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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 16/00
Verkündet am:
10. Oktober 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 1999 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf, 12. Zivilkammer, vom 10. Februar 1999 abgeändert. Die Klage
wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war von 1972 bis 1976 Mitglied der Pop-Gruppe „A.
“. Die Be-
klagte verwertet Musikaufnahmen dieser Gruppe. Die Parteien streiten darüber, ob
die Beklagte berechtigt ist, alte Musikaufnahmen der Gruppe „A.
“, an denen
der Kläger als ausübender Künstler mitgewirkt hat, auf CD zu verwerten.
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Mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der P.
(im folgenden: P.
Tongesellschaft mbH
), schlossen die Mitglieder der Gruppe „A.
“ am
28. September 1972 einen „Künstlervertrag“, in dem es um die kommerzielle Auswertung von Musikaufnahmen der Pop-Gruppe ging. In § 3 („Rechtsübertragung
und Ausschließlichkeit“) dieses Vertrages heißt es u.a.:
1
(1) Der Künstler überträgt P.
ohne Einschränkung und für alle Länder der Welt
(...) seine sämtlichen Leistungsschutzrechte, (...) soweit diese Rechte übertragbar sind.
2
Der Künstler räumt damit P.
das ausschließliche, übertragbare Recht ein, Aufnahmen seiner Darbietungen zeitlich unbeschränkt ganz oder teilweise in der ganzen
Welt in jeder Weise (...) zu verwerten oder verwerten zu lassen, ...
(2) Die übertragenen Rechte schließen insbesondere ein das Recht zur Aufnahme,
Vervielfältigung und Verbreitung und das Recht und den Anspruch zur und aus der öffentlichen Aufführung sowie der Verwertung der Schallaufnahmen ... durch andere optisch-akustische Verfahren.
Auf der Grundlage dieses Vertrags brachte P.
Langspielplatten mit Aufnahmen der Gruppe „A.
von 1973 bis 1975 drei
“ heraus. Später vergab sie an
ein Drittunternehmen Rechte zur Verwertung dieser Aufnahmen auf CD.
Der Kläger ist der Auffassung, die drei Aufnahmen hätten ohne seine Erlaubnis nicht zur Auswertung auf CD lizenziert werden dürfen, weil dies zur Zeit des
Vertragsschlusses eine noch nicht bekannte Nutzungsart i.S. von § 31 Abs. 4
UrhG gewesen sei. Er hat daher die – inzwischen in „M.
Records GmbH“ um-
firmierte – Rechtsvorgängerin der Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten antragsgemäß
verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen (OLG Düsseldorf ZUM 2001, 164). Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Während
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des Revisionsverfahrens ist die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die M.
Re-
cords GmbH, auf die Beklagte verschmolzen worden.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger, dessen Aktivlegitimation es aus
§ 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG entnommen hat, hinsichtlich der Verwertung der fraglichen
drei Aufnahmen auf CD einen Unterlassungsanspruch zugesprochen. Zur Begründung hat es auf seine schon früher geäußerte Rechtsauffassung (OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 420) verwiesen. Danach sei die Möglichkeit der Veröffentlichung von Tonaufnahmen auf CD-Tonträgern im Jahre 1972 eine noch
nicht bekannte Nutzungsart i.S. von § 31 Abs. 4 UrhG gewesen. Abzustellen sei
darauf, daß eine Nutzungsart nur dann als bekannt angesehen werden könne,
wenn sie nicht nur mit ihren technischen Möglichkeiten, sondern auch in ihrer wirtschaftlich bedeutsamen Verwertbarkeit bereits bekannt gewesen sei. An diesen
Grundsätzen sei auch nach der Klimbim-Entscheidung des Bundesgerichtshofs
(BGHZ 133, 281) festzuhalten.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Dabei kann dahinstehen, ob im Streitfall die Voraussetzungen vorliegen, unter
denen ein einzelnes Mitglied eines Ensembles abweichend von § 80 Abs. 2 Satz 1
UrhG ähnlich wie ein einzelner Miturheber (§ 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG) gegen die
Verletzung des Leistungsschutzrechts vorgehen kann (vgl. BGHZ 121, 319, 321 ff.
– The Doors). Denn die beanstandete Nutzung auf CD ist von der umfassenden
Einwilligung der Mitglieder der Gruppe „A.
1972 gedeckt.
“ im Vertrag vom 28. September
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1. Das Berufungsgericht ist ohne weiteres davon ausgegangen, daß die
Bestimmung des § 31 Abs. 4 UrhG, wonach eine Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten unwirksam ist, auch für die Einwilligung des ausübenden Künstlers in die Nutzung seiner Darbietung gilt. Entgegen der stillschweigenden Annahme des Berufungsgerichts kommt diese Bestimmung vorliegend jedoch nicht zur Anwendung. Der Streitfall nötigt daher nicht dazu, die für das Berufungsgericht im Mittelpunkt stehende, in der Rechtsprechung
und im Schrifttum umstrittene Frage zu beantworten, ob sich die Auswertung von
Tonaufnahmen auf CD gegenüber den Aufnahmen auf herkömmlichen Langspielplatten oder Musikkassetten als eine neue Nutzungsart darstellt (bejahend KG
NJW-RR 2000, 270, 271; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 420 f.; Gaertner, AfP
1999, 143, 144; Reber, GRUR 1998, 792, 796; ders., ZUM 1998, 481, 482; Hertin
in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 31/32 UrhG Rdn. 18; Fitzek, Die
unbekannte Nutzungsart, 2000, S. 106; verneinend OLG Köln ZUM 2001, 166,
172; Dünnwald, UFITA 127 [1995], 279; v. Gamm, ZUM 1994, 591, 593; Schack,
Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 551; Castendyk, ZUM 2002,
332, 344 f.).
a) Aus der systematischen Einordnung dieser Vorschrift in den mit „Urheberrecht“ betitelten Ersten Teil des „Gesetz(es) über Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte“ sowie in dessen Fünften Abschnitt („Rechtsverkehr im Urheberrecht“) wird bereits deutlich, daß diese Bestimmung sich zunächst lediglich auf urheberrechtliche Werke bezieht. Rechte an solchen Werken – etwa aus §§ 16, 17
UrhG – macht der Kläger aber nicht geltend. Er hat nicht vorgetragen, Komponist
oder Textdichter der fraglichen Titel zu sein. In Rede stehen vielmehr Rechte des
Klägers als ausübender Künstler (§ 75 Abs. 2 UrhG). Diese Rechte sind als „Verwandte Schutzrechte“ im Zweiten Teil des Urheberrechtsgesetzes (§§ 70 bis 87e
UrhG) geregelt. Im Vierten Teil des Gesetzes (§§ 96 bis 119 UrhG) – „Gemeinsa-
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me Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ – finden sich
keine Bestimmungen über die Rechtseinräumung.
Bereits die systematische Stellung des § 31 Abs. 4 im Urheberrechtsgesetz
legt es daher nahe, diese Bestimmung auf andere Rechte nur im Falle einer ausdrücklichen Regelung anzuwenden. Eine derartige Regelung gibt es beispielsweise in § 72 Abs. 1 UrhG. Dort ist bestimmt, daß „Lichtbilder ... in entsprechender
Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils geschützt“ werden; dies schließt die Anwendung des § 31 Abs. 4 UrhG ein. Demgegenüber lassen die Vorschriften für ausübende Künstler (§§ 73 ff. UrhG) eine solche Regelung vermissen mit der Folge, daß deren Leistungen nicht in den Genuß
der Schutzvorschrift des § 31 Abs. 4 UrhG gelangen. Dies verdeutlichen insbesondere die Regelungen in §§ 84, 85 Abs. 3 UrhG und in dem vor kurzem eingefügten § 75 Abs. 4 UrhG: Diese Bestimmungen erklären Teile oder einzelne Vorschriften des Ersten Teils des Urheberrechtsgesetzes, § 75 Abs. 4 UrhG sogar
einzelne Absätze des § 31 UrhG für entsprechend anwendbar. Eine entsprechende Anwendung der hier in Rede stehenden Bestimmung des § 31 Abs. 4 UrhG ist
dort gerade nicht vorgesehen.
b) Es handelt sich hierbei auch nicht um eine planwidrige Regelungslücke,
die in richterlicher Rechtsfortbildung geschlossen werden könnte. Im Zuge der
Reform des Urhebervertragsrechts ist diskutiert worden, ob neben § 31 Abs. 5
UrhG auch noch andere Absätze dieser Bestimmung auf die Leistungen der ausübenden Künstler anwendbar sein sollen. Der Gesetzgeber hat es gleichwohl bei
der selektiven, die Regelung des Absatzes 4 ausschließenden Verweisung belassen. So war im Vorfeld des – jüngst in Kraft getretenen – Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom
22. März 2002 (BGBl. I S. 1155) zunächst geplant, für ausübende Künstler in § 75
Abs. 4 UrhG die Vorschrift des § 31 Abs. 4 UrhG für entsprechend anwendbar zu
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erklären (vgl. Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen, BT-Drucks. 14/6433, S. 5).
Auf diese Änderung wurde letztlich verzichtet, und zwar mit der Begründung, es
sei nicht praktikabel, wenn bei Darbietungen mit vielen Mitwirkenden die Rechte
für neue, bislang unbekannte Nutzungsarten von den zahlreichen ausübenden
Künstlern nachträglich erworben werden müßten (Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 24 und 52 f.). Auch der Regierungsentwurf, mit dem die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft umgesetzt werden soll (BR-Drucks. 684/02), sieht in § 79 (für die Rechte der ausübenden Künstler) und in § 85 (für die Rechte der Tonträgerhersteller) lediglich eine entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 UrhG vor; die Anwendung von § 31 Abs. 4 UrhG auf die Leistungsschutzrechte der ausübenden
Künstler und der Tonträgerhersteller soll damit ausdrücklich ausgeschlossen bleiben. Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist hinsichtlich der Tonträgerhersteller darauf, daß bei der Verweisung u.a. die Vorschriften ausgeklammert
worden seien, die „lediglich dem Schutz des Urhebers als der regelmäßig schwächeren Vertragspartei dienen (§ 31 Abs. 4 ...)“ (BR-Drucks. 684/02, S. 57).
c) In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist schließlich die Frage
erörtert worden, ob sich die Nichtanwendbarkeit des § 31 Abs. 4 UrhG auf die Leistungen der ausübenden Künstler erst aus der im Jahre 2002 eingefügten Bestimmung des § 75 Abs. 4 UrhG n.F. ergibt, ob also eine vorher bestehende Anwendbarkeit erst durch die neue Bestimmung abgeschafft worden ist. Dies ist eindeutig zu verneinen (vgl. Schack, GRUR 2002, 853, 854 Fn. 22; Erdmann, GRUR
2002, 923, 930).
Auch schon vor Einfügung der neuen Bestimmung sprachen die Systematik
des Gesetzes und die ausdrückliche Aufzählung der entsprechend anzuwen-
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denden Vorschriften des Ersten Teils des Urheberrechtsgesetzes dagegen, § 31
Abs. 4 UrhG auf die Leistungen der ausübenden Künstler entsprechend anzuwenden. Während heute die Gemeinsamkeiten zwischen dem Urheberrecht und
dem Leistungsschutzrecht der ausübenden Künstler betont werden, lag der gesetzlichen Regelung von 1965 die Vorstellung zugrunde, daß zwischen dem Urheberrecht und den Leistungsschutzrechten „rechtsdogmatisch eine klare Trennungslinie zu ziehen“ sei, weswegen „Inhalt und Umfang der Leistungsschutzrechte ... jeweils unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der zu
schützenden Personengruppen selbständig zu bestimmen (seien) und ... nicht
einfach aus einer entsprechenden Anwendung urheberrechtlicher Grundsätze gewonnen werden“ könnten (Begründung des Regierungsentwurfs eines Urheberrechtsgesetzes, BT-Drucks. IV/270, S. 87). Es entsprach daher allgemeiner Auffassung, daß lediglich die in § 31 Abs. 5 UrhG ausdrücklich normierte, stets aber
als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens verstandene Zweckübertragungsregel auch auf die Einwilligung der Inhaber von Leistungsschutzrechten
anzuwenden ist (BGH, Urt. v. 23.2.1979 – I ZR 27/77, GRUR 1979, 637, 638 f. –
White Christmas; Urt. v. 22.9.1983 – I ZR 40/81, GRUR 1984, 119, 121 – Synchronisationssprecher; v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, Einf. Rdn. 32; Büscher in
Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 74 UrhG Rdn. 5; Krüger in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 73 ff. UrhG Rdn. 17; anders lediglich Krüger, GRUR 1979,
639, 640 f. und ders., WRP 1980, 30 f.). Für eine entsprechende Anwendbarkeit
des § 31 Abs. 4 UrhG, die im übrigen auch im Schrifttum – soweit ersichtlich –
nicht befürwortet wurde (vgl. Krüger in Schricker aaO vor §§ 73 ff. UrhG Rdn. 17
u. 19; Kroitzsch in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 73 Rdn. 6;
Hertin in Fromm/Nordemann aaO vor § 73 UrhG Rdn. 12), fehlte dagegen auch
schon unter dem bisherigen Recht die Grundlage. Etwas anderes läßt sich auch
nicht der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte entnehmen, die – ohne die
Frage zu problematisieren – stillschweigend davon ausgegangen sind, § 31 Abs. 4
-9-
UrhG sei auf die Einwilligung durch ausübende Künstler anwendbar (vgl. KG
NJW-RR 2000, 270; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 420; OLG Köln ZUM 2001,
166, 172).
2. Nach der vertraglich getroffenen Vereinbarung ist die Vervielfältigung
und Verbreitung der fraglichen Darbietungen auf CD von der erteilten Einwilligung
aus dem Jahre 1972 erfaßt. Dort wurde der Rechtsvorgängerin der Beklagten das
ausschließliche, übertragbare Recht eingeräumt, die Aufnahmen der Darbietungen
„zeitlich unbeschränkt ganz oder teilweise in der ganzen Welt in jeder Weise (...)
zu verwerten oder verwerten zu lassen“. Diese Einwilligung schließt ihrem Wortlaut nach die Verwertung auf CD ein, obwohl diese Nutzungsart 1972 noch nicht
bekannt war. Auch aus dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG
ergibt sich nichts anderes. Diese Regel, nach der sich der Umfang des Nutzungsrechts im Zweifel nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck richtet, wird
als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens verstanden und daher – wie
oben dargelegt – einhellig auch auf die Einwilligung der Inhaber von Leistungsschutzrechten angewandt. Im Streitfall war die in § 1 Abs. 2 des Vertrages erteilte
Einwilligung auf eine umfassende Nutzung gerichtet; dieser Zweck beschränkt
sich nicht auf ein bestimmtes Trägermedium, sondern umfaßt auch die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannte Nutzung der Schallaufnahmen auf CD, die inzwischen die herkömmlichen Langspielplatten fast vollständig verdrängt hat. Es handelt sich hierbei nicht um eine zusätzliche Nutzung,
die neben die von den Parteien ins Auge gefaßte Form der Verwertung tritt und
eine wirtschaftlich eigenständige Verwertung erlaubt (vgl. BGHZ 128, 336, 341 –
Videozweitauswertung III; 148, 221, 230 – SPIEGEL-CD-ROM). Vielmehr geht es
um eine technisch neue Nutzungsvariante, die es der Beklagten ermöglicht, die
vertraglich vereinbarte Nutzung auch in einer Zeit fortzusetzen, in der sich die
Nachfrage der Verbraucher nicht mehr auf Langspielplatten, sondern auf CD-
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Tonträger richtet, und die daher von dem ursprünglichen Vertragszweck gedeckt
ist.
III. Das angefochtene Urteil ist danach auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Starck
Büscher