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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 137/04
vom
2. März 2005
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die
Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2004 wird zurückgewiesen.
Die geltend gemachte Divergenz des Berufungsurteils zur
Entscheidung des XI. Zivilsenates vom 3. Februar 2004
(XI ZR 125/03 - ZIP 2004, 659) ist nicht gegeben, weil dem
Rechtsstreit kein gegen den Steuerfiskus gerichteter zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch zugrunde liegt. Es geht
vielmehr um den bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen zwei Gemeinden, die sich am "Finanzsystem Koch"
beteiligt haben; für die Rückabwicklung der einzelnen Zahlungsflüsse nach den Grundsätzen der Nichtleistungskondiktion gelten keine bereicherungsrechtlichen Besonderheiten
(vgl. bereits Senatsbeschluß vom 22. September 2004 – IV
ZR 109/04). Das Berufungsgericht durfte den Vortrag der
Beklagten auch dahin verstehen, daß nur über 4% hinausgehende Kapitalnutzungszinsen bestritten werden sollten.
-3-
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 126.181,51 €
Terno
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Felsch