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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 101/04
vom
16. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 16. Mai 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 23. März 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: Bis 140.000 €
Gründe:
1
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund
nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die
Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
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1. Haftpflichtfall Dr. G.
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Das Berufungsgericht hat - wie schon das Landgericht - im Ergebnis rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Beklagte wegen vorsätzlicher
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Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach §§ 5 Nr. 2 Abs. 4, 6 Nr. 1
Satz 1 AVB von der Leistungspflicht frei ist, weil die Klägerin die gegen
sie im Oktober 1998 erhobene Klage der Beklagten unstreitig weder unverzüglich noch überhaupt angezeigt hat.
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a) Die Beschwerde meint, die Beklagte dürfe sich auf Leistungsfreiheit nicht berufen, weil sie ihre Deckungsablehnung nach Erhalt der
Schreiben der Klägerin vom 22. Mai 2000 und vom 29. Januar 2001 nicht
unverzüglich erklärt habe. Sie beruft sich hierfür auf das Senatsurteil
vom 19. März 2003 (IV ZR 139/01 - NJW 2003, 1936 unter 2) zur
Rechtsschutzversicherung. Entsprechendes müsse - insoweit habe die
Sache grundsätzliche Bedeutung - auch hier gelten.
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Dieser Vergleich ist schon wegen der unterschiedlichen Regelung
in den Versicherungsbedingungen verfehlt. Die Beschwerde zeigt im Übrigen nicht auf, dass ihre Rechtsansicht auch sonst in der Rechtsprechung oder der Literatur vertreten wird und demzufolge umstritten ist,
worauf die Beschwerdeerwiderung mit Recht hinweist. Im Übrigen könnte
eine vertragswidrige Verzögerung der Entscheidung des Haftpflichtversicherers über die Deckungspflicht nur Auswirkungen für das künftige Verhalten des Versicherungsnehmers in der Haftpflichtangelegenheit haben
(vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 149/03 - unter II 1, zur
Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Hier liegt der Verstoß gegen die
Anzeigeobliegenheit nach § 5 Nr. 2 Abs. 4 AVB aber vor dem von der
Klägerin als Schadensanzeige gewerteten Schreiben vom 22. Mai 2000.
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b) Weiter meint die Beschwerde, § 5 Nr. 2 Abs. 1 AVB sei nach § 9
AGBG unwirksam, weil die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung so
zu verstehen sei, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
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zu einem Zeitpunkt schriftlich anzuzeigen habe, zu dem er davon im Regelfall noch keine Kenntnis habe. Dies führe entgegen §§ 153, 33 VVG
dazu, dass der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen müsse,
wann er erstmals vom Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis erlangt
habe.
Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil die Klägerin jeden-
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falls die Obliegenheit nach § 5 Nr. 2 Abs. 4 AVB zur unverzüglichen Anzeige der Klageerhebung vom Oktober 1998 verletzt hat. Davon abgesehen setzt die Anzeigeobliegenheit nach § 5 Nr. 2 Abs. 1 AVB nach ständiger Rechtsprechung des Senats die positive Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls voraus (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2002 - IV ZR 159/01 - VersR 2003, 187 unter III 3
b aa).
c) Entgegen der Ansicht der Beschwerde betrifft die im Oktober
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1998 u.a. gegen die Klägerin erhobene und später insoweit zurückgenommene Klage in Bezug auf die Klägerin denselben Versicherungsfall,
der Gegenstand der Klage vom Dezember 2000 und der anschließenden
rechtskräftigen Verurteilung der Klägerin ist. Dr. G.
hat mit der
ersten wie der zweiten Klage von der jetzigen Klägerin mit identischer
Begründung Schadensersatz wegen der ihr als Versicherungsmaklerin
obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflichten geltend gemacht. Die
Rücknahme der ersten Klage ändert daran schon deshalb nichts, weil
Dr. G.
der Klägerin zuvor im Termin vom 4. Februar 1999 den
Streit verkündet hatte, wie sich aus den von den Parteien in Bezug genommenen Akten jenes Rechtsstreits ergibt.
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9
Auf die im August 1997 erfolgte Zahlung der 100.000 DM durch die
Klägerin an Dr. G.
kommt es danach nicht an. Die Beschwerde
beanstandet allerdings zu Recht, dass das Berufungsgericht den durch
Urkunden belegten Vortrag der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen
hat, die Zahlung sei auf die Kaskoentschädigung und nicht auf eine ihr
gegenüber erhobene Haftpflichtforderung geleistet worden. Ebenso ist
unerheblich, ob das Schreiben der Klägerin vom 22. Mai 2000 als Anzeige i.S. von § 5 Nr. 2 Abs. 1 AVB zu werten ist sowie ob die Klägerin nach
der Zahlungsaufforderung vom 6. September 2000, deren Zugang sie
- was das Berufungsgericht übergangen hat - bestritten hat, und der Zustellung der Klage vom Dezember 2000 erneut ihre Anzeigeobliegenheit
verletzt hat.
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d) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Vorsatzvermutung (§ 6 Nr. 1 Satz 1 AVB, § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG) nicht ausgeräumt, ist rechtsfehlerfrei, soweit es um die unterbliebene Anzeige der
Klageerhebung vom Oktober 1998 geht. Die Beschwerde macht geltend,
es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin in jenem Rechtsstreit stets
anwaltlich vertreten gewesen und seitens ihrer Anwälte eine Unterrichtung der Beklagten nicht für erforderlich gehalten worden sei, darauf habe die Klägerin vertrauen dürfen. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert und
im Übrigen neu und damit in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, hinsichtlich der
Klage vom Oktober 1998 von ihren Anwälten entsprechend beraten worden zu sein. Von einem anwaltlichen Rat, eine Anzeige an die Beklagte
nicht vorzunehmen, ist unter Bezugnahme auf ein Anwaltsschreiben an
die Beklagte vom 10. April 2001 nur die Rede im Fall der Klage des
Flugsportvereins R.
B.
, worauf die Beklagte im Schriftsatz vom
1. Dezember 2003 zutreffend hingewiesen hat. Auf die bereits erwähnten
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fehlerhaften Ausführungen des Berufungsgerichts zum Zweck der Zahlung der 100.000 DM im August 1997 kommt es auch hier nicht an.
11
2. Haftpflichtfall M.
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Die Beschwerde zeigt keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler
auf.
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Das Berufungsgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen der
Leistungsfreiheit wegen wissentlicher Pflichtverletzung nach § 4 Nr. 5
AVB unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung zutreffend gesehen.
Seine tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin verkennt, dass es nicht darum geht, ob ein Versicherungsnotstand vorlag, ob die Bußgeldbescheide zu Recht ergangen waren, welche Kenntnisse sie über das Regulierungsverhalten des Kaskoversicherers bei der Vertragsverlängerung im Mai 1998 hatte und ob sie
mit einer Schädigung des Kunden M.
gerechnet hatte. Die Pflichtver-
letzung bestand darin, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, dass
sie den Kunden über die Bedenken und das seit April 1997 laufende Ermittlungsverfahren der Aufsichtsbehörde nicht aufgeklärt hatte.
-7-
14
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Terno
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Felsch
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 22.05.2003 - 24 O 149/02 OLG Köln, Entscheidung vom 23.03.2004 - 9 U 110/03 -