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37 lines
885 B

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 68/02
vom
13. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
betreffend das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen
Schiedsspruchs
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Galke
beschlossen:
Der Antrag der Antragsgegner, die Zwangsvollstreckung
aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts,
6. Zivilsenat, vom 27. August 2002 gegen Sicherheitsleistung
einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Antragsgegner haben weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihre
wirtschaftlichen Interessen gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der
Vollstreckung aus dem vorbezeichneten Beschluss überwiegen (§§ 1065 Abs. 2
Satz 2, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Rinne
Wurm
Schlick
Streck
Galke