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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 7/13
Verkündet am:
28. November 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Online-Versicherungsvermittlung
UWG § 4 Nr. 11; GewO § 34c und d; VersVermV § 11
a) Die Abgrenzung der Versicherungsvermittlung von einer Tätigkeit, die ausschließlich darauf gerichtet ist, Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler herzustellen, richtet sich
nach dem objektiven Erscheinungsbild der ausgeübten Tätigkeit.
b) Bewirbt ein Handelsunternehmen im Rahmen seines Internetauftritts konkrete Versicherungsprodukte und ermöglicht es den Online-Abschluss von Versicherungsverträgen auf einer Internetseite eines Versicherungsvermittlers,
ist auch das Handelsunternehmen Versicherungsvermittler, wenn dem Verbraucher der Wechsel des Betreibers der Internetseite verborgen bleibt.
BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 7/13 - OLG Hamburg
LG Hamburg
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und
Dr. Löffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und der Streithelferinnen wird das
Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 12. Dezember 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit das Berufungsgericht
die Berufung der Beklagten und der Streithelferinnen gegen die
Verurteilung der Beklagten nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags (Unterlassungsantrag ohne Insbesondere-Teil) zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferinnen wird das
Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 08 für Handelssachen,
vom 30. April 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen insoweit abgeändert, als die Beklagte nach dem Hauptteil
des Unterlassungsantrags verurteilt worden ist.
Die Klage wird insoweit als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last
mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Streithelferinnen zu tragen haben.
Von Rechts wegen
-3-
Tatbestand:
1
Die Beklagte handelt mit Kaffee und Gebrauchsartikeln. Sie bot auf ihrer
Internetseite "www.tchibo.de" Versicherungsverträge und Finanzdienstleistungen an. Versicherer der angebotenen Versicherungsverträge sind die Streithelferinnen zu 2 und 3 der Beklagten, die ASSTEL Lebensversicherung AG und
die ASSTEL Sachversicherung AG.
2
Am 30. Januar 2009 enthielten die Internetseiten der Beklagten das aus
den nachfolgend zum Teil wiedergegebenen Anlagen K 3 bis K 11 ersichtliche
Angebot zum Abschluss von Versicherungs- und Kreditverträgen und zum Erwerb von Finanzprodukten. Die Internetseiten weisen in der Kopfzeile das
"Tchibo-Logo" (Anlage K 3 bis K 6) und eine Schaltfläche mit der Angabe "Versicherungen" auf. Die Streithelferinnen werden als "Versicherungs-Partner" der
Beklagten und als "Ein von Tchibo ausgewählter Experte" bezeichnet. Versicherungsverträge konnten online geschlossen werden. Auf einer der Internetseiten
(Anlage K 6) hieß es hierzu:
Vielen Dank
Ihr Online-Antrag wurde erfolgreich verschickt
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigungsmail von uns
Ihr ASSTEL und Tchibo Experten-Team.
-4-
Anlage K 3
-5-
Anlage K 4
-6-
Anlage K 5
-7-
Anlage K 6
-8-
3
Der von der Beklagten in der Folgezeit geänderte Internetauftritt (Anlagen B 2, B 3, B 5, B 6, B 8 und B 10 sowie N 2, N 4 und N 5) ist nachstehend
auszugsweise wiedergegeben. Auch hier finden sich in der Kopfzeile der Internetseiten das "Tchibo-Logo" und die Schaltfläche "Versicherungen" sowie die
Angaben "Unser Versicherungspartner" und "Ein von Tchibo ausgewählter Experte" im Zusammenhang mit den Streithelferinnen.
Anlage B 2
-9-
Anlage B 3
- 10 -
Anlage B 5
- 11 -
Anlage B 6
- 12 -
Anlage N 2
- 13 -
Anlage N 4
- 14 -
4
Der Kläger, der Verband Wirtschaft im Wettbewerb e.V., ist der Auffassung, die Beklagte sei aufgrund des Internetauftritts Vermittlerin von Versicherungen und Finanzdienstleistungen. Sie sei zur Unterlassung dieser Tätigkeit
verpflichtet, weil sie nicht über die erforderlichen Genehmigungen nach der
Gewerbeordnung verfüge und ihren Informationspflichten nicht nachgekommen
sei.
5
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu verurteilen, es
zu unterlassen, im Internet, in Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen
Werbeträgern im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) Versicherungsverträge zu vermitteln, ohne hierfür eine Genehmigung
nach § 34d GewO zu besitzen
und/oder
b) Versicherungsverträge anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne
hierbei die in § 11 VersVermV festgelegten Informationspflichten zu erfüllen
und/oder
c) Finanzdienstleistungen anzubieten, ohne hierfür eine Erlaubnis gemäß
§ 34c GewO zu besitzen,
insbesondere wenn dies geschieht wie aus den Anlagen K 3 bis K 11, B 2,
B 3, B 5, B 6, B 8 und B 10 sowie N 2, N 4 und N 5 ersichtlich;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 222 € nebst Zinsen in Höhe von
acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2009 zu
zahlen.
6
Die Beklagte und die Streithelferinnen sind der Klage entgegengetreten
und haben geltend gemacht, Versicherungsvermittler sei die Streithelferin zu 1,
die ASSTEL ProKunde Versicherungskonzepte GmbH. Die Beklagte ermögliche den Streithelferinnen lediglich einen Werbeauftritt.
- 15 -
7
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Hamburg,
Urteil vom 30. April 2010 - 408 O 95/09, juris). Die Berufung der Beklagten und
der Streithelferinnen ist ohne Erfolg geblieben.
8
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagte und die Streithelferinnen ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
9
I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren nach § 8 Abs. 1,
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 34c und d GewO, § 11 VersVermV und
den Zahlungsanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG für begründet erachtet.
Dazu hat es ausgeführt:
10
Die Beklagte vermittle die in Rede stehenden Versicherungen. Ihr Verhalten sei nach dem objektiven Erscheinungsbild darauf gerichtet, die Abschlussbereitschaft des Vertragspartners im Hinblick auf einen Versicherungsvertrag herbeizuführen. Die Beklagte preise konkrete Versicherungsprodukte an
und biete die Möglichkeit, diese Versicherungsdienstleistungen über ihren Online-Auftritt auch in Anspruch zu nehmen.
11
Die Beklagte sei den Feststellungen des Landgerichts nicht substantiiert
entgegengetreten, dass sie gegen versicherungsrechtliche Informationspflichten
verstoßen und Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Genehmigung
vermittelt habe.
- 16 -
12
II. Die Revision hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Abweisung der Klage mit dem
allgemein gefassten Unterlassungsantrag. Dagegen ist die Revision unbegründet, soweit sie gegen die Verurteilung nach dem Insbesondere-Teil des Unterlassungsantrags und nach dem Zahlungsantrag gerichtet ist.
13
1. Der Hauptteil des Unterlassungsantrags (ohne Insbesondere-Teil) ist
nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Revision führt insoweit zur Abweisung der Klage als unzulässig.
14
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der
Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung
darüber im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt, was dem
Beklagten verboten ist. Der Mangel der Bestimmtheit ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013
- I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 22 = WRP 2013, 1613 - Kinderhochstühle
im Internet II; Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 12 =
WRP 2014, 75 - Restwertbörse II).
15
b) Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt der Unterlassungsantrag
in seiner allgemeinen Fassung (Hauptteil des Unterlassungsantrags) nicht. Die
Begriffe "vermitteln", "anzubieten" und "anbieten zu lassen" sind nicht hinreichend bestimmt. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist allerdings hinnehmbar
oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar
geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürfti-
- 17 -
gen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe
zur
Abgrenzung
vorliegen
(vgl.
BGH,
Urteil
vom
4. November
2010
- I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 13 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung
durch Lebensmittelchemiker). Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Zwischen
den Parteien ist umstritten, was unter der Vermittlung und dem Angebot von
Versicherungsverträgen und Finanzdienstleistungen zu verstehen ist und ob die
Beklagte diese Leistungen im Rahmen ihres Internetauftritts erbracht hat.
16
2. Die Verurteilung der Beklagten nach dem Insbesondere-Teil des Unterlassungsantrags zu 1 a hat allerdings Bestand.
17
a) Mit dem Insbesondere-Teil des Unterlassungsantrags zu 1 a hat der
Kläger die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemacht ("wenn dies geschieht wie aus den Anlagen … ersichtlich").
Dieser Teil des Verbotsantrags genügt dem Bestimmtheitserfordernis nach
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Durch die Bezugnahme auf den konkreten Internetauftritt und unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers ergibt sich eindeutig, welche Verhaltensweisen der Beklagten verboten werden sollen.
18
b) Der mit dem Klageantrag zu 1 a in der Form des Insbesondere-Teils
verfolgte Unterlassungsanspruch ist nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in
Verbindung mit § 34d GewO begründet.
19
aa) Die Bestimmung des § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregelung
im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Der Umstand, dass die Richtlinie 2005/29/EG
über unlautere Geschäftspraktiken, die keinen den § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG
vergleichbaren Verbotstatbestand kennt, in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3
der Richtlinie) nach ihrem Art. 4 eine vollständige Harmonisierung bezweckt,
steht der Anwendung der nationalen Vorschrift im Streitfall nicht entgegen, weil
es sich bei der Bestimmung des § 34d GewO um eine unionsrechtskonforme
- 18 -
Reglementierung der Berufsausübung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2013 - I ZR 183/12, GRUR 2013, 1250 Rn. 9 = WRP 2013, 1585 - Krankenzusatzversicherungen; Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12, GRUR
2014, 88 Rn. 14 = WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto-Policen).
20
bb) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte auf den fraglichen Internetseiten (Anlagen K 3 bis K 6, B 2, B 3, B 5, B 8,
B 10, N 2, N 4 und N 5) Versicherungen vermittelt.
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(1) Nach § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf derjenige, der gewerbsmäßig
als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von
Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler) der Erlaubnis
der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Die Bestimmung dient der
Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlungsrechts, BT-Drucks. 16/1935, S. 13) und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2002/92/EG ist Versicherungsvermittler jede natürliche oder juristische Person, die die Tätigkeit der
Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Gemäß
Art. 2 Nr. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie ist Versicherungsvermittlung das Anbieten, Vorschlagen und Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall. Ziel der Richtlinie 2002/92/EG ist nach ihrem Erwägungsgrund 8 zum einen die Beseitigung von Hindernissen für die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr und zum anderen die Verbesserung des Verbraucherschutzes. Die Vorschriften der Richtlinie sind daher
im Lichte dieser Ziele auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013
- C-555/11, juris, Rn. 25 bis 27 - EEAE/Anaptyxis). Im Interesse eines hohen
Verbraucherschutzniveaus ist der Begriff der Versicherungsvermittlung nicht
- 19 -
eng zu bestimmen. Andererseits ist die Versicherungsvermittlung abzugrenzen
von einer Tätigkeit, die ausschließlich darauf gerichtet ist, Möglichkeiten zum
Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen, die für sich genommen
keine Versicherungsvermittlung darstellen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlungsrechts
aaO S. 17; vgl. auch BFH, Urteil vom 6. September 2007 - V R 50/05, BFHE
219, 237, 241). Die Versicherungsvermittlung erfordert daher eine Tätigkeit, die
auf einen konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet ist (vgl.
Schönleiter
in
Landmann/Rohmer,
Gewerbeordnung,
Stand
55. Ergän-
zungslieferung, 2009, § 34d Rn. 28; Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche
Nebengesetze, Stand 196. Ergänzungslieferung, November 2013, § 34d GewO
Rn. 4; Ramos in Pielow, Beck'scher Online-Kommentar, Gewerberecht, Stand
1. Januar 2013, § 34d GewO Rn. 24; Dörner in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., § 34d GewO Rn. 7). Maßgeblich ist das objektive Erscheinungsbild der Tätigkeit der Beklagten; auf die vertraglichen Absprachen
zwischen ihr und den Streithelferinnen kommt es nicht entscheidend an.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht
angenommen, die Beklagte habe die Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers in
der Form eines Versicherungsvertreters im Sinne von § 34d GewO ausgeübt.
Die Beklagte empfehle konkrete Versicherungsprodukte und biete die Möglichkeit, diese Versicherungsdienstleistungen über ihren Online-Auftritt in Anspruch
zu nehmen. Ihr Verhalten sei darauf gerichtet, dass der Verbraucher einen bestimmten Versicherungsvertrag abschließe. Zwar werde auf den Internetseiten
auch darauf hingewiesen, dass die Streithelferin zu 1 den Vertrag vermittle. Das
schließe eine Vermittlungstätigkeit der Beklagten gegenüber der Streithelferin
zu 1 im Rahmen eines mehrstufigen Vermittlungsverhältnisses aber nicht aus.
- 20 -
23
(2) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht bei der Frage einer Genehmigungspflicht nach § 34d GewO nicht auf subjektive Elemente
abgestellt, sondern auf das objektive Erscheinungsbild der ausgeübten Tätigkeit. Dieses ist dadurch geprägt, dass die Beklagte über den beanstandeten
Internetauftritt konkrete Versicherungsprodukte der Streithelferinnen zu 2 und 3
empfiehlt und die Möglichkeit zu einem Online-Vertragsabschluss eröffnet.
Dass dieser erst auf Internetseiten der Streithelferinnen möglich ist, spielt vorliegend schon deshalb keine Rolle, weil dem Verbraucher nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Wechsel zu den
Internetseiten der Streithelferinnen wegen des einheitlichen Bilds der Internetseiten verborgen bleibt. Diese weisen an prominenter Stelle, und zwar in der
Kopfzeile, jeweils das "Tchibo-Logo" auf, so dass nach dem objektiven Erscheinungsbild die konkrete Vertragsanbahnung auf den Folgeseiten auch der Beklagten zuzuordnen ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die
Beklagte keine Kenntnis der konkreten Daten der Verbraucher erhält, die diese
bei der Online-Buchung auf den Internetseiten der Streithelferinnen eingeben.
Deshalb dringt die Revision auch nicht mit ihrer weiteren Rüge durch, das Berufungsgericht habe eine zu weite Definition des Begriffs "Versicherungsvermittlung" seiner Entscheidung zugrunde gelegt und nicht berücksichtigt, dass die
Tätigkeit sich auf einen konkreten Versicherungsvertrag beziehen muss. Die
Tätigkeit der Beklagten beschränkt sich nicht auf eine allgemeine Information
über die Existenz verschiedener Versicherungsprodukte.
24
(3) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Annahme einer Vermittlertätigkeit der Beklagten stehe nicht mit der finanzgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang. Aus dem von ihr hierzu zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs
(BFHE 219, 237) folgt, dass das bloße Einholen von Kundendaten keine wesentliche Funktion der Versicherungsvermittlungstätigkeit ist. Darauf ist die Tätigkeit der Beklagten aber nicht beschränkt.
- 21 -
25
Dem von der Revision ebenfalls herangezogenen Urteil des Finanzgerichts Hamburg (DStRE 2008, 1089) liegt die Richtlinie 77/92/EWG zugrunde,
die durch die Richtlinie 2002/92/EG ersetzt worden ist. Die Begriffe der Versicherungsvermittlungstätigkeit dieser Richtlinien unterscheiden sich, so dass die
Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg keinen Rückschluss auf die Auslegung des jetzt maßgeblichen Begriffs der Richtlinie 2002/92/EG erlaubt.
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(4) Die Revision dringt auch nicht mit der Rüge durch, aus der angefochtenen Entscheidung erschließe sich nicht, warum dem Verbraucher die Weiterleitung zu den Internetseiten der Streithelferinnen verborgen bleibe. Die einzelnen Internetseiten seien unterschiedlich farbig gestaltet. Damit ersetzt die Revision lediglich die rechtsfehlerfrei vorgenommene gegenteilige Würdigung des
Berufungsgerichts durch ihre eigene, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen.
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Darauf, ob die Beklagte aufgrund der Angaben "Tchibogünstig", "Tchibofair" und "Tchiboeinfach" besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und
dies für eine Vermittlertätigkeit spricht - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist -, oder es sich um einfache Werbeaussagen handelt - was die Revision
geltend macht -, kommt es danach nicht mehr an.
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(5) Die Revision kann auch nichts für sie Günstiges aus dem Umstand
ableiten, dass die zuständigen Behörden gegen die Beklagte bislang nicht eingeschritten sind. Auf die von der Beklagten hierzu geltend gemachten Gründe
kommt es nicht an. Die Rechtsauffassung der zuständigen Verwaltungsbehörden ist für die Beurteilung, ob das fragliche Verhalten der Genehmigungspflicht
nach § 34d GewO unterfällt und die Beklagte ohne eine Genehmigung objektiv
rechtswidrig handelt, ohne Bedeutung, solange die Behörde keine entsprechende Entscheidung getroffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005
- I ZR 10/03, GRUR 2006, 82 Rn. 21 = WRP 2006, 79 - Betonstahl; Urteil vom
- 22 -
13. März 2008 - I ZR 95/05, GRUR 2008, 1014 Rn. 33 = WRP 2008, 1335
- Amlodipin).
29
3. Der mit dem Insbesondere-Teil des Klageantrags zu 1 b verfolgte Verbotsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit
§ 11 VersVermV.
30
a) Der Klageantrag zu 1 b in der Form des Insbesondere-Teils ist durch
die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform hinreichend bestimmt (dazu
vorstehend Rn. 17).
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Bedenken gegen die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags ergeben
sich im Streitfall auch nicht daraus, dass der Verbotsantrag auf § 11 VersVermV
Bezug nimmt. Zwar sind den Gesetzeswortlaut wiederholende Unterlassungsanträge in der Regel als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (vgl.
BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP
2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet). Gleiches hat zu gelten, wenn im
Unterlassungsantrag auf gesetzliche Vorschriften Bezug genommen wird (vgl.
BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 16 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).
Dagegen kann ein derartiger Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt sein,
wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst eindeutig und
konkret gefasst oder sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung
geklärt ist sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass
er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern
sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung
orientiert (vgl. BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 21 - Erinnerungswerbung im Internet).
32
Nach diesen Maßstäben genügt der Unterlassungsantrag dem Bestimmtheitsgebot. Die Auslegung des Klageantrags ergibt, dass der Kläger eine Ent-
- 23 -
scheidung nur über das "Ob" der Informationserteilung begehrt und ein entsprechendes Verbot nur den Fall erfasst, dass die Beklagte den Informationspflichten nach § 11 VersVermV gar nicht nachkommt.
33
b) Der Unterlassungsantrag ist auch begründet, weil die Beklagte die sie
nach § 11 VersVermV als Versicherungsvermittlerin treffenden Informationspflichten nicht erfüllt hat.
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Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Beklagte, die
als Versicherungsvermittlerin tätig geworden ist (dazu vorstehend Rn. 20 bis
28), ihren Informationspflichten nicht nachgekommen ist.
35
4. Der auf den Insbesondere-Teil bezogene Unterlassungsantrag zu 1 c
ist zulässig (dazu vorstehend Rn. 17) und gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11
UWG in Verbindung mit § 34c GewO begründet.
36
Die Beklagte hat nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt
hat, ohne die erforderliche Genehmigung entgegen § 34c Abs. 1 GewO den
Abschluss von Darlehensverträgen vermittelt. Insoweit gelten die vorstehenden
Erwägungen zur Versicherungsvermittlung entsprechend (dazu Rn. 20 bis 28).
37
5. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12
Abs. 1 Satz 2 UWG.
- 24 -
38
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1,
§ 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO.
39
Die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen vor, weil der Kläger mit dem Hauptteil des Unterlassungsantrags in der Sache kein gegenüber
dem Verbot der konkreten Verletzungsform weitergehendes Klageziel verfolgt
hat.
Pokrant
VRiBGH Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm
hat Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert.
Büscher
Pokrant
Koch
Löffler
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.04.2010 - 408 HKO 95/09 OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.12.2012 - 5 U 79/10 -