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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 18/11
Verkündet am:
12. Juli 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
Alone in the Dark
UrhG § 97; TMG § 7 Abs. 2, § 10
a) Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt,
kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer
seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein
Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und
wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das
ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über
seine Server anbieten.
b) Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung
von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.
c) Zur Vermeidung einer Störerhaftung kann ein File-Hosting-Dienst auch verpflichtet sein, im üblichen Suchweg eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte
bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist ein weltweit führendes Unternehmen für Computer- und
Videospiele, die sie verlegt und vertreibt. Zu ihren derzeit erfolgreichsten Titeln
gehört das Computerspiel „Alone in the Dark“. Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.
com Nutzern Speicherplatz im Internet zur Verfügung („File-Hosting-Dienst“).
Bei diesem Dienst kann der Nutzer mit einem einzigen Klick eine von ihm ausgewählte eigene Datei auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann
auf deren Servern abgespeichert wird. Unmittelbar nach dem Hochladen wird
dem Nutzer ein Download-Link übermittelt, mit dem dieser die abgelegte Datei
über seinen Browser aufrufen kann.
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2
Der Beklagten ist der Inhalt der hochgeladenen Dateien nicht bekannt.
Sie unterhält auch kein Inhaltsverzeichnis über diese Dateien. Es ist jedoch
möglich, mit Suchmaschinen (sogenannten „Linksammlungen“) nach bestimmten, auf den Servern der Beklagten gespeicherten Dateien zu suchen.
3
Die Beklagte bietet für die Nutzung ihres Dienstes zwei Möglichkeiten an.
Ohne Registrierung kann der Dienst kostenlos, aber nur in eingeschränktem
Umfang genutzt werden. Insbesondere können die hochgeladenen Dateien
höchstens zehnmal heruntergeladen werden. Daneben gibt es die Möglichkeit,
nach Registrierung des Nutzers für bis zu 6,99 € monatlich ein Premium-Konto
einzurichten. Das Premium-Konto ermöglicht insbesondere ein beliebig häufiges und schnelleres Herunterladen der Dateien.
4
Die Beklagte vergibt Premium-Punkte an Nutzer, deren hochgeladene
Dateien von anderen Personen abgerufen werden. Diese Punkte können in ein
Premium-Konto eingetauscht oder für dessen Verlängerung verwendet werden.
Die Beklagte stellt auch die Software „RapidShare Uploader“ bereit, mit der ein
Nutzer in einem einzigen Arbeitsschritt beliebig viele Dateien auf die Server der
Beklagten hochladen kann.
5
Am 19. August 2008 erfuhr die Klägerin, dass das Spiel „Alone in the
Dark“ über den Internetdienst der Beklagten öffentlich zugänglich war. Nach
Eingabe der Suchwörter „Rapidshare Alone in the Dark“ bei Google konnte das
Spiel durch Aktivierung von Links mit den Kennungen „rapidshare.com/files …“
abgerufen und auf die Festplatte des Abrufenden heruntergeladen werden. Die
Klägerin mahnte die Beklagte wegen dieses Sachverhalts noch am selben Tag
ab. Mit Anwaltsschreiben vom 22. August 2008 bestätigte die Beklagte die
Sperrung der in der Abmahnung aufgeführten konkreten Links zu dem Spiel.
-4-
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, in der sie sich insbesondere verpflichten sollte,
es
zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke der A.
, insbesondere das Computerspiel „Alone in the Dark“ im Internet oder
auf sonstige Art und Weise öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten und/
oder wiederzugeben oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen,
lehnte die Beklagte dagegen ab.
6
Die Klägerin hat vorgetragen, das Spiel „Alone in the Dark“ sei jedenfalls
noch bis zum 2. September 2008 auf den Servern der Beklagten abrufbar gewesen.
7
Soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, hat die Klägerin beantragt,
es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, das Computerspiel „Alone in the Dark“ im Internet, insbesondere über
von
der
Beklagten
betriebene
Server
für
das
Internetangebot
www.rapidshare.com oder auf sonstige Art und Weise zu vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese Handlung durch Dritte
vornehmen zu lassen, jedoch nur
a) soweit das Computerspiel mit einem Dateinamen, welcher den Titel „Alone
in the Dark“ enthält, auf den Servern gespeichert ist oder
b) soweit Hyperlinks auf das Spiel mit der URL rapidshare.com/files in den
Linksammlungen
www.raidrush.org,
rapidlibrary.com,
rapidsharesearcher.com, alivedownload.com, taringa.net, freshwap.net, hotfilms.org,
rapidfind.org und/oder rapidsharedownload.net verzeichnet sind, oder
c) …
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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin im Antrag zu b) die Wörter „auf das Spiel“ durch
„auf Dateien, die das Computerspiel ‚Alone in the Dark’ enthalten“, ersetzt. Das
Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Düsseldorf, MMR 2011, 250).
9
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungs-
-5-
instanz gestellten Anträge weiter, wobei sie sich nicht mehr auf lauterkeitsrechtliche, sondern nur noch auf urheberrechtliche Ansprüche stützt.
Entscheidungsgründe:
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I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:
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Zwar liege eine Rechtsverletzung im Sinne des § 97 UrhG vor; denn über
den Internetdienst der Beklagten würden unstreitig illegale Kopien des Computerspiels „Alone in the Dark“ zum Herunterladen angeboten. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin scheide aber aus, weil nicht
sie, sondern allein die Nutzer ihres Dienstes über die Bekanntgabe des Download-Links und damit über das öffentliche Zugänglichmachen der Datei und ihres Inhalts entschieden und der für eine Teilnehmerhaftung erforderliche, zumindest bedingte Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat fehle. Die
Voraussetzungen einer Störerhaftung habe die Klägerin nicht dargelegt. Die
Haftung der Beklagten hänge entscheidend davon ab, ob sie nach Kenntnis von
Rechtsverletzungen das ihr Zumutbare zur Vermeidung ähnlich gelagerter
Rechtsverletzungen getan habe. Da das Geschäftsmodell der Beklagten als
solches nicht auf der Nutzung rechtswidrig eingestellter Inhalte beruhe, sei ihr
nicht zuzumuten, aufgrund von Prüfpflichten ihr gesamtes Geschäftsmodell in
Frage zu stellen. Zwar könne die Klägerin ohne weiteres sämtliche Dateien mit
Dateinamen finden, die den Titel „Alone in the Dark“ enthielten. Jedoch sei es
ihr regelmäßig unmöglich zu bestimmen, ob es sich bei den gefundenen Dateien um das besagte Computerspiel oder beispielsweise um Urlaubsfotos eines
Dritten handele. Diese Schwierigkeiten stellten sich verstärkt beim Antrag zu b),
weil die meisten der dort genannten Linksammlungen nicht dazu geeignet sei-
-6-
en, rechtsverletzende Inhalte zu finden und entsprechende Links zu sperren.
Unter diesen Umständen sei eine Verletzung von Prüfpflichten durch die Beklagte als Voraussetzung der Störerhaftung nicht ersichtlich.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt
zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht.
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1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich
aus Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2658). Die Klägerin macht Ansprüche aus einer in Deutschland begangenen unerlaubten Handlung - dem öffentlichen Zugänglichmachen des Computerspiels „Alone in the Dark“ - geltend.
14
2. Das Computerspiel der Klägerin ist jedenfalls als Werk, das ähnlich
wie ein Filmwerk geschaffen worden ist, nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG urheberrechtlich geschützt. Es wird vermutet, dass die Klägerin als Herausgeberin des
Spiels ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen (§ 10 Abs. 1
UrhG).
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3. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten als
Täter oder Teilnehmer für von ihren Nutzern in Bezug auf das Spiel begangene
Urheberrechtsverletzungen verneint.
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a) Die Dateien mit dem geschützten Spiel werden von Nutzern des FileHosting-Dienstes der Beklagten unter Verletzung des bestehenden Urheberrechts (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG) durch Bekanntgabe des Zugangslinks im
Internet öffentlich zugänglich gemacht, ohne dass die Beklagte zuvor vom Inhalt
dieser Dateien Kenntnis nimmt. Die Beklagte kann unter diesen Umständen
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keine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung begehen. Denn sie erfüllt dadurch, dass sie Nutzern ihren Dienst zur Verfügung stellt und von diesen dort
geschützte Werke in urheberrechtsverletzender Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, nicht selbst den Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung. Insbesondere macht sie die Dateien nicht selbst öffentlich zugänglich
und vervielfältigt sie auch nicht (vgl. zum Markenrecht BGH, Urteil vom 19. April
2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internetversteigerung II; Beschluss
vom 10. Mai 2012 - I ZR 57/09, juris Rn. 4).
17
b) Eine Haftung der Beklagten als Gehilfe bei den von Dritten mittels ihres Dienstes begangenen Urheberrechtsverletzungen scheidet ebenfalls aus.
Für den dazu erforderlichen Gehilfenvorsatz reicht es nicht aus, wenn die Beklagte mit gelegentlichen Rechtsverletzungen durch die Nutzer ihres Dienstes
rechnet. Erforderlich wäre vielmehr eine Kenntnis der Beklagten von konkret
drohenden Haupttaten (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internetversteigerung II;
BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09,
GRUR 2011, 617 Rn. 33 = WRP 2011, 881 - Sedo; Beschluss vom 10. Mai
2012 - I ZR 57/09, juris Rn. 5).
18
4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Unterlassungsansprüche
der Klägerin seien auch nicht unter dem Aspekt der Störerhaftung begründet,
weil die Beklagte keine Prüfpflichten verletzt habe. Das hält auf der Grundlage
der bislang getroffenen Feststellungen revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
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a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in
irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschütz-
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ten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des
Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich
danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den
Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008
- I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 - Internetversteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19
- Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 37 - Sedo). Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG
für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1
TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen
übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner
Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen
von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten
aufzudecken
und
zu
verhindern
(Erwägungsgrund 48
der
Richtlinie
2000/31/EG; vgl. BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 40 - Sedo). Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 12. Juli 2011 (C-324/09,
GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff., 139, 144 = WRP 2011, 1129 - L’Oréal/eBay)
festgesetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191,
19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).
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20
b) Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall auszugehen.
21
aa) Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1
Nr. 1 TMG. Die gespeicherten Dateien sind keine eigenen Informationen der
Beklagten, die sie zur Nutzung durch Dritte bereithält und für die sie gemäß § 7
Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist; vielmehr handelt es sich um fremde Informationen im Sinne von § 10 Satz 1 TMG. Die Dateien werden von Nutzern auf die Server der Beklagten hochgeladen und allein
dadurch Dritten zugänglich gemacht, dass ihnen die Nutzer den von der Beklagten mitgeteilten Download-Link weitergeben. Allein der Nutzer kontrolliert so
die Verbreitung der von ihm hochgeladenen Dateien. Darin unterscheidet sich
das Geschäftsmodell der Beklagten von Vermittlungs- und Auktionsplattformen
im Internet, in denen die von den Nutzern - wenn auch häufig automatisch hochgeladenen Angebote durch den Plattformbetreiber öffentlich zugänglich
gemacht werden. Der Verursachungsbeitrag der Beklagten zu Rechtsverletzungen ihrer Nutzer ist daher im Ausgangspunkt geringer als derjenige von Plattformbetreibern. Eine Auswahl oder Prüfung der gespeicherten Dateien durch
die Beklagte, aus der sich ergeben könnte, dass sie sich die Inhalte zu eigen
macht, erfolgt nicht.
22
bb) Eine weitergehende Prüfungspflicht der Beklagten wegen einer besonderen Gefahrengeneigtheit des von ihr angebotenen Dienstes für Urheberrechtsverletzungen besteht nicht. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Gewerbetreibender schon vor Erlangung der Kenntnis von
einer konkreten Verletzung verpflichtet, die Gefahr auszuräumen, wenn sein
Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer seiner Leistung angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen
die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. BGH, Urteil vom
15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. = WRP 2009, 1139
- 10 -
- Cybersky). Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall aber nicht vor. Es bedarf
daher keiner Ausführungen zu der Frage, in welchem Verhältnis diese Senatsrechtsprechung zur Entscheidungspraxis des Gerichtshofs der Europäischen
Union steht (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 107 ff. - L’Oréal/ebay).
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(1) Die Beklagte geht grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsordnung
einer Geschäftstätigkeit als Diensteanbieter gemäß § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 Nr. 1
TMG nach. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass
legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes der Beklagten, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich sind. Neben einer Verwendung als „virtuelles Schließfach“
für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten
kann der Dienst der Beklagten dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eigene oder gemeinfreie Dateien zum Herunterladen oder zur Bearbeitung bereitzustellen. Das kommt, wie auch die Klägerin einräumt, etwa für Geschäftskunden
in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu bestimmten Informationen gewähren
wollen, oder für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder Filme mit
Freunden oder Bekannten austauschen möchten. Dabei kann ohne weiteres ein
berechtigtes Bedürfnis zum massenhaften Herunterladen großer Dateien durch
Dritte bestehen - ein Merkmal, das die Beklagte als Vorteil ihres Dienstes herausstellt.
24
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, das Geschäftsmodell
der Beklagten sei darauf angelegt, dass seine Nutzer - insbesondere im Zusammenhang mit Computerspielen und Filmen - Urheberrechtsverletzungen
begehen.
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(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte auch nicht durch
eigene Maßnahmen die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres
Dienstes gefördert.
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Als gewerbliches Unternehmen ist die Beklagte bestrebt, Einnahmen zu
erzielen, was im Rahmen ihres Geschäftsmodells nur durch den Verkauf von
Premium-Konten möglich ist. Die damit verbundenen Komfortmerkmale vor allem hinsichtlich Geschwindigkeit der Ladevorgänge, Dauer der Datenspeicherung und Größe der hochladbaren Dateien sind aber auch bei einer Vielzahl legaler Nutzungsmöglichkeiten von Bedeutung. Dasselbe gilt für die Bereitstellung des kostenfreien „RapidShare-Uploaders“ zum Hochladen beliebig vieler
Dateien in einem einzigen Arbeitsschritt.
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Auch die Vergabe von Premium-Punkten durch die Beklagte kann nicht
als Förderung illegaler Nutzungsmöglichkeiten angesehen werden. Nach den
Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, erhalten Nutzer Premium-Punkte, wenn eine von ihnen hochgeladene
Datei von anderen Personen aufgerufen wird. Zu einer Abhängigkeit der Punkte
von der Größe der aufgerufenen Datei ist nichts festgestellt; die Revision rügt
auch nicht, dass entsprechender Vortrag von der Klägerin in den Vorinstanzen
gehalten worden sei. Im Übrigen bestehen, wie oben ausgeführt, auch für das
Herunterladen großer Dateien vielfältige legale Anwendungsmöglichkeiten.
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cc) Der Beklagten dürfen unter diesen Umständen keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder
ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 147 - Internetversteigerung II; 173, 188 Rn. 39 - Jugendgefährdende Medien bei eBay;
BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 45 - Sedo; vgl. auch EuGH GRUR 2011, 1025
Rn. 139 L’Oréal/ebay). Insbesondere ist die Beklagte nicht verpflichtet, die von
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ihr gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (Art. 15 Abs. 1 RL
2000/31/EG - umgesetzt durch § 7 Abs. 2 TMG). Eine Prüfungspflicht der Beklagten im Hinblick auf das Computerspiel „Alone in the Dark“, deren Verletzung
Wiederholungsgefahr begründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem
sie von der Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf dieses Spiel
hingewiesen worden war (vgl. zuletzt BGHZ 191, 19 Rn. 22, 26, 38 f. - Stiftparfüm).
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(1) Die Beklagte ist mit Anwaltsschreiben vom 19. August 2008 von der
Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf das Computerspiel
„Alone in the Dark“ hingewiesen worden. Sie war daher ab diesem Zeitpunkt
nicht nur dazu verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern hatte auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren
gleichartigen Rechtsverletzungen kam (vgl. BGH, GRUR 2011, 1038 Rn. 39
- Stiftparfüm).
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(2) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts war das Spiel „Alone in the Dark“ noch nach dem Schreiben der Anwälte der Klägerin vom 19. August 2008, das die Prüfungspflicht der
Beklagten begründete, nämlich jedenfalls bis zum 2. September 2008, auf Servern der Beklagten abrufbar.
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dd) Für diese - später aufgedeckten - Rechtsverletzungen haftet die Beklagte als Störer, wenn sie nach dem Hinweis vom 19. August 2008 nicht alles
ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf das Spiel „Alone in the Dark“ auf ihren Servern zu verhindern. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, kommt danach eine Störerhaftung der Beklagten durchaus in Betracht.
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(1) Die Beklagte hat zwar die ihr im Schreiben vom 19. August konkret
benannten Dateien gesperrt. Sie war aber darüber hinaus verpflichtet, dafür
Sorge zu tragen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen
kam. Solche gleichartigen Rechtsverletzungen sind nicht nur Angebote, die mit
den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, die also das Zugänglichmachen
desselben Computerspiels durch denselben Nutzer betreffen. Vielmehr hat es
die Beklagte im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren zu verhindern, dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer
noch andere Nutzer über ihre Server das ihr konkret benannte urheberrechtlich
geschützte Computerspiel Dritten anbieten (vgl. zum vergleichbaren Fall der
Haftung des Betreibers einer Versteigerungsplattform im Internet BGHZ 173,
188 Rn. 43 - Jugendgefährdende Schriften bei eBay). Die Urheberrechtsverletzung ist auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk bezogen. Im Sinne
der Störerhaftung sind Verletzungshandlungen gleichartig, durch die dieses Urheberrecht erneut verletzt wird. Dabei kommt es nicht auf die Person desjenigen an, der durch das Zugänglichmachen des geschützten Werkes den Verletzungstatbestand erfüllt.
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(2) Nach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
ist es möglich, dass die Beklagte diese Prüfungspflicht dadurch verletzt hat,
dass sie nach dem 19. August 2008 keinen Wortfilter für die zusammenhängende Wortfolge „Alone in the Dark“ zur Überprüfung auch der bei ihr gespeicherten Dateinamen eingesetzt hat.
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Das Berufungsgericht geht davon aus, dass es der Beklagten ohne weiteres möglich ist, sämtliche Dateien mit einem Dateinamen zu finden, der den
Titel „Alone in the Dark“ enthält. Die Beklagte hat zwar - nach ihrem Vortrag
unmittelbar - nach Erhalt des Hinweises der Klägerin am 19. August 2008 den
Begriff „Alone in the Dark“ in ihren Wortfilter aufgenommen. Der von der Be-
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klagten eingesetzte Wortfilter benachrichtigt die Mitarbeiter ihrer für Missbräuche zuständigen Abteilung jedoch lediglich automatisch, sobald eine Datei auf
Servern der Beklagten hochgeladen wird, in der ein bestimmter Schlüsselbegriff
vorkommt. Ein solcher nur das Hochladen von Dateien kontrollierender Wortfilter ist ungeeignet, das weitere öffentlich Zugänglichmachen bereits gespeicherter Spiele zu verhindern.
35
Es liegt deshalb nahe, dass die Beklagte einen Wortfilter für den zusammenhängenden Begriff „Alone in the Dark“ auch hätte einsetzen müssen, um
die Namen der bei ihr bereits gespeicherten Dateien zu überprüfen. Auf der
Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich, warum
es der Beklagten nicht möglich und zumutbar sein soll, die nach Einsatz eines
solchen Wortfilters in ihrem Dateienbestand ermittelten Treffer manuell darauf
zu überprüfen, ob es sich um das Spiel der Klägerin handelt. Diese Kontrollmaßnahmen sind auch geeignet, weitere Rechtsverletzungen auf den Servern
der Beklagten aufzudecken. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass
Nutzer vielfältige Möglichkeiten haben mögen, das Spiel unter anderen Dateinamen abzuspeichern. Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen
kann.
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(3) Eine Verletzung der Prüfungspflicht der Beklagten kommt auf der
Grundlage der bisherigen Feststellungen auch im Hinblick auf die vom Unterlassungsantrag b) erfassten Linksammlungen in Betracht.
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Soweit Hyperlinks in diesen Linksammlungen auf Dateien verweisen, die
auf den Servern der Beklagten gespeichert sind und das Computerspiel „Alone
in the Dark“ enthalten, handelt es sich um Verletzungshandlungen, die mit den
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festgestellten Verletzungen hinsichtlich des Spiels „Alone in the Dark“ gleichartig sind und auf die sich die Prüfungspflichten der Beklagten nach Unterrichtung
grundsätzlich erstrecken, nachdem sie über entsprechende Verstöße unterrichtet worden ist.
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Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei eine Überprüfung der fraglichen Linksammlungen nicht zumutbar, beruht auf Feststellungen,
die das Berufungsgericht nicht verfahrensfehlerfrei getroffen hat. Es geht im
Ausgangspunkt zwar zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Köln (MMR 2007, 786) davon aus, dass die regelmäßige Kontrolle einer
dreistelligen Zahl von Link-Ressourcen im Internet die dem Diensteanbieter
zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten übersteigt, dass es ihm aber zumutbar
sein kann, eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen - der Antrag zu b)
bezieht sich auf neun Linksammlungen - darauf zu überprüfen, ob sie zu dem
ihm benannten, auf ihren Servern abgespeicherten Computerspiel führen. Soweit das Berufungsgericht meint, die meisten der genannten Linksammlungen
seien konzeptionell nicht dazu geeignet, rechtsverletzende Inhalte aufzudecken,
findet dies im Vortrag der Parteien keine Stütze. Soweit das Berufungsgericht
seinem Urteil in diesem Zusammenhang das technische Verständnis seiner
Mitglieder über die Funktionsweise der Linksammlungen zugrunde gelegt hat,
hätte es - wie die Revision mit Erfolg rügt - den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Die Klägerin hätte dann unter Sachverständigenbeweis stellen können, dass es mittlerweile mit denselben Techniken, mit denen Suchmaschinen und interessierte Nutzer die Download-Links auffinden,
möglich ist, automatisiert die Linksammlungen zu durchsuchen und die entsprechenden Hyperlinks aufzufinden. Dabei wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass der Antrag zu b) nur Hyperlinks mit dem Bestandteil
„rapidshare.com/files“ erfasst.
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Im Übrigen ist der Beklagten grundsätzlich auch eine manuelle Kontrolle
jedenfalls einer einstelligen Zahl von Linksammlungen zuzumuten (vgl. OLG
Köln, MMR 2007, 786, 788). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass
dies von vornherein wenig erfolgversprechend wäre oder einen unzumutbaren
Aufwand erforderte. Funktion der Linksammlungen ist es gerade, Interessenten
mit Hilfe elektronischer Verweise (Links) zu Computerspielen zu führen, die
zwar auf den Servern von File-Hosting-Diensten wie der Beklagten gespeichert
sind, bei denen aber - um mögliche Wortfilter zu unterlaufen - der (vollständige)
Titel des Computerspiels nicht angegeben ist. Die Linksammlungen müssen
daher das jeweilige Computerspiel, auf das sich das Interesse richtet, möglichst
eindeutig bezeichnen. Es geht also beim Antrag zu b) um Links, die zu den auf
den Servern der Beklagten gespeicherten Dateien mit dem Spiel „Alone in the
Dark“ führen, ohne dass dieser Titel im Dateinamen verwendet wird. Denn soweit der Dateiname die zusammenhängenden Wörter „Alone in the Dark“ enthält, kann die entsprechende Datei bereits mit Hilfe eines Wortfilters auf den
Servern der Beklagten aufgefunden werden. Die Überprüfung der Linksammlungen durch manuelle Eingabe des Titels kann danach ein verhältnismäßig
einfacher, der Beklagten zumutbarer Weg sein, auch diejenigen Dateien auf ihren Servern zu identifizieren, die zwar das Spiel „Alone in the Dark“ enthalten,
mit dem üblichen Wortfilter aber nicht aufgefunden werden können.
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Der Umstand, dass die Beklagte nicht Betreiberin der Linksammlungen
ist, steht dem nicht entgegen. Denn es geht nicht darum, dort enthaltene Links
zu löschen, die zu dem fraglichen Computerspiel führen. Vielmehr kann die Beklagte auf diese Weise auch die Dateien auf ihren Servern auffinden und löschen, die das fragliche Spiel enthalten, mit den herkömmlichen Wortfiltern aber
wegen der Verwendung eines anderen Dateinamens nicht aufgefunden werden
können. Einer Mitwirkung der Betreiber der Linksammlungen bedarf es dafür
nicht.
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Zu der Linksammlung „taringa.net“ enthält das Berufungsurteil im Übrigen keine Feststellungen, so dass offen ist, worauf die Zurückweisung des Antrags in diesem Punkt beruht.
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5. Die Verneinung der Störerhaftung durch das Berufungsgericht hält
somit rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsurteil erweist sich
auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
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Die Anträge der Klägerin verfehlen allerdings die konkrete Verletzungsform. Denn mit der durch die Anträge zu a) und zu b) näher konkretisierten
Formulierung, der Beklagten zu untersagen „das Computerspiel „Alone in the
Dark“ im Internet, insbesondere über von der Beklagten betriebene Server für
das Internetangebot www.rapidshare.com oder auf sonstige Weise vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen“, knüpft der Unterlassungsantrag der Klägerin an eine täterschaftliche Haftung der Beklagten an. In
Betracht kommt aber allein eine Störerhaftung. Das Berufungsgericht hätte der
in erster Instanz erfolgreichen Klägerin daher nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO
Gelegenheit zu einer sachdienlichen Antragstellung geben müssen, die sich auf
den Tatbeitrag der Beklagten als Störerin, also auf das Bereithalten von Dateien
mit dem Computerspiel „Alone in the Dark“ auf ihren Servern, bezieht.
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6. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Da der Beklagten Gelegenheit zur Stellung sachdienlicher Anträge zu geben ist und es auch weiterer
Feststellungen zur Frage der Zumutbarkeit von Prüfmaßnahmen für die Beklagte und deren Verletzung bedarf, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
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III. Für die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht weist der Senat noch
auf Folgendes hin: Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu
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getroffen, ob das Spiel der Klägerin durch einen Kopierschutz gesichert ist und
wie dann gegebenenfalls der Anspruch der Käufer auf eine Sicherungskopie
gemäß § 69d Abs. 2 UrhG erfüllt wird. Es ist deshalb für die Revisionsinstanz
nicht auszuschließen, dass einzelne Nutzer in nach § 69d Abs. 2 UrhG zulässiger Weise eine Sicherungskopie des Spiels „Alone in the Dark“ - für die Beklagte nicht erkennbar - ausschließlich für ihre persönliche Verwendung auf Servern
der Beklagten speichern. Selbst wenn die Beklagte aber nach Einsatz von
Wortfilter und manueller Kontrolle der Treffer in einzelnen Fällen legale Sicherungskopien des Spiels löschen müsste, würde ihr dies die Erfüllung der Prüfpflicht nicht unzumutbar machen. Denn sie kann sich gegenüber ihren Nutzern
vertraglich durch entsprechende Hinweise absichern. Die Nutzer, die über die
Löschung der Datei informiert werden, werden dann in aller Regel ohne weiteres in anderer Weise für die Sicherung des Spiels Vorsorge treffen können.
Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf diese Weise auch die legale
Nutzung des Angebots der Beklagten in geringem Umfang eingeschränkt wird.
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Eine solche Einschränkung wäre aber im Interesse eines wirksamen Schutzes
des Urheberrechts hinzunehmen, solange das Geschäftsmodell der Beklagten
dadurch nicht grundlegend in Frage gestellt wird.
Bornkamm
Büscher
Kirchhoff
Schaffert
Löffler
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.2010 - 12 O 40/09 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2010 - I-20 U 59/10 -