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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 174/07
vom
21. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, die Richterin HarsdorfGebhardt und den Richter Hucke
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2007 - 15 U 3503/03 - wird zurückgewiesen,
weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Soweit das Berufungsgericht - in zusammenfassender Würdigung
und nicht in der Form eines abstrakten Rechtssatzes - angenommen hat, die Kläger hätten über Rückvergütungen der Vermögensverwaltungsgesellschaft an den Beklagten zu 2 nicht informiert werden müssen, sieht der Senat im Grundsätzlichen keine
Widersprüche zum Urteil BGHZ 170, 226 und zum Senatsurteil
vom 22. März 2007 (III ZR 218/06 - NJW-RR 2007, 925), die nicht
unmittelbar vergleichbare Sachverhalte betreffen. Das Berufungsgericht hat diese Frage auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht über
wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen geprüft.
Insoweit ist eine weitere Leitentscheidung - bezogen auf den
Komplementär oder die Treuhandkommanditistin der Beteiligungsgesellschaft - nicht geboten. Zur Frage der Auszahlung überhöhter
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Finanzierungsvermittlungsgebühren durfte das Berufungsgericht
die im Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 27. Februar 2007, auf
den der Beklagte zu 2 in seinem Schriftsatz vom 14. März 2007
Bezug genommen hat, wiedergegebenen Ergebnisse des abgeschlossenen Strafverfahrens zugrunde legen und davon ausgehen, dass sich der weitergehende Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 28. August 2003, insbesondere deren Beweisangebot
auf Vernehmung des Sachbearbeiters für die Buchprüfung, dessen Berichte Bestandteil des Ermittlungsverfahrens geworden
sind, erledigt hatten. Auch im Übrigen hat das Berufungsgericht
ohne Verstoß gegen das Willkürverbot oder den Anspruch der
Kläger auf rechtliches Gehör relevante Prospektmängel sowie die
Ursächlichkeit der mangelnden Unterrichtung über die vorgesehene Kapitalerhöhung für die Anlageentscheidung der Kläger verneint. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 27.420,41 €
Schlick
Wurm
Harsdorf-Gebhardt
Dörr
Hucke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 02.05.2003 - 22 O 6258/02 OLG München, Entscheidung vom 23.05.2007 - 15 U 3503/03 -