in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (Rü-ErgG, BGBl. I 1038) in die gesetzliche
-6-
Rentenversicherung integriert wurden, genießen danach zwar aufgrund
des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertrag den
Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG (aaO 33 ff.). Der Gesetzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt. Soweit mit der
Überleitungsentscheidung eine Ungleichbehandlung von höherverdienenden Versicherten der DDR-Versorgungssysteme gegenüber den auf
höherem Niveau mit Zusatzversicherungen abgesicherten Angehörigen
entsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern verbunden
war, verstößt dies auch nicht gegen Art. 3 GG. Vielmehr ist die unterschiedliche Behandlung durch gewichtige Gründe gerechtfertigt. Von Unterschieden der verglichenen Berufsgruppen abgesehen fallen insbesondere die in der Regel höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung ins Gewicht.
Danach ist auch die für die Klägerin geltende Regelung der VBLS
grundrechtskonform. Eine unangemessene Behandlung liegt nicht vor.
Da der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der
DDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Umsetzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb des Zusatzversorgungssystems der Beklagten vollzogen hat, ist diese nicht aus Gründen
des Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vor dem 1. September 1990 in ihrer Satzung wie Umlagemonate leistungserhöhend zu berücksichtigen. Die Zusatzrente der Klägerin bei der
Beklagten ist zwar erheblich geringer als die Rente eines Berechtigten,
der in gleicher Beschäftigungszeit bei gleichen Erwerbseinkünften
durchgängig bei der Beklagten pflichtversichert war und daher eine Ver-
-7-
sorgungsrente unter vollständiger Berücksichtigung dieses Zeitraums
(§ 42 Abs. 1 VBLS a.F.) beanspruchen kann. Dieser Unterschied ist aber
dadurch gerechtfertigt, daß nur für die Pflichtversicherten in den alten
Bundesländern - bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil ihres Arbeitsentgelts (vgl. BVerfG NJW 2002, 1103 unter C II 2 a aa) - Beiträge in
Form von Umlagen in das Zusatzversorgungssystem der Beklagten geleistet wurden. Das steht, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE
100, 1, 45) ausdrücklich festgestellt hat, einer Pflicht, Versicherte aus
Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Zusatzversorgung in Westdeutschland abhing, entgegen.
b) Auch die Beschränkung der Klägerin auf die Halbanrechnung ihrer Vordienstzeiten ist nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin,
die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von
Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe
der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung
von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in
§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im
-8-
Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen
der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sei.
Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das
Bundesverfassungsgericht feststellt.
Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts
dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle
Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur
hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht
länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu
diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98,
365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer
Satzung gezwungen.
Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den
Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen
stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der
VBLS ergeben würde. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört
jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die
-9-
Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten
Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie
im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen
nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das
Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten,
die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden
sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser
Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als
typisch angesehen werden kann.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen
der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und
den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren
Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der
Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengenerationen hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3
Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht
ersichtlich.
Auch die Klägerin gehört noch zu einer Versichertengeneration,
die bereits vor dem 31. Dezember 2000 bei der Beklagten rentenberechtigt geworden ist, nämlich seit 1. August 1999. Daß ihr Rentenanspruch
bis zur Vollendung ihres 63. Lebensjahres gemäß § 65 Abs. 7 Satz 1
- 10 -
VBLS a.F. ruht, ändert nichts daran, daß die Rentenberechtigung der
Klägerin bereits am 1. August 1999 entstanden war, von der Beklagten
auf diesen Zeitpunkt berechnet und festgesetzt worden ist. Die Klägerin
kann daher nicht anders als solche Versicherte behandelt werden, die
noch im Jahre 2000 rentenberechtigt geworden sind, zumal die Beklagte
auch der Klägerin bereits seit 1. August 1999 eine Mindestrente gezahlt
hat.
c) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die
Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS
a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte,
die - wie die Klägerin - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit
liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf
sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur
Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl.
auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine
Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die
ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die
Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung
und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von
Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat
ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen,
- 11 -
selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.
d) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente
sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet,
nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund
ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger
als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß.
Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die sie nach
§ 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe
als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes
berechnet wird, ist von ihr weder dargetan noch ersichtlich. Der in der
Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie der Klägerin
- 12 -
über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch in der Übergangszeit
nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus
Gründen der Gleichbehandlung zu.
Seiffert
Dr. Schlichting
Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Felsch