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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 166/10
vom
27. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller
am 27. Juni 2011
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der durch die Nichtzulassungsbeschwerde
verursachten Kosten der Streithelfer der Beklagten zu tragen.
Gegenstandswert: bis 125.000 €
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die von ihr aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Reic hweite des Versicherungsschutzes und der damit in Zusammenhang st ehenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sind durch das Se-
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natsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09, veröffentlicht in juris), dem
derselbe Versicherungsvertrag zugrunde lag, geklärt.
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Danach ist nur Bargeld - nicht hingegen Buch- oder Giralgeld - gegen typische Transportrisiken bei und während des Werttransports bis zu
dessen Abschluss versichert. Eingeschlossen werden zwar Verluste und
Schäden, die aus einer Unterschlagung im Sinne von § 246 Abs. 1 StGB
oder einer Veruntreuung im Sinne von § 246 Abs. 2 StGB (veruntreuende
Unterschlagung) folgen. Nicht versichert sind dagegen Schäden, die lediglich aus einer Untreue nach § 266 StGB resultieren. Ebenso wenig ist
die vertragliche Haftung für den gesamten Transportbetrieb der Vers icherungsnehmerin im Sinne einer Haftpflichtversicherung vom Versich erungsschutz umfasst (Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 31 ff.,
35 ff.). Das vorliegende Verfahren gibt insofern keinen Anlass für Abweichungen oder Ergänzungen.
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2. Da die Revision im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzula ssungsbeschwerde mit Blick auf die vom Senat erst danach geklärten
Rechtsfragen noch hätte zugelassen werden müssen, waren die Erfol gsaussichten der beabsichtigten Revision auch im Übrigen zu prüfen (vgl.
dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR
2005, 809 unter II 2 m.w.N.), jedoch zu verneinen, weil das angefochtene
Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin enthält.
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a) Das Beschwerdevorbringen zur Reichweite des Versicherungsschutzes und zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kann aus
den im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 aaO Rn. 21 f.,
41 ff.) genannten Gründen keinen Erfolg haben. Verfahrensgrundrechte
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der Beschwerdeführerin (insbesondere aus Art. 103 Abs. 1 GG) hat das
Berufungsgericht insoweit nicht verletzt.
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b) Einen Bargeldverlust im versicherten Zeitraum (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 50) hat die Klägerin nicht nachgewiesen.
7
aa) Der Behauptung der Beklagten, das transportierte Bargeld sei
auftragsgemäß bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank abge liefert
und dort auf ein für die Versicherungsnehmerin geführtes Konto eing ezahlt worden, hat die Klägerin nicht substantiiert widersprochen. Sie hat
nur dargelegt, das betreffende Bargeld sei der Versicherungsnehmerin
zum Transport übergeben worden, und sich im Übrigen darauf beschränkt, den Vortrag der Beklagten zum weiteren Ablauf - zum Teil mit
Nichtwissen - zu bestreiten. Ergänzend hat die Klägerin lediglich die
Vermutung geäußert, das Geld könne bereits vor der Einzahlung auf ein
Konto der Versicherungsnehmerin verschwunden sein. Damit hat die
Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt.
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bb) Ein den Versicherungsfall begründender Verlust des Tran sportguts lässt sich nicht feststellen.
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Ebenso wie in der durch das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 entschiedenen Sache ergibt auch die vom Berufungsgericht ohne Recht sfehler vorgenommene Auslegung der hier maßgeblichen Bedingungen
des Transportvertrages zwischen der Klägerin und der Versicherung snehmerin, dass es Letzterer nicht untersagt war, transportier tes Geld im
so genannten kontogebundenen Überweisungsverfahren (Pooling-Ver-
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fahren) zunächst auf ein für sie bei der Deutschen Bundesbank eing erichtetes Konto verbuchen zu lassen.
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Der von der Klägerin behauptete Verlust ist erst dadurch eingetreten, dass nachfolgend anstehende Überweisungen auf ihr Konto pflich twidrig unterblieben sind. Darin liegt aber kein stofflicher Zugriff auf
transportiertes Bargeld, sondern lediglich ein treuwidriger Umgang mit
- nach Ende des Versicherungsschutzes nicht mehr versichertem Buchgeld.
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cc) Ob ein Versicherungsfall auch deshalb zu verneinen gewesen
wäre, weil nach der Behauptung der Beklagten das von der Versich erungsnehmerin praktizierte Pooling-Verfahren von der Klägerin über eine längere Zeit hingenommen wurde, kann offen bleiben.
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c) Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin auch nicht
aufgrund der von der Beklagten abgegebenen Versicherungsbestätigungen zu (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 68).
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d) Einen eigenständigen Schadensersatzanspruch der Klägerin hat
das Berufungsgericht unter Würdigung der besonderen Umstände des
Einzelfalles, insbesondere der von der Beklagten ausgestellten Versich erungsbestätigungen, mit vertretbarer Begründung abgelehnt. Anhalt spunkte für eine willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) oder unter Verletzung des
Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) getroffene Entscheidung bestehen nicht.
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e) Auf die von der Beklagten erklärte Arglistanfechtung kommt es
nach allem nicht mehr an.
Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Harsdorf-Gebhardt
Felsch
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 22.04.2009 - 23 O 98/07 OLG Celle, Entscheidung vom 01.07.2010 - 8 U 97/09 -