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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 43/05
Verkündet am:
20. September 2007
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-3-
Tatbestand:
Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin der R.
1
rung
AG
der
M.
Transportversicherer
GmbH
der
in
S.
Bad
GmbH
Homburg
und
Versichein
Rödermark,
der
D.
AG in Karlsbad (im Weiteren: Versender). Sie nimmt die Beklagte,
die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versender wegen Verlusts von Transportgut in den folgenden
drei Fällen auf Schadensersatz in Anspruch:
2
Schadensfall 1: Am 21. September 2000 beauftragte die S.
GmbH die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets von Berlin nach
Rödermark. Das Paket erreichte den Empfänger nicht. Die Klägerin begehrt
nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von
511,29 € weiteren Schadensersatz in Höhe von 4.241,17 €. Dem Beförderungsvertrag lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten
mit Stand von Februar 1998 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen
enthielten:
"…
10. Haftung
… In den Fällen, in denen das WA oder CMR-Abkommen nicht gelten,
wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförderungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte
Schäden bis zu einer Höhe von … 1.000 DM pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten
Erstattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn,
der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert
angegeben.
-4-
Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Werts der Sendung. … Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe,
dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung
nicht übersteigt.
Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
…"
3
Schadensfall 2: Am 24. September 2001 beauftragte die M.
GmbH die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets von Bad
Homburg nach Harrislee. Das Paket erreichte den Empfänger nicht. Die Klägerin verlangt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe
von 511,29 € weiteren Schadensersatz in Höhe von 8.965,22 €. Dem Beförderungsvertrag lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten
mit Stand von November 2000 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten:
"…
2.
Serviceumfang
Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden,
beschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung,
Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der
Sendung.
Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer
und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden
die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in
Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche
Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden
kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangs-
-5-
dokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des
U. -Systemes nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er
die Beförderung als Wertpaket.
9.
Haftung
9.2
Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt.
In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal
DM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je
nachdem, welcher Betrag höher ist. …
Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der
Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen
ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der
Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben.
9.4
Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem
Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen
Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii)
festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht
übersteigt.
U. kann Wertzuschläge namens und im Auftrag des Versenders als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem
-6-
Fall werden etwaige Ansprüche des Versenders auf Schadensersatz durch U. gestellt und im Namen der Versicherungsgesellschaft bezahlt. Die von U. für diese Zwecke eingesetzten Policen können bei der oben genannten Anschrift eingesehen werden.
…"
4
Schadensfall 3: Am 15. Mai 2002 beauftragte die D.
AG die Beklagte mit dem Transport eines Paketes von Karlsbad nach
Emmenbrücke in der Schweiz. Das Paket erreichte den Empfänger nicht. Die
Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in
Höhe von 510 € weiteren Schadensersatz in Höhe von 14.775,68 €. Diesem
Beförderungsvertrag lagen ebenfalls die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten mit Stand von November 2000 zugrunde.
5
Alle Transportaufträge wurden im EDI-Verfahren abgewickelt. Dabei
handelt es sich um ein EDV-gestütztes Verfahren, bei dem der Versender die
zu befördernden Pakete mittels einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Software selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt sodann jedem Paket eine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den der Versender auf das Paket aufbringen kann. Die Versanddaten werden auf elektronischem Wege an die Beklagte übermittelt. Der Abholfahrer der Beklagten nimmt
die Vielzahl der bereitgestellten und von dem Versender üblicherweise in einen
sogenannten Feeder verladenen Pakete entgegen und quittiert die Gesamtzahl
der übernommenen Pakete auf einem "Summery Manifest". Einen Abgleich
zwischen der Versandliste und dem Inhalt des Feeders nimmt der Abholfahrer
nicht vor.
6
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe auch im Schadensfall 3
das verlorengegangene Paket übernommen. Die in Verlust geratenen Pakete
-7-
hätten die in den Rechnungen aufgeführten Waren enthalten. Sie habe die Versender in Höhe der geltend gemachten Regressbeträge entschädigt. Die Beklagte müsse für die Warenverluste in voller Höhe haften, da die Pakete von
ihren Mitarbeitern gestohlen worden seien.
7
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.982,07 € nebst Zinsen zu
zahlen.
8
Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und die Auffassung vertreten, sie hafte nicht wegen qualifizierten Verschuldens, weil sie mit
den Versendern wirksam einen Verzicht auf Schnittstellenkontrollen vereinbart
habe. Im Schadensfall 2 scheide die Annahme eines qualifizierten Verschuldens auch deshalb aus, weil der Verlust auf einen unverschuldeten Brand des
Lkws während eines Transports zurückzuführen sei. Im Übrigen müsse sich die
Klägerin ein haftungsausschließendes Mitverschulden der Versender wegen
fehlender Wertdeklaration zurechnen lassen. Im Falle einer Wertdeklaration
wären die Pakete sicherer befördert worden, was die Versender auch gewusst
hätten.
9
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten
ist ohne Erfolg geblieben.
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
-8-
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten
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für den Verlust der Pakete nach §§ 425, 435 HGB (Schadensfälle 1 und 2) und
Art. 17, 29 CMR (Schadensfall 3) angenommen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Die Ansprüche seien jedenfalls durch
12
Überlassung der Schadensunterlagen konkludent von den Versendern an sie
abgetreten worden. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liege nicht
vor.
13
Die Beklagte hafte wegen qualifizierten Verschuldens unbeschränkt. In
den Schadensfällen 1 und 3 ergebe sich dies schon daraus, dass die Beklagte
dem von der Klägerin erhobenen Vorwurf eines Diebstahls durch Mitarbeiter der
Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten sei. Außerdem weise die Betriebsorganisation der Beklagten schwerwiegende Mängel auf, da sie keine
durchgehenden Schnittstellenkontrollen vorsehe. Einen Verzicht auf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen habe die Beklagte mit den Versendern jedenfalls nicht wirksam vereinbart. Im Schadensfall 2 habe die Beklagte nicht
nachgewiesen, dass sich das fragliche Paket in der während des Transports
ausgebrannten Wechselbrücke befunden habe. Der Inhalt dieses Containers
sei nicht erfasst worden. Demgemäß könne die Beklagte die Übergabe des in
Rede stehenden Pakets an ihren Subunternehmer nicht urkundlich belegen. Die
vorgenommene Ausgangsscannung innerhalb des Umschlagslagers der Beklagten könne keinen Beweis dafür erbringen, dass das gescannte Paket tat-
-9-
sächlich dieses Umschlagslager verlassen habe. Die vorgenommene Scannung
könne daher eine Ausgangskontrolle nicht ersetzen.
Auch im Schadensfall 3 stehe fest, dass die Beklagte das Paket zur Be-
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förderung übernommen habe. Der Beweis sei durch die im EDI-Verfahren erstellte und vom Abholfahrer abgezeichnete Versandliste geführt, da die Beklagte nicht unverzüglich nach Eingang der Warensendung eine Differenz zwischen
der übertragenen Versandliste und dem tatsächlichen Paketeingang reklamiert
habe.
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Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener
Wertdeklaration falle den Versendern nicht zur Last. Es stehe nicht fest, dass
die Beklagte die bei den Empfängern nicht angekommenen Pakete mit erhöhter
Sicherheit befördert hätte, wenn sie als Wertpakete versandt worden wären. Die
Beklagte habe nicht dargetan, wie Wertpakete im EDI-Verfahren mit erhöhter
Beförderungssicherheit transportiert würden. Zudem seien die Versender nicht
belehrt worden, wie sie im EDI-Verfahren hätten vorgehen müssen, um eine
erhöhte Transportsicherheit zu erreichen. Ein Mitverschulden gemäß § 254
Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Unterlassens eines Hinweises auf einen außergewöhnlich hohen Schaden scheide ebenfalls aus, da dieser erst ab einem Paketwert von über 50.000 US-Dollar anzunehmen sei.
16
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann in den streitgegenständlichen Schadensfällen ein Mitverschulden der Versender in Betracht kommen.
- 10 -
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin Inhaberin der geltend gemachten Schadensersatzansprüche ist. Dies
folgt, wenn die Klägerin - wie sie behauptet - die Versender entschädigt hat, aus
§ 67 Abs. 1 VVG oder aber jedenfalls aus der zumindest konkludent erklärten
Abtretung der Versender, die jeweils in der Überlassung sämtlicher Schadensunterlagen zu sehen ist. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
durch den Transportversicherer verstößt - wie der Senat zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat - selbst dann nicht gegen das
Rechtsberatungsgesetz, wenn der Versicherer den Schaden seines Versicherungsnehmers noch nicht reguliert hat und deshalb aus abgetretenem Recht
gegen den beklagten Spediteur/Frachtführer vorgeht (BGH, Urt. v. 1.12.2005
- I ZR 85/04 Tz. 20, TranspR 2006, 166, 167).
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2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die Voraussetzungen
einer vertraglichen Haftung der Beklagten für die hier in Rede stehenden Verluste von Transportgut nach § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 1 HGB (Schadensfälle 1
und 2) und Art. 17 Abs. 1 CMR (Schadensfall 3) bejaht. Es ist dabei zutreffend
und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Beklagte von den Versendern als Fixkostenspediteur i.S. von § 459 HGB beauftragt worden ist und ihre Haftung sich demgemäß grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB, Art. 17 ff.
CMR) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen beurteilt.
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3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht im Schadensfall 3 die Übergabe des bei dem Empfänger nicht angekommenen Pakets an die Beklagte für bewiesen erachtet hat.
- 11 -
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Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der dem Schadensfall 3 zugrunde liegende Transport im EDI-Verfahren abgewickelt. Durch die Vereinbarung dieses Verfahrens haben die Versicherungsnehmerin der Klägerin als Versenderin und die Beklagte die Abrede
getroffen, dass der Inhalt einer Versandliste für einen von dem Abholfahrer der
Beklagten quittierten Feeder als bestätigt gilt, sofern die Beklagte dem nicht
unverzüglich widerspricht. Denn der Versender kann - wie der Senat ebenfalls
zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat - nach Treu und
Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen, dass der Spediteur/Frachtführer nach
Öffnung des verplombten Behältnisses, in dem sich die Pakete befinden, die
Richtigkeit der Versandliste unverzüglich überprüft und Beanstandungen dem
Versender ebenfalls unverzüglich mitteilt. Unterbleibt eine solche Beanstandung, kann der Versender dies nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens als
Bestätigung der Versandliste ansehen, die damit die Wirkung einer Empfangsbestätigung erhält (BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403,
404 = VersR 2006, 573). Die - wie bei einer Empfangsbestätigung - begründete
Vermutung, dass die in der Versandliste aufgeführten Pakete in die Obhut der
Beklagten gelangt sind, hat die Beklagte im Schadensfall 3 nicht widerlegt.
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4. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde in den Schadensfällen 1 und 3
gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB (Schadensfall 1), Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR
(Schadensfall 3) Schadensersatz, ohne sich auf die im Gesetz und in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen
berufen zu können, da sie die hier in Rede stehenden Warenverluste leichtfertig
und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
werde, verursacht habe.
- 12 -
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a) Das Berufungsgericht hat den Vorwurf des leichtfertigen Handelns
(auch) darauf gestützt, dass eine Betriebsorganisation des Spediteurs/Frachtführers, die - wie im vorliegenden Fall - Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, den Vorwurf eines
leichtfertigen Verhaltens rechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare Vorkehrungen gegen den Verlust von Ware handelt.
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b) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie
entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ
158, 322, 330 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401
= VersR 2006, 570; BGH TranspR 2005, 403, 405 m.w.N.).
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Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Versender
nicht wirksam auf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen verzichtet haben. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein solcher Verzicht
nicht aus Nr. 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten
(Stand November 2000). Dabei kann offenbleiben, ob sich die Regelung in Nr. 2
der Beförderungsbedingungen der Beklagten lediglich auf die Dokumentation
der Schnittstellenkontrollen bezieht oder ob sie sich auch auf die Durchführung
der Kontrollen selbst erstreckt. Wie der Senat - ebenfalls zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils - entschieden hat, wäre die Klausel, wenn sie einen
Verzicht auf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen selbst enthielte, gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB unwirksam. Denn nach dieser Vorschrift kann
von der gesetzlichen Haftungsregelung der §§ 425 bis 438 HGB nur durch eine
im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung abgewichen werden (BGH, Urt. v.
1.12.2005 - I ZR 108/04 Tz. 21 ff., TranspR 2006, 171, 173; Urt. v. 1.12.2005
- I ZR 103/04, TranspR 2006, 169, 170 = NJW-RR 2006, 758 Tz. 18 ff.).
- 13 -
c) Da sich das qualifizierte Verschulden der Beklagten schon aus dem
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Fehlen von durchgehenden Schnittstellenkontrollen ergibt, kommt es in den
Schadensfällen 1 und 3 nicht darauf an, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Beklagte dem von der Klägerin erhobenen Vorwurf eines
Diebstahls der abhandengekommenen Waren durch Mitarbeiter der Beklagten
nicht substantiiert entgegengetreten ist. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG i.V. mit § 139 Abs. 1 ZPO - wie von der Revision gerügt - hätte sich nicht entscheidungserheblich ausgewirkt.
5. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts,
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auch im Schadensfall 2 hafte die Beklagte unbeschränkt, haben dagegen Erfolg.
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a) Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine bewusste Leichtfertigkeit i.S. von § 435 HGB vorliegt, wird vom Revisionsgericht daraufhin nachgeprüft, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der bewussten Leichtfertigkeit verkannt hat oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze vorliegen (BGHZ 158, 322, 327).
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b) Das Berufungsgericht ist bei seiner Annahme, der Beklagten sei auch
im Schadensfall 2 ein qualifiziertes Verschulden anzulasten, davon ausgegangen, dass der Frachtführer den von ihm geschilderten Schadenshergang beweisen müsse. Im Streitfall habe die Beklagte nicht bewiesen, dass das beim
Empfänger nicht angekommene Paket tatsächlich verbrannt sei. Es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass das Paket überhaupt nicht in den Container gelangt sei. Die Scannungen erbrächten nur den Nachweis, dass sich das Paket
zu den angegebenen Zeitpunkten innerhalb des Umschlagslagers befunden
habe. Selbst unter Zugrundelegung des üblichen Betriebsablaufs habe das Pa-
- 14 -
ket noch einen Laufweg von einer Minute zurücklegen müssen, bevor es am
Container angekommen sei. Ob das Paket diesen Weg angetreten und den
Container tatsächlich erreicht habe, bleibe ungewiss. Unter diesen Umständen
sei davon auszugehen, dass die Beklagte nicht bewiesen habe, dass sich das
beim Empfänger nicht angekommene Paket in der ausgebrannten Wechselbrücke befunden habe.
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c) Mit dieser Begründung kann ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB nicht angenommen werden.
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aa) Grundsätzlich ist der Anspruchsteller gehalten, die Voraussetzungen
für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen
oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu
beweisen. Danach trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der
Frachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 = NJW
2003, 3626; Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 461; Urt. v.
14.6.2006 - I ZR 136/03, TranspR 2006, 348 = VersR 2007, 273 Tz. 13). Die
dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann - wovon
auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten
ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann daraus nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Ver-
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schulden gerechtfertigt sein (BGHZ 127, 275, 283 ff.; 129, 345, 349 ff.; 145,
170, 183 ff.; BGH TranspR 2006, 348 = VersR 2007, 273 Tz. 13).
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bb) Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast insoweit nachgekommen, als sie die Organisationsmaßnahmen in ihrem Umschlagslager vor
der Beladung des Containers im Einzelnen vorgetragen und das Ausbrennen
des Containers während des Transports als Schadensursache dargelegt hat.
Dem Berufungsgericht kann daher nicht in seiner Annahme beigetreten werden,
auch im Schadensfall 2 müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte
ihrer Einlassungsobliegenheit nicht genügen könne und sie daher auch diesen
Paketverlust leichtfertig verursacht habe.
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cc) Soweit davon auszugehen ist, dass die Beklagte beim Umschlag von
Transportgütern keine durchgängigen Ein- und Ausgangskontrollen durchführt,
ist dies im Schadensfall 2 unerheblich, da das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass ein solcher Organisationsmangel an anderen Umschlagsplätzen
für den Verlust des Pakets ursächlich gewesen ist. Es obliegt zwar grundsätzlich dem Frachtführer, sich im Falle eines groben Organisationsmangels in Bezug auf dessen fehlender Schadensursächlichkeit zu entlasten. Voraussetzung
dafür ist jedoch, dass das zu beanstandende Verhalten als Schadensursache
ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 122/99, TranspR
2002, 448 m.w.N.). Daran fehlt es hier jedoch. Das Berufungsgericht hat allein
darauf abgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass das in Rede
stehende Paket zwischen der Ausgangsscannung und dem Container verlorengegangen sei.
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dd) Danach kann das qualifizierte Verschulden der Beklagten weder mit
einer Verletzung der Einlassungsobliegenheit noch mit dem Unterlassen von
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durchgängigen Schnittstellenkontrollen begründet werden. Der Beklagten gereicht es auch nicht zum Nachteil, dass sie die von ihr geschilderte Schadensursache nicht bewiesen hat, da ihr insoweit keine Beweislast obliegt. Denn der
Anspruchsteller muss, wenn der Spediteur/Frachtführer seiner Einlassungsobliegenheit - wie hier - genügt hat, die Voraussetzungen für eine unbeschränkte
Haftung des Frachtführers darlegen und gegebenenfalls beweisen. Es kommt
vielmehr darauf an, ob in dem fraglichen Umschlagslager grobe Organisationsmängel vorliegen. Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen
rechtfertigen eine solche Annahme nicht.
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(1) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es sich
beim Umschlag von Transportgütern um einen besonders schadensanfälligen
Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden muss, dass in der Regel
Ein- und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig
festgehalten werden können. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen, die im Regelfall einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDVmäßig erfassten Waren erfordern, kann ein verlässlicher Überblick über Lauf
und Verbleib der in den einzelnen Umschlagsstationen ein- und abgehenden
Güter nicht gewonnen werden mit der Folge, dass der Eintritt eines Schadens
und der Schadensbereich in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht nicht
eingegrenzt werden können (vgl. BGHZ 158, 322, 330 m.w.N.).
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(2) Für das Revisionsverfahren ist mangels gegenteiliger Feststellungen
zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass die Ausgangsscannung in
dem fraglichen Lager dergestalt platziert ist, dass sich ein Paket danach nur
noch etwa eine Minute auf einem Förderband befindet, bevor es in den Container gelangt. Dies reicht für die Annahme eines bewusst leichtfertigen Organisationsverschuldens nicht aus. Das Berufungsgericht überspannt insoweit die An-
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forderungen an die Organisation. Es ist nicht erforderlich, dass die Ausgangskontrolle unmittelbar vor der Containerbeladung erfolgt. Solange gewährleistet
ist, dass das Paket in der Zeit nach der Ausgangsscannung nicht fehlgeleitet
wird und keinem unbemerkten Zugriff unterliegt, ist die Kontrolle ausreichend,
um im Verlustfall den Schadensort zu lokalisieren. Entsprechendes hat die Beklagte vorgetragen.
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6. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der Versender
nicht zurechnen lassen.
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a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von
§ 435 HGB (Art. 29 Abs. 1 CMR) zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NJW 2003,
3626; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR
2004, 394).
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b) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Annahme beigetreten werden, ein Mitverschulden der Versender gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen
Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Beklagte Pakete bei zutreffender Wertangabe mit
größerer Sorgfalt behandelt, also besonderen Sicherungen unterstellt hätte.
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aa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen,
dass ein Versender in einen gemäß § 425 Abs. 2 HGB (§ 254 Abs. 1 BGB) beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der
Spediteur/Frachtführer die Pakete bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vol-
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len Schadensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH TranspR 2004,
399, 401).
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Das Berufungsgericht hat angenommen, die Versender in den Schadensfällen 2 und 3 hätten aufgrund der Nr. 2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten gewusst, dass nach der Betriebsorganisation der Beklagten bei Wertpaketen eine erhöhte Beförderungssicherheit gewährleistet werden solle.
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Es ist weiter davon auszugehen, dass es für ein zu berücksichtigendes
Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Transporteur hätte erkennen müssen (vgl.
BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28
Tz. 25 m.w.N.). Im Schadensfall 1 hätte sich die Versenderin aus Nr. 10 der
Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten die Kenntnis verschaffen
können, dass bei einer Beförderung eines Pakets als Wertpaket bei der Beklagten weitergehende Kontrollen vorgesehen sind als bei nicht wertdeklarierten
Paketen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02 Tz. 27, TranspR 2006, 202,
204 f.).
42
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der
Beklagten, sie behandele wertdeklarierte Pakete sorgfältiger als nicht wertdeklarierte, nicht deshalb unerheblich, weil die verlorengegangenen Pakete jeweils im Wege des sogenannten EDI-Verfahrens versandt worden sind.
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(1) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan,
auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch in diesem Verfahren
mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden.
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(2) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versender wegen
Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Die von der Beklagten vorgetragenen zusätzlichen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen können allerdings nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDIVerfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar eine Wertdeklaration vornehmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen
Paketen in den Feeder geben. Zu Recht weist die Revision aber darauf hin,
dass es offenkundig ist, dass eine gesonderte Behandlung von Wertpaketen im
Falle einer separaten Übergabe an den Frachtführer möglich ist (vgl. BGH
TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 31).
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Wenn - was mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts
zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des
Versandverfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche
Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem
zugeführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl.
BGH TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 31). Von einem schadensursächlichen Mitverschulden der Versender ist deshalb auszugehen, weil sie hätten erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte
nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in
den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten gesondert übergeben werden. Dass eine solche separate Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands
darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. BGH
TranspR 2005, 403, 404), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender
auf der Hand (BGH TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 32).
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c) Mit Erfolg wendet sich die Revision in den Schadensfällen 2 und 3
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auch gegen die Verneinung eines Mitverschuldens der Versender wegen Unterlassens eines Hinweises auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens
(§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein ungewöhnlich hoher
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Schaden nicht erst bei einem Paketwert oberhalb von 50.000 US-Dollar anzunehmen. Wie der Senat - ebenfalls zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils - entschieden hat, ist die Gefahr eines besonders hohen Schadens im Allgemeinen in solchen Fällen gegeben, in denen der Wert eines Pakets 5.000 €
übersteigt, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß
den Beförderungsbedingungen der Beklagten ausmacht (vgl. BGH, Urt. v.
1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208 = NJW-RR 2006, 1108 Tz. 20;
BGH TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 34). Ein ungewöhnlich hoher
Schaden i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ist danach in den Schadensfällen 2
und 3 gegeben, da der Wert der Paketinhalte nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts jeweils mehr als 5.000 € betragen
hat.
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Die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1
BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises
auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH TranspR 2006, 208 = NJW-RR 2006, 1108 Tz. 22). Dazu hat
das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen.
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III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten
aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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1. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht
Feststellungen dazu zu treffen haben, ob durch die Organisation der Beklagten
gewährleistet ist, dass nach der Ausgangsscannung die Pakete auch tatsächlich in den für einen Weitertransport bereitstehenden Container gelangen.
Nachdem die Beklagte ihrer Einlassungsobliegenheit insoweit nachgekommen
ist, ist es Sache der Klägerin, den Nachweis dafür zu erbringen, dass das Verhalten des Spediteurs/Frachtführers den strengen Verschuldensvorwurf rechtfertigt (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 469; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 435
HGB Rdn. 21; zum Warschauer Abkommen vgl. BGHZ 145, 170, 185; zur Beweislastverteilung im Falle der sekundären Darlegungslast vgl. BGH, Urt. v.
3.5.2002 - V ZR 115/01, NJW-RR 2002, 1280; MünchKomm.ZPO/Peters,
2. Aufl., § 138 Rdn. 22; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 138 Rdn. 38).
Sofern danach ein grobes Organisationsverschulden festgestellt wird, obliegt
der Beklagten der Nachweis, dass das Paket tatsächlich verbrannt ist und es
somit an der Kausalität des festgestellten Organisationsmangels fehlt.
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2. Im Rahmen der Haftungsabwägung wegen eines Mitverschuldens der
Versender, die grundsätzlich dem Tatrichter obliegt (vgl. BGHZ 149, 337, 355),
wird zu beachten sein, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen
gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten
Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist
auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Be-
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reichs veranlasst (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04 Tz. 30, TranspR 2006,
205, 207).
Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von
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Bedeutung: Je höher der tatsächliche Wert des nicht wertdeklarierten Pakets
ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende
Schadensbeitrag. Dies gilt auch im Falle eines Mitverschuldens wegen Unterlassens des Hinweises auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens (§ 254
Abs. 2 BGB). Denn je höher der Wert der zu transportierenden Paketsendung
ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine besonders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist
das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versenders gegen sich selbst (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04 Tz. 31, TranspR
2006, 205, 207). Hieraus folgt für den Streitfall, dass beispielsweise der Mitverschuldensanteil im Schadensfall 3 deutlich über dem im Schadensfall 1 liegen
muss.
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Bei der Bemessung der Quote wird zudem zu berücksichtigen sein, dass
auf Seiten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, so dass der
Verschuldensanteil in der Regel höher zu gewichten ist. Nach den Umständen
des Einzelfalls kann aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50 % in
Betracht kommen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR
2007, 405; anders noch Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161,
165). Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport ausgeschlossen ist
(BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, TranspR 2007, 164 Tz. 30; BGH
TranspR 2007, 405). Eine höhere Quote als 50 % kann aber auch dann sachgerecht sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer
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in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über
dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden
hätte erfolgen müssen. Dies kann bei den hier in Rede stehenden Schadensfällen nicht angenommen werden. Die Art und Weise der Abwägung der Mitverschuldensquote muss aber auch bei den vorliegenden geringeren Paketwerten
im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen
Ergebnissen führt.
Bornkamm
Pokrant
RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg
ist ausgeschieden und kann daher nicht unterschreiben.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.04.2004 - 31 O 3/03 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.02.2005 - I-18 U 122/04 -