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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 6/15
vom
16. April 2015
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2015 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und
Reiter
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 1. April 2015 wird
als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1
Mit Beschluss vom 26. März 2015 hat der Senat den Antrag des Antragstellers vom 5. Januar 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Landgerichts D.
Oberlandesgerichts H.
und des
mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückge-
wiesen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. März 2015 Gehörsrüge erhoben. Darüber hinaus hat er mit Schriftsatz vom 1. April 2015 die
an dem Beschluss des Senats vom 26. März 2015 beteiligten Richter wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
- 3 -
II.
2
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet und hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.
3
1.
Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) ist unzulässig. Es richtet sich
unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 26. März 2015
beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in
der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten (vgl. BGH,
Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN)
oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur
Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2014
- III ZR(Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 10. April
2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Der Antragsteller
beschränkt sich auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem seiner Auffassung
nach unrichtigen Senatsbeschluss und macht einen angeblich daraus folgenden
Verstoß gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte geltend. Ernsthafte
Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter rechtfertigen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar.
Die Substanzlosigkeit des Ablehnungsgesuchs wird auch dadurch bestätigt,
dass der Antragsteller in zahlreichen weiteren beim Senat anhängigen Verfahren, obwohl diese mit dem vorliegenden Fall in keinem Zusammenhang stehen,
im Wesentlichen gleichlautende Anhörungsrügen und Ablehnungsgesuche eingereicht hat.
4
Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der
Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschluss aaO;
BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO).
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5
2.
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2015 ist
unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zugrunde
liegenden Beratung das Vorbringen des Antragstellers vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
6
Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über Rechtsbeschwerden nur
unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO befugt, die hier nicht erfüllt
sind.
7
Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser
Sache nicht mehr rechnen.
Schlick
Herrmann
Seiters
Wöstmann
Reiter
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 10.10.2013 - 8 O 451/10 OLG Hamm, Entscheidung vom 13.03.2014 - I-1 W 12/14 -