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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 239/09
vom
27. Januar 2011
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und
Tombrink
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom
18. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
1
1.
Die Klägerin sieht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
darin, dass der Senat ihr Vorbringen zum Kernpunkt der sich stellenden Verschuldensfrage offensichtlich nicht berücksichtigt habe. Ihr Vorbringen sei dahin
gegangen, dass für die Arbeitsgemeinschaft keine Ablehnungskompetenz bestanden habe, die nicht vom Gesetz gedeckt gewesen sei. Danach sei die Zulassung nach § 111 SGB V zu erteilen gewesen, wenn die in § 107 SGB V aufgezählten Voraussetzungen vorlagen. Auf eine wie auch immer geartete Praxis
der Patientenzuweisung oder auf die Meinung des Medizinischen Dienstes oder
des Bundesministeriums der Gesundheit abzustellen, sei mit den genannten
Normen nicht zu vereinbaren. Die Klägerin nimmt insoweit auch auf das Schreiben des Geschäftsführers der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
(BAR) vom 5. Mai 2009 Bezug, wonach es nicht schlüssig sei, "wie Papiere der
BAR ausschlaggebend für die Zulassung stationärer oder ambulanter
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Reha-Einrichtungen nach § 111 SGB V sein sollten" und dass eine Prägung für
die Verwaltungspraxis einzelner Länder von Seiten der BAR jedenfalls so nicht
erkennbar sei.
2
2.
Die Rüge ist nicht begründet. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin
nicht unberücksichtigt gelassen.
a) Der Senat hat, ohne dies nochmals ausdrücklich ansprechen zu müs-
3
sen, den auf dem Senatsurteil vom 24. Juni 2004 (III ZR 215/03, NVwZ-RR
2004, 804, 807) beruhenden rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts
gebilligt, dass ein Vertragsabschluss seitens der Krankenkassenverbände nur
dann abgelehnt werden kann, wenn es an den im Gesetz genannten besonderen personellen und sachlichen Voraussetzungen fehlt (§ 111 Abs. 2 Nr. 1 in
Verbindung mit § 107 Abs. 2 SGB V). Es entspricht auch der Rechtsprechung
des Senats, dass die Krankenkassen im Rehabilitationsbereich nicht die Aufgabe und das Recht haben, Obergrenzen bei der flächendeckenden Versorgung
mit solchen Einrichtungen festzulegen (Urteil vom 24. Juni 2004 - III ZR 215/03
aaO). Der Senat hat in seinem angegriffenen Urteil weder entschieden noch
überhaupt erwogen, dass der Arbeitsgemeinschaft im Rahmen des § 111
SGB V Rechtfertigungsgründe für ihre negative Zulassungsentscheidung zur
Seite stehen könnten. Allerdings hatte die Arbeitsgemeinschaft in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob sich der begehrte Versorgungsauftrag nicht auf die
Behandlung von Patienten bezog, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen
(vgl. Rn. 14). Insoweit hat der Senat, ohne die Frage abschließend zu entscheiden, zugunsten der Klägerin unterstellt, dass nicht alle Neurologiepatienten der
Phase
B
krankenhausbehandlungsbedürftig
sind
und
die
Ablehnung
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des Abschlusses eines Versorgungsvertrags mit der Klägerin rechtswidrig gewesen ist (Rn. 21). Dabei hat er auch deutlich gemacht, dass die Frage, ob ein
Patient der Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung bedarf, Gegenstand bundesrechtlicher Normen ist, für deren Beurteilung nicht darauf abzustellen ist, wie die einzelnen Phasen der neurologischen
Rehabilitation nach der jeweiligen krankenhausplanerischen Kompetenz der
Länder zugeordnet werden oder wie die BAR-Empfehlungen in dem jeweiligen
Bundesland durch die an der Krankenhausplanung beteiligten Verkehrskreise
verstanden werden (Rn. 15).
4
b) Der Senat hat eingehend begründet, weshalb er trotz unterstellter
rechtswidriger Versagung der Zulassung das Verschulden der Mitglieder der
Arbeitsgemeinschaft verneint hat (Rn. 22-26). Dabei hat er den BAR-Empfehlungen nicht die Qualität beigemessen, eine verbindliche Abgrenzung von Krankenhaus- und Rehabilitationsbehandlung vorzunehmen, sondern an verschiedenen Stellen deren Anliegen hervorgehoben, in der Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen in der Phase zwischen der
Erstversorgung im Akutkrankenhaus und der umfassenden Therapie in der Rehabilitationsklinik bestehende Versorgungslücken zu schließen und auf eine
Koordinierung notwendiger Maßnahmen durch die beteiligten Träger hinzuwirken (Rn. 3, 18). Insoweit hat er auch das Schreiben der Bundesarbeitsgemeinschaft vom 6. Mai 2009 berücksichtigt. Dass sich der Senat nicht der Auffassung der Klägerin anzuschließen vermocht hat, die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft
hätten
schuldhaft
ein
mit
dem
Gesetz
nicht
vereinbares
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"zusätzliches Ablehnungskriterium erfunden", begründet keinen Verstoß gegen
ihr Recht auf rechtliches Gehör.
Schlick
Dörr
Seiters
Herrmann
Tombrink
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.12.2007 - 15 O 23905/06 OLG München, Entscheidung vom 23.07.2009 - 1 U 1863/08 -