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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZB 27/04
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vom
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29. Juli 2004
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in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
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Dr. Herrmann
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der
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11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 17. März 2004
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aufgehoben.
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Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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Der Kläger hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu
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tragen.
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Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.843,24 €
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Gründe:
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I.
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Das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts vom 12. November 2003
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wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 17. November 2003 zugestellt. Dieser legte am 15. Dezember 2003 fristgerecht Berufung ein. Die Beru-
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fung hat er hingegen erst am 5. Februar 2004 begründet und zugleich beantragt, gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hierzu hat der Prozeßbevollmächtigte
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des Klägers vorgetragen und eine eidesstattliche Versicherung seiner Angestellten I.
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H.
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vorgelegt:
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Nach Zugang des amtsgerichtlichen Urteils notierte die Angestellte H.
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im Terminkalender und in der Handakte die Berufungsfrist sowie die Frist zur
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Einreichung der Berufungsbegründung (Montag, den 12. Januar 2004: "VF Beruf.begründung"; Montag, den 19. Januar 2004: "Abl. Berufungsbegr."), und
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zwar als Rotfristen. Nach vorfristgemäßer Vorlage der Akte am 12. Januar
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2004 wurde der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 14. Januar 2004 vom
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Amtsgericht aufgefordert, binnen zehn Tagen zu dem Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten Stellung zu nehmen. Im Terminkalender trug Frau H.
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dar-
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aufhin am 19. Januar 2004 - zusätzlich zu der Ablauffrist für die Berufungsbegründung - eine entsprechende Vorfrist ein und vermerkte den Ablauf der Stellungnahmefrist für den 26. Januar 2004; auch diese Fristen wurden, wie vom
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Prozeßbevollmächtigten des Klägers allgemein angeordnet, als Rotfristen notiert.
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Am 14. Januar 2004 diktierte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die
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Stellungnahme zu dem Kostenfestsetzungsantrag vom 15. Januar 2004 und
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verfügte schriftlich:
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"1) bitte am 15.I. Schr. an Gericht
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2) …
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3) Rotfristen VF 19.I.04
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FA 26.I.04 n. Erl.
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streichen, bitte nicht FA 19.I.04
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für BerBegrd streichen!
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4) Wv n. Erl. 16.I.04"
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Entgegen dieser Verfügung strich die Büroangestellte, die ansonsten
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stets zuverlässig und fehlerfrei arbeitete, die Rotfristen für den 19. Januar 2004
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- also die Vorfrist für die Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsantrag und die
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Ablauffrist für die Berufungsbegründung - insgesamt und hängte die Akte nach
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Erledigung des Schreibens vom 15. Januar 2004 weg. Das Versehen wurde am
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28. Januar 2004 aufgedeckt.
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Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Den Prozeßbevollmächtigten des Klägers treffe ein - dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes - Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
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Zu beanstanden sei die Büroanweisung, sowohl Rechtsmittelfristen als auch
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die Fristen zu Stellungnahmen als Rotfristen in den Akten und im Terminkalender zu notieren. Diese Praxis verstoße gegen die anwaltliche Pflicht, Not-,
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Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen besonders hervorzuheben.
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Indem die Stellungnahmefristen ebenso wie die Fristen für die Rechtsmittel und
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deren Begründung gleichermaßen als Rotfristen vermerkt worden seien, sei die
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besondere Bedeutung der zuletzt genannten Fristen nicht mehr gegenwärtig
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gewesen. Hierdurch sei der Keim für Mißverständnisse gelegt worden wie dasjenige, das hier wohl zu dem versehentlichen Streichen der am 19. Januar
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2004 eingetragenen Rotfristen geführt habe.
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II.
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1.
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Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechts-
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beschwerde ist auch im übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen
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Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
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(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
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2.
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Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluß ver-
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letzt den Kläger in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf
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Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem
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Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in
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den vorigen Stand (§ 233 ZPO) aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozeßbevollmächtigten zu versagen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter
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Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht
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rechnen mußte (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f und BVerfG NJW-RR 2002, 1004;
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BGH, Beschluß vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - NJW-RR 2004, 711,
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712).
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a) Das Berufungsgericht hat an die Organisation der Fristennotierung zu
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hohe, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verlangte Anforderungen gestellt.
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Es entspricht zwar gefestigter Rechtsprechung, daß Rechtsmittel- und
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Rechtsmittelbegründungsfristen so notiert werden müssen, daß sie sich von
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gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben (vgl. BGH, Urteil vom
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21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88 - NJW 1989, 2393, 2394 m.w.N.). Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit weder vorgeschrieben noch allgemein üblich.
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Bei der in der Rechtsprechung erörterten Verwendung eines besonderen
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Promptfristenkalenders oder eines Kalenders mit besonderen Spalten für
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Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen sowie bei der farblichen
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Kennzeichnung bestimmter Fristen handelt es sich nur um Beispiele (vgl. BGH
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aaO). Die Pflicht, bestimmte Fristen hervorzuheben, ist ferner nicht, wie das
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Berufungsgericht anzunehmen scheint, zwingend auf Not-, Rechtsmittel- und
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Rechtsmittelbegründungsfristen beschränkt. Gerötet oder in anderer Weise
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von einfachen Wiedervorlagefristen unterschieden werden können auch andere genau einzuhaltende Fristen (vgl. BAG AP Nr. 6 zu § 232 ZPO) oder solche
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sich aus dem Gesetz oder gerichtlicher Verfügung ergebenden Not- und andere Promptfristen, deren Nichtbeachtung Rechtsnachteile nach sich ziehen kann
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(vgl. BGH aaO S. 2395).
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Die Handhabung der Fristennotierung im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Klägers genügte den vorbeschriebenen Erfordernissen. Der verwendete Tageskalender sah eine Spalte "Wiedervorlagen" und eine weitere, fett
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umrandete Spalte "Fristablauf" vor. In der zuletzt genannten Spalte wurden die
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genau einzuhaltenden Fristen, insbesondere die Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen und die fristgebundenen Stellungnahmen, als Rotfristen
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eingetragen. Sie waren damit von den gewöhnlichen Wiedervorlagen getrennt
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und hinreichend hervorgehoben.
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b) Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist im übrigen seiner Verpflichtung, für den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung bei dem
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Berufungsgericht zu sorgen, bereits dadurch nachgekommen, daß er seiner
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Angestellten H.
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eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung
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die Fristwahrung gewährleistet hätte. Ein Rechtsanwalt darf nämlich grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine Büroangestellte, die sich - wie hier - bisher als
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zuverlässig erwiesen hat, derartigen Weisungen nachkommt; es besteht keine
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Verpflichtung, sich anschließend über die Ausführung zu vergewissern (vgl.
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BGH, Beschluß vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96 - NJW-RR 1998, 1360; Beschluß vom 23. Oktober 2003 - V ZR 28/03 - NJW 2004, 366, 369).
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Im vorliegenden Fall hatte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am
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14. Januar 2004 verfügt, daß nur die das Kostenfestsetzungsverfahren betreffenden Fristen ("VF 19.I.04", "FA 26.I.04") nach Erledigung zu streichen seien.
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Die (weitere) Frist für den Ablauf der Berufungsbegründung am 19. Januar
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2004 sollte ausdrücklich bleiben und ihm die Akte am 16. Januar 2004 wieder
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vorgelegt werden. Damit war das Notwendige veranlaßt, damit die Berufungsbegründung rechtzeitig gefertigt und bei Gericht eingereicht werden konnte.
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Schlick
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Streck
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Galke
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Kapsa
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Herrmann
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