You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

90 lines
2.8 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 280/09
vom
25. Januar 2011
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. November 2009 wird zurückgewiesen,
weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen
Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen
darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen
geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Zwar gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts § 721
Abs. 2 BGB auch für Innengesellschaften ohne Gesamthandsvermögen
(MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer,
5. Aufl.,
§ 721
Rn. 4). Dieser Fehler ist aber nicht entscheidungserheblich, weil
entgegen § 721 Abs. 2 BGB schon keine Schlussrechnungen
aufgestellt wurden und es somit auch an ihrer verbindlichen Feststellung durch alle Gesellschafter als - mangels abweichender
Vereinbarung - notwendiger Voraussetzung für die Entstehung
und Fälligkeit der Ansprüche des Klägers fehlt (BGH, Urteil vom
6. April 1981 - II ZR 186/80, BGHZ 80, 357, 358; Urteil vom
29. März 1996 - II ZR 263/94, BGHZ 132, 263, 266; Urteil vom
-3-
15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 13; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 721 Rn. 8).
Die Ansprüche des Klägers sind allerdings zwischenzeitlich auch
ohne Feststellung der Jahresabschlüsse fällig geworden. Da die
zum 30. September 2003 aufgelöste Gesellschaft nach den
rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht
über Vermögen verfügt, können Ausgleichsansprüche aufgrund
einer einfachen Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend gemacht
werden, ohne dass es einer von den Gesellschaftern festgestellten
Auseinandersetzungsbilanz
23. Oktober
2006
bedarf
- II ZR 192/05,
(BGH,
ZIP 2006,
Urteil
2271
vom
Rn. 9 f.
m.w.N.). Streitpunkte über die Richtigkeit der vorgelegten Rechnung sind in diesem Fall im Prozess zu entscheiden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
-4-
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 ZPO).
Streitwert: 449.197,74 €
Bergmann
Strohn
Reichart
Caliebe
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.06.2007 - 8 O 278/06 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.11.2009 - I-16 U 82/07 -