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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 98/11
vom
19. Oktober 2011
in dem Rechtsstreit
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte
gemäß § 78b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
12. April 2011 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
Streitwert: 50.000 €.
Gründe:
1
I. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß
§ 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt.
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2
Nach der genannten Vorschrift kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt
nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Partei trotz zumutbarer
Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden
sowie ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt
und nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 22. August 2011 - IV ZR 77/11,
juris Rn. 5, mwN). Derartige Nachweise fehlen hier.
3
Der Beklagte hatte zunächst die Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof
Dr. A.
mit der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt.
Diese hat mittlerweile das Mandat niedergelegt. Die Gründe für die Mandatsniederlegung hat der Beklagte nicht mitgeteilt. Er hat zudem nicht im Einzelnen
dargelegt, dass er trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zur Übernahme des
Mandats bereiten Anwalt gefunden hat. Seine Erklärungen im Schreiben vom
19. August 2011 genügen hierfür nicht, worauf der Beklagte bereits mit Schreiben vom 23. August 2011 hingewiesen worden ist.
-4-
4
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Beklagten als unzulässig zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht innerhalb der Frist des
§ 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist.
Bornkamm
Pokrant
Koch
Büscher
Löffler
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.2010 - 2a O 268/09 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.04.2011 - I-20 U 103/10 -