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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 194/15
vom
1. Juni 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:010617BIZR194.15.0
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2017 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof.
Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 2. März 2017 wird
auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist in der Sache nicht begründet.
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I. Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1
GG ist durch das Senatsurteil vom 2. März 2017 nicht verletzt.
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1. Der Senat hat ausgeführt, die Frage, ob Getreide als Saatgut im Sinne
von § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SaatG vertrieben werde, sei mit Blick
auf die tatsächliche Zweckbestimmung zur Zeit des Vertreibens zu beantworten. Um dem gesetzlichen Schutzzweck - den wettbewerblichen Interessen der
Saatgutverbraucher - Rechnung zu tragen, sei es erforderlich, den gesamten
Veräußerungstatbestand zu berücksichtigen. Sei für denjenigen, der das Saatgut gewerblich in Verkehr bringe, die von seinem Abnehmer später vorgenommene Aussaat des Konsumgetreides aufgrund objektiver Umstände voraussehbar, so liege damit eine "Bestimmung" zur Aussaat bereits im Zeitpunkt des In-
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verkehrbringens vor. Das Berufungsgericht habe solche objektiven Umstände in
tatrichterlicher Würdigung festgestellt. Die Revision zeige insoweit keine
Rechtsfehler auf, sondern ersetze die tatrichterliche Würdigung in revisionsrechtlich unzulässiger Weise durch eine abweichende Beurteilung. Die Rüge
der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten übergangen, sie habe im relevanten Zeitpunkt über zertifiziertes Saatgut verfügt und
schon deshalb keinen Anlass für den Verkauf von Konsumware zu Saatzwecken gehabt, bleibe schon deshalb ohne Erfolg, weil das Berufungsgericht bei
der Würdigung nicht auf eine mangelnde Fähigkeit der Beklagten zur Lieferung
von Saatgut abgestellt, sondern dies vielmehr offen gelassen habe. Entscheidend sei, dass die Verwertung als Saatgut für die Beklagte aufgrund objektiver
Umstände voraussehbar gewesen sei, ohne dass es in diesem Zusammenhang
auf ihre eigene Lieferfähigkeit von Saatgut angekommen sei. Die Bestimmung
des in Rede stehenden Getreides zur Aussaat habe das Berufungsgericht daraus folgern können, dass die Landwirte ihre Felder witterungsbedingt neu hätten bestellen müssen und die Beklagte aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung mit dem betroffenen Landwirt gewusst habe, dass eine Verwendung
des verkauften Konsumgetreides als Futtermittel nicht in Betracht gekommen
sei. Das Berufungsgericht habe dahinstehen lassen können, ob der Landwirt
nach zertifiziertem Saatgut gefragt habe, weil sich aus den Umständen bereits
hinreichende Anhaltspunkte für die beabsichtigte Aussaat ergeben hätten. Dass
der Landwirt keine Viehhaltung betrieben habe, sei der Beklagten nach nicht zu
beanstandender Würdigung des Berufungsgerichts bekannt gewesen. Insoweit
sei es auch nicht darauf angekommen, ob der Landwirt bereits früher Konsumware erworben habe. Auf die Höhe des Preises habe das Berufungsgericht
ebenso wenig entscheidend abgestellt wie auf die Bezeichnung des Getreides
als "Sommerweizen". Bei der seinerzeitigen Situation, die dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass witterungsbedingt vielfach eine neue Aussaat erforderlich gewesen sei, habe die Beklagte nicht davon ausgehen dürfen, der
Landwirt werde sich rechtstreu verhalten. Diese Sichtweise führe nicht zu einem
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Verkaufsverbot für Konsumware im Frühjahr und Herbst eines jeden Jahres.
Die Revision berücksichtige insoweit nicht, dass der Beurteilung des Berufungsgerichts konkrete Umstände zugrunde gelegen hätten, die deutlich für eine beabsichtigte Aussaat gesprochen hätten.
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2. Die Beklagte macht geltend, mit diesen Ausführungen habe der Senat
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
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a) Der Senat habe sich nicht mit von der Beklagten in der Revisionsbegründung vorgetragenen objektiven Umständen auseinandergesetzt, die eine
Bestimmung zur Aussaat kontraindiziert hätten. Die Beklagte habe sowohl ihre
Lieferfähigkeit für zertifiziertes Saatgut als auch den Umstand geltend gemacht,
der Landwirt habe sie nicht nach solchem Saatgut gefragt. Sie habe auch darauf verwiesen, der Landwirt habe bei ihr in der Vergangenheit mehrfach Konsumgetreide bezogen, ohne dass Anzeichen für eine Rechtsuntreue bestanden
hätten. Indem der Senat dieses Vorbringen für unerheblich erachtet habe, habe
er den Kern und die Tragweite des Beklagtenvortrags verkannt. Bei Berücksichtigung dieser Umstände habe die langjährige Geschäftsbeziehung ohne weiteres die Verdachtsmomente aufgewogen. Die vorgetragenen konkreten Gegebenheiten seien damit sehr wohl erheblich und aufklärungsbedürftig gewesen.
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Die Beklagte habe mit der Revisionsbegründung ferner vorgetragen, eine
etwaige Kenntnis davon, dass der Landwirt keine Tierhaltung mehr betrieben
habe, habe sie nicht mit einer Aussaat der Konsumware rechnen lassen müssen. Landwirte handelten auch mit Futtergetreide, und der Landwirt habe ggf.
einen Zukauf tätigen müssen, um eigene Lieferpflichten zu erfüllen. Auch dieses Vorbringen habe der Senat nicht berücksichtigt.
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3. Die Gehörsrüge der Beklagten ist unbegründet.
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a) Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer
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gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt
und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG,
NJW-RR 2004, 1710, 1712). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.;
BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Die
Partei hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr
für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss
vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log; Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2 - BAVARIA).
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b) Danach liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten
nicht vor. Der Senat hat sich mit dem von der Beklagten als übergangen gerügten Sachvortrag befasst, ihn jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Der Senat
hat die von der Beklagten angeführten tatsächlichen Umstände berücksichtigt
und sie in die revisionsrechtliche Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung
durch das Berufungsgericht einbezogen.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher
Schaffert
Löffler
Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 19.05.2014 - 15 O 197/13 OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.09.2015 - 9 U 651/14 -