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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 199/16
vom
22. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:221216BIIIZR199.16.0
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2016 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die
Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom
18. Februar 2016 - 1 U 2596/15 - wird zurückgewiesen, weil weder die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht und das Landgericht haben mit zutreffenden
Erwägungen
einen
unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruch
der
Klägerin verneint, weil ein hinreichend qualifizierter Verstoß der
Beklagten gegen das Gemeinschaftsrecht nicht gegeben ist.
Die Revision ist auch nicht deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung
zuzulassen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof
der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13
mwN). Die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Staatshaftung
ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, ohne weiteres
aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, so
dass die richtige, ohnedies den nationalen Gerichten obliegende
Anwendung dieser Voraussetzungen im Einzelfall (z.B. Senatsurteil vom
16. April 2015 – III ZR 333/13, BGHZ 205, 63 Rn. 46 mwN) - vorliegend
im Sinne einer Verneinung der Haftung - derart offenkundig ist, dass für
vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair; vgl. Senat, Urteil
vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11, Rn. 29 mwN).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 27.039,14 €
Herrmann
Tombrink
Liebert
Remmert
Arend
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.06.2015 - 15 O 25524/13 OLG München, Entscheidung vom 18.02.2016 - 1 U 2596/15 -