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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 72/13
vom
23. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen
Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder
beschlossen:
1. Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 9. Januar 2013 einen Notanwalt gemäß § 78b
ZPO zu bestellen, wird zurückgewiesen.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das
vorbezeichnete Urteil wird auf ihre Kosten als unzulässig
verworfen.
Streitwert: 20.001,00 €
Gründe:
1
1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt nach § 78b ZPO voraus,
dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht
mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September
2011 - III ZR 89/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/10,
ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN). Hat - wie hier - ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt das Mandat zunächst übernommen, dann aber nie-
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dergelegt, muss die Partei nachweisen, dass die Niederlegung nicht auf Gründen beruht, die in ihren Verantwortungsbereich fallen (BGH, Beschluss vom
26. April 2013 - LwZB 1/12, juris Rn. 3; Beschluss vom 18. Dezember 2012
- VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; Beschluss vom 30. Oktober 2012
- II ZR 157/12, juris Rn. 2). Schon daran fehlt es. Die Klägerin hat zu den Gründen, warum Rechtsanwalt Dr. S.
das Mandat niedergelegt hat, keine An-
gaben gemacht.
2
Darüber hinaus muss sich die Partei für ein Rechtsmittelverfahren vor
dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und ggf. nachweisen
(st.Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - II ZA 7/11, juris
Rn. 1 mwN). Auch diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht gerecht geworden.
3
Selbst wenn man es im Hinblick darauf, dass drei beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte vor der Mandatierung von Rechtsanwalt
Dr. S.
die Übernahme des Mandats für die Klägerin abgelehnt hatten, als
ausreichend ansehen würde, dass sie sich nach der Mandatsniederlegung nur
an (weitere) vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt
hat, ist ihr die Erfolgslosigkeit dieser Anfragen jedenfalls zuzurechnen. Denn sie
hat die Anwälte erst mit Faxschreiben jeweils vom 18. Juni 2013 um Übernahme des Mandats gebeten, obwohl Rechtsanwalt Dr. S.
sein Mandat be-
reits am 31. Mai 2013 niedergelegt hatte und die schon mehrfach verlängerte
Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 21. Juni 2013 ablief.
Die Klägerin hätte sich unverzüglich nach der Mandatsniederlegung und nicht
erst drei Tage vor Fristablauf um einen neuen Prozessbevollmächtigten bemü-
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hen müssen. Sie musste damit rechnen, dass die Anwälte bei einer Anfrage
erst am 18. Juni - wie geschehen - die Mandatsübernahme schon wegen der
nur noch verbliebenen dreitägigen Frist zur Begründung der Beschwerde nicht
übernehmen würden.
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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der - verlängerten - Frist des § 544
Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
(§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist.
Bergmann
Strohn
Reichart
Caliebe
Sunder
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.07.2011 - 6 O 255/10 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.01.2013 - 1 U 340/11-102- -