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690 B

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 133 Fa, 157 Ha; HGB § 161; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7
Der Vortrag zu einem übereinstimmenden Willen der an dem Abschluss eines
Vertrags (hier: des Gesellschaftsvertrags einer Kommanditgesellschaft) beteiligten Parteien, der dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung
vorgeht, betrifft eine innere Tatsache, über die nur dann Beweis zu erheben ist,
wenn auch schlüssig behauptet wird, dass die Vertragsparteien ihren übereinstimmenden Willen einander zu erkennen gegeben haben, oder entsprechende
Indizien benannt werden.
BGH, Beschluss vom 21. April 2015 - II ZR 126/14 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf