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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 146/10
vom
13. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 13. Dezember 2011
beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Bekla gten gegen den Beschluss des Senats vom 28. September
2011 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Anh örungsrüge.
Gründe:
1
Die Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG sowie die Gegenvorstellung
sind unbegründet. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Senat
habe in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass Gegenstand des
Klageantrags nach der Rücknahme der Klage gegen die beiden anderen
gesetzlichen Erben nur das Erbrecht der Kläger im Verhältnis zur B eklagten gewesen sei. Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der
Klageabweisung entspreche daher demjenigen an ihrer Widerklage.
2
Dieser Argumentation vermag der Senat, wie bereits im angegriffenen Beschluss im Einzelnen erläutert, nicht zu folgen. In der Recht s-
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mittelinstanz ist vom wirtschaftlichen Interesse der unterlegenen Bekla gten auszugehen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2006 - IV ZR
143/05, FamRZ 2007, 464). Die Beklagte wendet sich gegen den Antrag
der Kläger, mit dem diese die Feststellung begehren, dass sie durch
letztwillige Verfügung von Todes wegen Miterben zu je 1/4 der Erblass erin geworden sind. Maßgebend bei einer derartigen Erbfeststellungsklage
ist der von den Klägern für sich in Anspruch genommene Erbanteil (Zö ller/Herget, ZPO 29. Aufl. § 3 Rn. 16 "Erbrechtliche Ansprüche"; Prütting/
Gehrlein/Gehle, ZPO § 3 Rn. 113). Dies ist hier der von den Klägern geltend gemachte 3/4-Anteil am Nachlass. Diese Berechtigung der Kläger
stellt die Beklagte in vollem Umfang in Abrede, da sie die Ansicht vertritt,
es sei gesetzliche Erbfolge eingetreten.
3
Demgegenüber kommt es für den Wert des Klageantrages nicht
darauf an, dass die Beklagte behauptet, selbst nur zu 1/3 Miterbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu sein. Dies ist erst bei der Bemessung des
Widerklageantrages maßgebend. Ebenso ist es unerheblich, dass die
Kläger ihre Klage gegen zwei Beklagte, die ebenfalls als gesetzliche Miterben in Betracht kommen, zurückgenommen haben. Der Umstand, dass
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im Verhältnis zu diesen keine rechtskräftige Entscheidung über das Er brecht ergeht, führt nicht dazu, den Streitwert im Verhältnis zur Beklagten
zu reduzieren.
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt
Wendt
Felsch
Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2007 - 20 O 54/07 KG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2010 - 21 U 7/08 -