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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 211/08
vom
23. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für
das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Das Gesuch des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt
ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO
nicht vorliegen.
2
Ein Insolvenzverwalter kann nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn
den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz ZPO).
Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die
erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende
Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der
Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als
Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten (Sen.Beschl. v. 6. Dezember 2007
- II ZA 12/07, juris, Tz. 2; Beschl. v. 5. November 2007 - II ZR 188/07,
DStR 2007, 2338 Tz. 2; Beschl. v. 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682,
683 Tz. 9; BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990,
1490; BAG, ZIP 2003, 1947, 1948).
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3
Bei einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalles
(vgl. Sen.Beschl. v. 6. März 2006 aaO S. 684 Tz. 15) ist der H.
GmbH zuzumuten, die Kosten aufzubringen. Bei einem Erfolg der Klage
erhielte sie als Insolvenzgläubigerin rund 110.000,00 € und damit mehr als das
Fünffache der in der Revisionsinstanz voraussichtlich entstehenden Kosten von
rund 20.650,14 €. Der Erfolg der Klage vergrößerte die Insolvenzmasse um
290.684,34 € auf rund 300.000,00 €. Abzüglich der Gerichtskosten, der Vergütung des Insolvenzverwalters und seiner Auslagen, die sich gemäß § 63 Abs. 1
Satz 2 InsO gegenüber der Berechnung des Klägers wegen der Vergrößerung
der Insolvenzmasse auf zusammen rund 100.000,00 € erhöhten, und den Verbindlichkeiten nach § 55 InsO von knapp 20.000,00 € verblieben rund
180.000,00 €. Die Gläubiger könnten bei festgestellten Forderungen von rund
1.800.000,00 € eine Quote von 10 % erwarten, die H.
GmbH
rund 110.000,00 €. Selbst bei Annahme eines Prozess- und Vollstreckungsrisikos von 50 % erhielte sie mit rund 42.000,00 € noch mehr als das Doppelte der
Kosten. Bei einer Insolvenzmasse von rund 157.000,00 € wären abzüglich
88.000,00 € für Kosten und Verbindlichkeiten nach §§ 54, 55 InsO 69.000,00 €
zu verteilen, von denen auf die H.
GmbH rund 42.000,00 €
entfielen. Der Koordinierungsaufwand des Klägers ist gering, weil er die Leistung eines Kostenvorschusses nur mit ihr abstimmen muss. Sie ist die einzige
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Insolvenzgläubigerin, die aus der Fortsetzung des Verfahrens einen so hohen
Nutzen ziehen kann, dass das Aufbringen der Kosten zumutbar ist.
Goette
Kurzwelly
Caliebe
Kraemer
Drescher
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 13.07.2007 - 44 O 93/04 OLG Dresden, Entscheidung vom 07.08.2008 - 1 U 1317/07 -